Historische Fassung war gültig vom 01.05.2007 bis 31.07.2008

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels
(FRL „Demografie“)

Vom 7. Juni 2007

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

  1. Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen in Gebieten mit Bevölkerungskontraktionen (hohe Schrumpfungsrate und Überalterung der Bevölkerung), die dazu beitragen, die Anpassung einer Region an den demografischen Wandel positiv zu bewältigen.
  2. Mit der Förderung soll erreicht werden, dass vor allem Kommunen zu Fragen der demografischen Entwicklung enger zusammen arbeiten und frühzeitig zukunftsfähige sowie finanziell nachhaltige Strukturen aufgebaut werden.
  3. Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere folgende Projekte und Maßnahmen:

  1. Erarbeitung, Vertiefung und Anpassung von regionalen oder lokalen konzeptionellen Strategien und Szenarien zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels,
  2. Durchführung von regionalen Innovationswettbewerben zur Neuorganisation der Daseinsvorsorge,
  3. Projekte des bürgerschaftlichen Engagements, der Netzwerkarbeit und des Informationsaustausches regionaler Akteure,
  4. Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen und Projekte, die dem Aufbau mobiler Grundversorgung oder die dem Aufbau und der Einführung von „rollenden“ Verwaltungsdienstleistungen in dünn besiedelten Räumen (unter 100 EW/km2 in den Gemeinden) dienen,
  5. Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen im Rahmen innovativer Fachkonzepte für die regionale Anpassung an die demografische Entwicklung,
  6. Lokale Pilotprojekte zur arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Dienstleistungen von Gemeinden,
  7. Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen zur Optimierung von Infrastrukturnetzen und der Siedlungsstruktur in Folge des Rückzugs privater oder öffentlicher Infrastrukturanbieter,
  8. Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen für den Aufbau generationsübergreifender oder multifunktionaler Nutzungsund Organisationsformen im öffentlichen Bereich.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
kommunale Gebietskörperschaften,
b)
kommunale und regionale Zweck- und Verwaltungsverbände,
c)
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
d)
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
e)
gemeinnützige Vereine und Verbände,
f)
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen und Projekte gewährt werden, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels beitragen, soweit die Maßnahmen nicht über andere Förderprogramme förderfähig sind. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
  2. Fördergebiet ist das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen mit Ausnahme der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden mit ihrem jeweiligen Verdichtungsraum nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915).
  3. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Ein Ersatz der Eigenmittel ist damit nicht vorgesehen. Eine Doppelförderung ist dabei auszuschließen.
  4. Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt werden.

V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II werden als Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen beträgt in der Regel 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei eine Zuwendung bis zu 90 Prozent gewähren.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind.
 
b)
Eigenleistungen der Antragsteller werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahmen bilden die unter Ziffer III Nr. 1 Buchst. e genannten Antragsteller. Werden bei Vorhaben dieser Antragsteller durch Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins Eigenleistungen erbracht und hierdurch die zuwendungsfähigen Ausgaben in nennenswertem Umfang vermindert, kann dies rechnerisch berücksichtigt werden durch eine Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die ohne die Erbringung der Eigenleistungen anerkannt werden könnten. Ihre Erbringung muss gesichert erscheinen und die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller muss durch sie erleichtert oder ermöglicht werden. Eigenleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen mit einer angemessenen Stundenvergütung von maximal 8 EUR und Sachleistungen nach ihrem tatsächlichen Wert. Sie sind im Kosten und Finanzierungsplan aufzuführen und im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 3 handelt.
 
 
bb)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
 
d)
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1972) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

VI. Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die SAB.
2.
Antragsverfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Musterformular der SAB in einfacher Fertigung bei der SAB für das Jahr 2007 bis 30. Juli 2007 und ab dem Förderjahr 2008 bis zum 30. November des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen.
 
b)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
eine ausführliche Maßnahmebeschreibung,
 
 
bb)
bei interkommunalen Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nr. 1 Buchst. a und b entsprechende Stadt- beziehungsweise Gemeinderatsbeschlüsse oder entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung,
 
 
cc)
bei Maßnahmen nach den Ziffern II Nr. 1, II Nr. 2, II Nr. 3 und II Nr. 6 mindestens drei Kostenangebote potenzieller Auftragnehmer mit ausführlicher Leistungsbeschreibung,
 
 
dd)
eine Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, des Bundes oder der EU gestellt wurde,
 
 
ee)
bei beantragten Zuwendungen für investive Maßnahmen mit einem Eigenmittelanteil von mehr als 25 600 EUR die positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung.
 
c)
Die SAB ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
3.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln vor. Sie erstellt eine Liste über die eingegangenen und formal fehlerfreien Anträge. Zusammen mit der Liste leitet die SAB die Anträge an die Staatskanzlei zur fachlichen Prüfung weiter. Die Prüfung der Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie genannten Förderziele und ergänzender Projektkriterien erfolgt durch die Staatskanzlei.
 
b)
Die Staatskanzlei trifft im Benehmen mit den Ressorts die Förderentscheidung dem Grunde und der Höhe nach.
 
c)
Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab.
 
d)
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das jeweilige Regierungspräsidium, der Sächsische Rechnungshof, der Landkreis oder die beteiligten Landkreise und die bei interkommunalen Vorhaben federführende Kommune.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
 
b)
Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist gemäß Muster der SAB drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

VII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2007

Sächsische Staatskanzlei
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
In Vertretung
Andrea Fischer
Staatssekretärin