Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 26. Juli 1999

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 19 Abs. 5 Satz 1, § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836, 3840), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281);
  2. § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845, 848), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZustÜVFv;
  3. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998, 2002), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 ZustÜVFv :

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 11. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen und Steuerermäßigungsbescheinigungen gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 EStG“.
 
 
bb)
In Satz 1 wird die Abkürzung „EStG“ durch die Angaben „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 8 Satz 3 werden die Angaben „des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Abkürzung „EStG“ ersetzt.
2.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abschnitt I Nr. 7 Spalte 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer sowie Ausstellen von Freistellungsbescheinigungen und Steuerermäßigungsbescheinigungen gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 EStG“.
 
b)
Abschnitt I Nr. 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Hohenstein-Ernstthal gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
c)
In Abschnitt I Nr. 9 Spalte 4 wird bei den zum Finanzamt Zwickau-Stadt gehörenden Angaben das Wort „Aue“ gestrichen. Nach dem Wort „Plauen“ wird das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt.
 
d)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 1 werden das Wort „Aue“ und in Spalte 2 die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ gestrichen.
 
 
bb)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Riesa“ das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt. In Spalte 2 werden nach den Angaben „Landkreis Riesa-Großenhain“ die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ eingefügt.
 
e)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 1 werden das Wort „Aue“ und in Spalte 2 die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ gestrichen.
 
 
bb)
In Spalte 1 wird nach dem Wort „Riesa“ das Wort „Schwarzenberg“ eingefügt. In Spalte 2 werden nach den Angaben „Landkreis Riesa-Großenhain“ die Angaben „Landkreis Aue-Schwarzenberg“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt