Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten
(ESF-Richtlinie)

Vom 16. Februar 2007

[Berichtigt 15. Mai 2007 (SächsABl. S. 909)]

Teil 1:
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000-2006 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den §§ 23 und 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226) Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben und Projekte im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).

Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Projekt ein arbeitsmarktpolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.

II.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Projektbereiche förderfähig:

A
Qualifizierungsprojekte und Kooperationsvorhaben,
B
Einsatz von Projektkoordinatoren,
C
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse,
D
Existenzgründung durch Arbeitslose,
E
Erstellung von Studien und Konzeptentwicklungen,
F
Lokales Kapital für soziale Zwecke.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich projektbezogen anfallenden zuschussfähigen Ausgaben gefördert.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

IV.1
Zuwendungsart
Projektförderung.
IV.2
Finanzierungsart (je nach Projekttyp)
Bei den Projektbereichen A, B, D, E, F:
 
 
Anteilfinanzierung.
 
Bei den Projektbereichen C, D, F:
 
 
Festbetragsfinanzierung.
 
Die Projekttypen werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
IV.3
Form der Zuwendung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss.
IV.4
Bemessungsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO).
Im Projektbereich A sind auf der Basis des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zusätzlich zu den als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben zuschussfähig:
 
a)
Abschreibungen
 
 
Zuwendungsfähig sind lineare Abschreibungen, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Projekt zeitlich zuzurechnen sind. Diese dürfen in ihrer Gesamtheit über alle Maßnahmen hinweg 100 % nicht übersteigen. Durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist der entsprechende Nachweis zu bestätigen.
 
 
Es haben keine nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüsse zum Kauf beigetragen.
 
 
Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
 
b)
Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften
 
 
Die Leistung ist zuschussfähig, soweit der Unternehmer/Gesellschafter Tätigkeiten ausübt, die zu den zuwendungsfähigen Tätigkeiten zählen, im Projektzeitraum erbracht werden und die Aufwendungen im Wege der Auszahlung tatsächlich anfallen.
 
 
Die Auszahlung wird im Projektzeitraum tatsächlich getätigt.
 
 
Die Förderung erfolgt bis zur Höhe vergleichbarer Gehälter im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen (in Anlehnung an die gültigen beziehungsweise fortwirkenden Tarifverträge).
 
c)
Personalgemeinkosten
Zuschussfähig sind Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall im Vertretungsfall. Voraussetzung ist, dass diese Ausgaben im Projektzeitraum tatsächlich getätigt worden sind. Die Erstattung wird auf den Betrag begrenzt, der anteilig auf den Projektzeitraum entfällt.
Voraussetzung für die Bezuschussung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ist außerdem, dass in den Fällen, in denen die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden (Nummer 1.3 ANBest-P), keine Besserstellung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers erfolgt.

In den Projektbereichen B und E sind unter den oben genannten Voraussetzungen Personalgemeinkosten zuschussfähig.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die unabhängige Stelle gemäß Artikel 38 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 29 S. 3), sind berechtigt, Projekte, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen.

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.

Nummer 2.2 der ANBest-P und Nummer 8.8 der VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.

Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) bis zum 31. Dezember 2016 aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.

Für die Projektbereiche A, B, E und F gilt:

Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P entfällt für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 400 EUR, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung bis 50 000 EUR beträgt, regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 ANBest-P aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.

Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VI.
Verfahren

Fondsverantwortlicher und Titelverwalter für die ESF-Mittel und Komplementärmittel des Freistaates Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB - Anlage 1 dieser Richtlinie) beziehungsweise für den Förderbereich F die zwischengeschaltete Stelle als Erstempfänger der Fördermittel (Koordinierungsstelle Lokales Kapital für soziale Zwecke - Anlage 1 dieser Richtlinie)

VI.1 Antragsverfahren

Anträge sind frühzeitig vor Beginn des jeweiligen Projektes einzureichen. Für die Projektbereiche A, B, und E ist der Antrag in elektronischer Form zu stellen. Bis zur Ermöglichung einer elektronischen Signatur sind die Antragsseiten 1 bis 6 in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift nachzureichen.

Für die Projektbereiche C und D kann der Antrag in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Bis zur Ermöglichung einer elektronischen Signatur sind die Antragsseiten 1 bis 3 und im Projektbereich C zusätzlich die Anlage 1 in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift nachzureichen.

Für den Projektbereich F kann der Antrag in schriftlicher Form gestellt werden.

Die Auswahl der zu fördernden Projekte in den Projektbereichen A, B und E erfolgt auf der Basis geeigneter Auswahlverfahren. In den Projektbereichen A und B sind Anträge grundsätzlich nur nach Veröffentlichung der zur Förderung vorgesehenen Projekttypen einschließlich deren Auswahlverfahren zu stellen.

Die Weitergabe der Fördermittel im Projektbereich F erfolgt durch die zwischengeschaltete Stelle an die Projektträger als Letztempfänger der Fördermittel.

Die Projektbeschreibungen in den Anträgen für die Projektbereiche A, B, E und F müssen die von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle vorgegebenen Struktur aufgebaut sein.

Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis dazu, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Projektes und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Statistik sowie der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Projektes ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären. Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Projektes mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist.

VI.2 Bewilligungsverfahren

Bei der Förderung in den Projektbereichen A, B, E und F werden aus den eingereichten Anträgen förderfähige und förderwürdige Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und des vom Fondsverantwortlichen festgelegten Budgets ausgewählt. Die Bewilligungsstelle/zwischengeschaltete Stelle entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und fachlichen Kriterien, die in den dafür eingesetzten beratenden Gremien (Landeskoordinierungskreis, Regionale Koordinierungskreise) geltend gemacht worden sind.

VI.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Bei Projekten in den Projektbereichen A, B und E wird die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Im Projektbereich F kommt dieses Verfahren der Schlussrate grundsätzlich zur Anwendung. In den Projektbereichen C und D wird der Teilbetrag für die letzten zwei Monate des Bewilligungszeitraums erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und nach Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises ausgezahlt.

VI.4 Verwendungsnachweisverfahren

Bei Zuwendungen bis 50 000 EUR ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

Für die Projektbereiche A, B, und E wird in Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest P bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb eines Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

Für die Projektbereiche C, D und F wird in Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest P bestimmt, dass auf einen Zwischennachweis zum Jahresende durch den Zuwendungsempfänger verzichtet wird und der Verwendungsnachweis zum Projektende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle einzureichen ist. Für den Projektbereich F ist durch die zwischengeschaltete Stelle auch ein Zwischennachweis zum Jahresende zu führen. Für den Projektbereich C ist durch den Zuwendungsempfänger ein Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraumes einzureichen.

VII.
Finanzierung von Dienstleistungsverträgen

In Einzelfällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die Operationen im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.

Teil 2:
Besondere Regelungen

A.
Qualifizierungsprojekte und Kooperationsvorhaben

A.1
Gegenstand der Förderung

Förderung von:

Projekten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf beziehungsweise Eingliederung in das Erwerbsleben,
Projekten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Anpassung an Entwicklungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit dem Ziel der Sicherung und Erweiterung der Erwerbstätigkeit sowie der Stärkung von Innovationskraft und Unternehmergeist,
Projekten zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie für die Fortführung und Sicherung einer erfolgten Existenzgründung,
regionalen beschäftigungsfördernden Kooperationsvorhaben, Verbünden und Netzwerken auf Unternehmensebene unter Einbeziehung regionaler Akteure zur Sicherung und Entwicklung der Humanressourcen.

A.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, welche die unter Abschnitt A.1 beschriebenen Projekte durchführen.

A.3
Zuwendungsvoraussetzungen

A.3.1 Zielgruppen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Projekten oder die durch die zu fördernden Projekte begünstigten Personen sollen unter Beachtung der in Teil 1 Ziffer I. getroffenen Regelungen folgenden Zielgruppen zuzuordnen sein:

als arbeitslos gemäß § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, registrierte Personen,
Beschäftigte, vorrangig aus Kleinstunternehmen sowie aus kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
Beschäftigte aus Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten, einschließlich aus rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes, ausgenommen unselbständige Niederlassungen,
Beschäftigte aus anderen Großunternehmen in Ausnahmefällen, insbesondere wenn es sich um Qualifizierungsprojekte handelt, die im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze bei Neuansiedlungen von Unternehmen im Freistaat Sachsen oder Unternehmenserweiterungen erforderlich werden, oder bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten erhalten werden können sowie wenn Beschäftigte aus Großunternehmen Begünstigte im Rahmen von regionalen beschäftigungsfördernden Kooperationsvorhaben sind,
Existenzgründer, Unternehmer,
Berufsrückkehrer (§ 20 SGB III),
Studierende unmittelbar vor Eintritt in das Erwerbsleben, einschließlich Praktikanten und Werkstudenten,
Schüler im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Berufsausbildung oder auf die Erwerbstätigkeit, einschließlich Praktikanten,
auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen,
Personen aus öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen.

Die Teilnahme von Personen, die bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, beschäftigt sind, wird aus ESF-Mitteln und komplementären Landesmitteln grundsätzlich nicht gefördert.

A.3.2 Wohnsitzerfordernis

Die unter Abschnitt A.3.1 genannten Personen müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Bei Projekten, deren Gegenstand Unternehmensgründungen im Hochschulbereich sind und deren Teilnehmer Studierende sind, genügt ein Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen. Bei Projekten, die sich an Beschäftigte aus Kleinstunternehmen sowie aus kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz im Freistaat Sachsen richten, genügt ein Hauptwohnsitz in einem Landkreis, der in einem anderen Ziel-1-Gebiet liegt und direkt an den Freistaat Sachsen angrenzt.

A.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Bewilligungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die von der Europäischen Kommission sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuschussfähig festgelegten Ausgaben gewährt werden. Es können bis zu 80 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben zur Durchführung eines Projektes gefördert werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Durchführung des Projektes beziehungsweise wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht möglich ist, kann der Fördersatz 100 vom Hundert betragen. Die Ausgaben müssen projektbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Projektes sind anzugeben.

Die Ausgaben sind nach dem in Anlage 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EG L 368/85 vom 23. Dezember 2006), oder
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 379/5 vom 28. Dezember 2006), oder
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, oder
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Januar 2002, berichtigt im ABl. EG L 349/126 vom 24. Dezember 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006,

in der jeweils geltenden Fassung.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei der Förderung nach der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Buchst. d) und e) der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen zu unterscheiden ist.

Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen darf bei kleinen und mittleren Unternehmen 80 vom Hundert und bei Großunternehmen 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen nicht übersteigen.

Die Intensität von Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen darf bei kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen 45 vom Hundert und bei Großunternehmen 35 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Die in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen genannte Erhöhung der Beihilfeintensitäten für spezifische und allgemeine Ausbildungsmaßnahmen um 10 vom Hundert ist nur möglich, wenn Projekte speziell für benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchst. g) der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen konzipiert werden.

Die erforderlichen Eigenanteile sind durch die begünstigten Unternehmen als Geldleistung zu erbringen.

Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Million EUR übersteigt, unterliegen der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag.

Die in Artikel 4 und 5 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

In Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

B.
Einsatz von Projektkoordinatoren

B.1
Gegenstand der Förderung

Unterstützung des Managements arbeitsmarktpolitischer Projekte durch die Förderung von Ausgaben für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und von Sachausgaben für Personen, die mehrere arbeitsmarktpolitische Projekte (einschließlich arbeitsmarktpolitische Projekte, die auf die Verbesserung der Chancengleichheit gerichtet sind) im Freistaat Sachsen initiieren, betreuen, koordinieren oder durchführen (Projektmanagement).

B.2
Zuwendungsempfänger

Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, bei denen die Projektkoordinatoren beschäftigt sind.

B.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Teilnehmer an den zu koordinierenden Projekten sollen folgende Personengruppen sein:

als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III) einschließlich wenn diese Personen eine Existenzgründung beabsichtigen,
Schüler im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Berufsausbildung oder auf die Erwerbstätigkeit,
Berufsrückkehrer (§ 20 SGB III),
auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen

mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.

Die zu koordinierenden Projekte müssen geeignet und darauf gerichtet sein, die Teilnehmer kurz- beziehungsweise mittelfristig in den Arbeitsmarkt oder Ausbildungsmarkt einzugliedern. Dabei kann auch der Einsatz von Projektkoordinatoren im sozialen und kulturellen Bereich sowie mit dem Ziel der Kooperation und Verbindung von Schule und Wirtschaft berücksichtigt werden.

B.4
Umfang und Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage

Bewilligungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die folgenden Positionen grundsätzlich für maximal zwölf Monate gewährt werden:

Ausgaben für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
Sachausgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Projektkoordinators in Höhe von maximal 10 vom Hundert der aus ESF- und komplementären Landesmitteln geförderten Ausgaben für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

Die maximale Fördersumme beträgt 30 000 EUR für zwölf Monate, abzüglich etwa gewährter Förderungen anderer öffentlicher Stellen für denselben Zweck. Der Fördersatz beträgt bis 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben. Die Fördersumme kann entweder nur Ausgaben für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder auch Sachausgaben umfassen.

Ausgaben sind nach dem in Anlage 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

Nicht förderfähig sind Personen, die mit der Geschäftsführung, Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut sind, sowie Personen, deren wesentliche Aufgabe Unternehmensberatung oder direkte Arbeitsvermittlung oder die Erstellung von Studien, Konzepten, Analysen und Dokumentationen ist.

B.5
Antragsverfahren

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Nachweis der geplanten Beschäftigung des Projektkoordinators im Freistaat Sachsen (Arbeitsort, zum Beispiel durch Entwurf des Arbeitsvertrages),
Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck andere Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid der Agentur für Arbeit),
Nachweis des geplanten Arbeitsentgeltes des Projektkoordinators (zum Beispiel durch Entwurf des Arbeitsvertrages).

C.
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse

C.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Eingliederung der folgenden Personengruppen in das Erwerbsleben durch Gewährung eines Zuschusses zu den Lohnkosten, soweit für die Einstellung dieser Personen keine anderweitigen Lohnkostenzuschüsse gewährt werden.

Gefördert werden als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen, die mindestens einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

Jugendliche unter 25 Jahre,
Menschen mit Behinderungen,
Alleinerziehende,
Personen über 50 Jahre,
Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III),
Personen, die nach mindestens zweijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben, wegen der Schwierigkeit ihre Erwerbstätigkeit und ihr Familienleben miteinander zu vereinbaren (Berufsrückkehrer).

C.2
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle Arbeitgeber (natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten Rechts, außer Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält) sein, die ihren Firmensitz beziehungsweise ihre Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und weniger als 250 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben. Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen handeln, die zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. 2

C.3
Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur für solche Einstellungen bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden können und die noch nicht begonnen worden sind. Die Einstellung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

In begründeten Ausnahmefällen kann durch die Bewilligungsstelle ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden. Die Einstellung darf jedoch frühestens nach der Bestätigung der Bewilligungsstelle erfolgen.

C.3.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung wird gewährt, wenn

die einzustellende Person einer der oben genannten Personengruppen angehört und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
das Arbeitsverhältnis zusätzlich zu den in den vergangenen zwölf Monaten im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnissen begründet wird (Bezugsgröße für die Zusätzlichkeit ist die maximale Anzahl der jährlichen Arbeitseinheiten, das heißt die höchste Zahl der während der letzten zwölf Monate vollzeitlich im Unternehmen Beschäftigten zuzüglich der Beschäftigungsanteile von Saisonarbeit von mehr als drei Monaten und Teilzeitarbeit),
ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird,
die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mindestens 18 Stunden/Woche beträgt,
die geförderte Person mindestens noch zwölf Monate über das Ende des Bewilligungszeitraumes hinaus (Nachbeschäftigungszeitraum) beschäftigt wird und
tarifvertragliche beziehungsweise ortsübliche Vergütungsbedingungen, mindestens jedoch 775 EUR Arbeitnehmerbrutto monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) vereinbart werden.

Das Mindestarbeitnehmerbrutto von 775 EUR findet keine Anwendung, wenn in dem für das Handwerk beziehungsweise Gewerbe geltenden Tarifvertrag anderweitige Regelungen getroffen sind.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:

der Einstellung eines im Unternehmen Ausgebildeten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Abschluss der Lehre,
der Einstellung einer Person innerhalb von zwölf Monaten im Anschluss an eine Arbeitsbeschaffungs- beziehungsweise Strukturanpassungsmaßnahme oder eine Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahme bei demselben Arbeitgeber,
der Wiedereinstellung eines bereits aus Mitteln des ESF geförderten Arbeitnehmers beim gleichen Arbeitgeber beziehungsweise innerhalb eines Unternehmensverbundes,
der Übernahme von Arbeitskräften bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB,
der Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 144 ff. SGB III zum Zeitpunkt der Einstellung ruht oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe ruhen würde oder
der Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 31 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch –Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Einstellung abgesenkt ist oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld II abgesenkt würde.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmte Betätigungen von der Förderung ausschließen, wenn dafür eine besondere wirtschaftliche Notwendigkeit besteht. 3

C.4
Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

Je zusätzliches Vollzeit-Arbeitsverhältnis werden bis zu 650 EUR pro Monat (bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) für zwölf Monate, das heißt maximal 7 800 EUR gewährt. Die Fördersumme darf jedoch 35 vom Hundert der Lohnkosten (Arbeitgeberbrutto), die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, in der jeweils geltenden Fassung.

C.5
Verfahren

C.5.1 Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungsdatum bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

der Entwurf des Arbeitsvertrages einschließlich der beabsichtigten Höhe des Arbeitsentgelts,
der Nachweis der Tätigkeit des Unternehmens im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, Betriebsnummer),
der Nachweis beziehungsweise die Erklärung der Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person (zum Beispiel durch einen Bewilligungsbescheid oder durch eine Bestätigung der Meldung als arbeitslos durch eine sächsische Agentur für Arbeit oder einen sächsischen Träger der Grundsicherung),
der Nachweis beziehungsweise die Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel durch einen Bescheid einer sächsischen Agentur für Arbeit oder eines sächsischen Trägers der Grundsicherung) sowie
der Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses (Summenliste), in dem alle innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einstellung und während des Einstellungsmonats Beschäftigten erfasst sind. Dem Verzeichnis muss zu entnehmen sein, welche Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (Stundenangabe zur Ermittlung der jährlichen Arbeitseinheiten). Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten sind mit „S”, Lehrlinge mit „L” sowie geringfügig Beschäftigte mit „G” gesondert zu kennzeichnen und werden bei der Ermittlung der Zusätzlichkeit nicht berücksichtigt. Beauftragte der Bewilligungsstelle können sich von der Richtigkeit der Angaben auch durch Einsichtnahme in die Lohnunterlagen überzeugen.

C.5.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Der Anforderung der ersten Auszahlung sind

der Nachweis über die dauerhafte Beschäftigung der einzustellenden Person im Freistaat Sachsen einschließlich des Nachweises der Höhe des Arbeitsentgeltes (durch unbefristeten Arbeitsvertrag) und
der Aufhebungsbescheid oder die Beendigungsmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägers der Grundsicherung für die eingestellte Person

beizufügen.

C.5.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus:

einem Sachbericht,
der Bestätigung des Erhaltes des Arbeitsentgeltes durch die geförderte Person,
der monatlichen Abrechnung des Arbeitsentgeltes für die geförderte Person,
der Erklärung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung der geförderten Person im Nachbeschäftigungszeitraum sowie
dem Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses im Bewilligungszeitraum durch Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses (Summenliste) des Bewilligungszeitraums (vergleiche Abschnitt C.5.1 letzter Anstrich). Falschangaben können zur Rückforderung der Zuwendung führen.

C.5.4 Nachweis der Beschäftigung zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums

Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer mindestens noch zwölf Monate über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus beim Zuwendungsempfänger beschäftigt ist. Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nachbeschäftigungszeitraums zu erbringen.

C.5.5 Widerrufsvorbehalt

In die Zuwendungsbescheide wird der Widerrufsvorbehalt aufgenommen, dass die Zuwendungsbescheide insbesondere dann widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung zurückgefordert werden können, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gelöst wird.

D.
Existenzgründung durch Arbeitslose

D.1
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Tätigkeit, die dauerhaft fortgeführt wird, durch als arbeitslos (§ 16 SGB III) registrierte Personen und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III). Durch die Gewährung eines Zuschusses soll der Lebensunterhalt des Existenzgründers in der Gründungsphase der geschäftlichen Tätigkeit gesichert werden. Der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit steht die Aufnahme einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gleich.

D.2
Zuwendungsempfänger

Der Zuschuss kann natürlichen Personen (Existenzgründern) gewährt werden, die

ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
als arbeitslos (§ 16 SGB III) registriert beziehungsweise als Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht (§ 17 SGB III) sind,
kein Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen; diese Einschränkung gilt nur, wenn eine Förderung nach dieser Richtlinie zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes II führen würde,
über die für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügen und
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Förderung bieten.

D.3
Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuschuss darf nur für eine solche Existenzgründung bewilligt werden, die ohne die Zuwendung nicht durchgeführt werden kann und die noch nicht begonnen hat. Als Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit gilt der dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit nachfolgende Werktag in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung/Vergabe der Steuernummer. Die Existenzgründung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

Durch die Bewilligungsstelle kann ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Die Anmeldung beim Gewerbeamt/Beantragung der Steuernummer darf jedoch frühestens nach Erlass des Zuwendungsbescheides oder der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsstelle erfolgen. Die Förderung wird nicht für investive Zwecke gewährt.

D.3.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Zuwendung sind

die Existenzgründung im Freistaat Sachsen als Haupterwerbsquelle,
ein tragfähiges Unternehmenskonzept, das zumindest
  • eine formulierte Gründungsidee,
  • eine Rentabilitätsvorschau für die ersten sechs Monate und die ersten drei Jahre sowie
  • eine Planung der Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes
enthält,
die befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle, die für die beabsichtigte Existenzgründung bestätigt, dass
  • nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen,
  • der Gründer über die für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügt,
  • die selbständige Tätigkeit keinen Nebenerwerbscharakter hat und
  • sie dem Gründer voraussichtlich auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage schafft.

Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der die Gründung erfolgen soll, zuständigen Fachverbände.

Weitere Voraussetzungen für die Zuwendung können vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegt werden.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung:

bei Erweiterung einer bereits bestehenden selbständigen Tätigkeit,
bei Personen, die für eine frühere Existenzgründung bereits einmal einen Zuschuss aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln erhalten haben,
bei Gewährung eines Existenzgründerzuschusses nach § 421 SGB III,
bei einer erneuten Gründung im gleichen oder auch ähnlichen Tätigkeitsfeld,
bei Übernahme eines Betriebes/Betriebsteils [von Ehegatten und Verwandten bis zum dritten Grad] 4
bei Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Abmeldung einer selbständigen Tätigkeit als Haupterwerb.

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmte Betätigungen von der Förderung ausschließen, wenn dafür eine besondere wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn die Schaffung weiterer Arbeitsplätze nicht erwartet werden kann.

D.4
Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

Je Existenzgründer werden zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gründungsphase des Unternehmens bis zu 1 050 EUR pro Monat für sechs Monate, das heißt maximal 6 300 EUR als Festbetragsfinanzierung gewährt.

[Zudem werden je Gründer bis zu 410 EUR pro Monat für sechs Monate, das heißt maximal 2 460 EUR, für Ausgaben des Geschäftsbetriebes in der Gründungsphase als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben. Für Ausgaben des Geschäftsbetriebes darf im Bereich des Anlagevermögens die Zuwendung nur für Ausgaben zur Anschaffung von Sachanlagevermögen und dort nur für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Einkommenssteuergesetz verwendet werden. Wird ein bereits bestehender Betrieb, der bis zu sechs Monate nicht betrieben wurde, durch einen Existenzgründer übernommen, beträgt der maximale monatliche Förderbetrag jeweils die Hälfte der genannten monatlichen Beträge.] 5

Von dem Gesamtförderbetrag werden etwa gewährte Fördermittel anderer öffentlicher Stellen für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Existenzgründers in der Anfangsphase der geschäftlichen Tätigkeit (zum Beispiel Leistungen nach § 57 SGB III) abgezogen.

Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Mindestbetrag von 500 EUR für den Gesamtbewilligungszeitraum nicht erreicht wird.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 379/5 vom 28. Dezember 2006), in der jeweils geltenden Fassung.

D.5
Verfahren

D.5.1 Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

der Nachweis der Arbeitslosigkeit des Existenzgründers (zum Beispiel durch Bewilligungsbescheid einer sächsischen Agentur für Arbeit, Bestätigung der Meldung als Arbeitsloser durch eine sächsische Agentur für Arbeit) beziehungsweise Nachweis der Bedrohung durch Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Kündigung des Arbeitgebers),
der Nachweis der für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (insbesondere die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Qualifizierungsseminars oder eine Bescheinigung über eine vergleichbare oder höherwertige Ausbildung),
das Unternehmenskonzept entsprechend Abschnitt D.3.2, 2. Anstrich,
die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Unternehmensgründung nach Abschnitt D.3.2, 3. Anstrich und
der Nachweis oder Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bescheid der Agentur für Arbeit).

Bei Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist der Bescheid nach § 57 SGB III zwingend vorzulegen.

Weitere Nachweise können von der Bewilligungsstelle angefordert werden.

D.5.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen. Die Zuwendung wird nur insoweit ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.

Zur Anforderung der Auszahlung des ersten Teilbetrages ist der Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer, bei Gründung einer Gesellschaft: Gesellschaftsvertrag, bei Freiberuflern: Zulassung und Anmeldebogen zur selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt) sowie der Nachweis der Beendigung der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel durch Aufhebungsbescheid beziehungsweise Beendigungsmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit) zu erbringen.

D.5.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus

einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens enthält,
[einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes] 6 und
einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch darüber aussagefähige Stellen (fachkundige Stelle, Gewerbeamt, Finanzamt).

E.
Erstellung von Studien und Konzeptentwicklungen

E.1
Gegenstand der Förderung

Förderung von Studien oder Konzeptentwicklungen, die arbeitsmarktpolitische Zielstellungen verfolgen und als Grundlage für die Verbesserung der Arbeitsmarktsituation oder des beruflichen Bildungssystems dienen.

E.2
Zuwendungsempfänger

Juristische Personen oder Personenvereinigungen oder natürliche Personen vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, welche die unter Abschnitt E.1 genannten Projekte durchführen.

E.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Studien und Konzeptentwicklungen müssen einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:

Vorbereitung, Begleitung und Bewertung von aus dem ESF mitfinanzierten Projekten,
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Projekte,
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.

E.4
Umfang und Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage

Förderungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die von der Europäischen Kommission sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuschussfähig festgelegten Ausgaben erfolgen. Es können bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben zur Durchführung eines Projektes gefördert werden. Die Ausgaben müssen projektbezogen sein. Bei Antragstellung sind die Ausgaben nach dem in Anlage 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

F.
Lokales Kapital für soziale Zwecke

F.1
Gegenstand der Förderung

Förderung von Kleinprojekten auf lokaler Ebene, zum Beispiel die Initiative des Freistaates Sachsen „Tätigkeiten und Aufgaben: Regionale Initiativen in Sachsen” (TAURIS) mit folgenden Zielstellungen und Inhalten:

Mobilisierung des lokal vorhandenen Potenzials zur Beschäftigungsentwicklung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt,
Erhalt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit,
Stärkung der sozialen Kompetenz sowie Aktivierung von Eigenmotivation und Eigeninitiative zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung,
Integration in das gesellschaftliche Leben durch Tätigkeiten und Aufgaben außerhalb der traditionellen Erwerbsarbeit, beispielsweise durch bürgerschaftliches Engagement.

F.2
Zuwendungsempfänger

Juristische Personen oder Personenvereinigungen oder natürliche Personen vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die unter Abschnitt F.1 genannten Kleinprojekte durchführen.

F.3
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Kleinprojekten oder die durch die zu fördernden Kleinprojekte begünstigten Personen sollen am Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen sowie am Rande der Gesellschaft stehende Personen sein, wie beispielsweise:

Jugendliche ohne Schulabschluss,
Langzeitarbeitslose,
ältere Arbeitnehmer über 50 Jahre,
allein Erziehende,
Menschen mit Behinderungen,
Spätaussiedler,
Migranten,
Straffällige,
Suchtkranke und psychisch Kranke,

mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.

F.4
Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen aus dem ESF können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die von der Europäischen Kommission sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuschussfähig festgelegten Ausgaben gewährt werden. Abhängig vom Typ der zu fördernden Kleinprojekte kann eine Anteils- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen. Bei der Anteilsfinanzierung können bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben zur Durchführung eines Projektes gefördert werden. Die Ausgaben müssen projektbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Projektes sind anzugeben und bei der Beantragung der Förderung gegen zu rechnen.

Die Ausgaben sind nach dem in Anlage 2 beigefügten Kalkulationsschema zu untersetzen.

Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EG L 368/85 vom 23. Dezember 2006), oder
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EG L 379/5 vom 28. Dezember 2006), oder
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, oder
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002, berichtigt im ABl. EG L 349/126 vom 24. Dezember 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006,

in der jeweils geltenden Fassung.

Bezüglich der Förderung nach der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird auf Abschnitt A.4 Abs. 4 bis 11 verwiesen.

Jedes Kleinprojekt wird nur einmalig gefördert. Der Gesamtzuschuss beträgt in der Regel maximal 10 000 EUR. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 20 000 EUR gewährt werden.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Förderung aus Mitteln der Strukturfonds oder der Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für das jeweils beantragte Kleinprojekt erfolgt.

Teil 3:
Inkrafttreten, Anwendungsbereich und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie gilt für Bewilligungen aus Haushaltsmitteln, die für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 zur Verfügung stehen. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten vom 3. Februar 2006 (SächsABl. S. 176) außer Kraft.
2.
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2007

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1
(zu Teil 1 Ziffer VI)

Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstellen für aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Projekte im Freistaat Sachsen:

 

Sächsische Aufbaubank-Förderbank
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351/4910-4930
Fax: 0351/4910-1015
Internet: www.esf-in-sachsen.de

 

Koordinierungsstelle Lokales Kapital für soziale Zwecke
BBJ Servis GmbH und SJK GmbH
Neefestraße 8
09116 Chemnitz
Internet: www.unitconsulting.de

 

VI.1 Antragsverfahren

Anlage 2
(zu Teil 2 Abschnitte A.4, B.4, E.4 und F.4)

Kalkulationsschema für die projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten:

 

1.
Personalausgaben (direkt projektbezogen)
1.1
Löhne, Gehälter für eigenes Personal (einschließlich Personalgemeinkosten), Honorare für Fremdpersonal, Aufwendungen für mitarbeitende Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften
1.2
Sozialabgaben
1.3
Reise- und Dienstreiseausgaben gemäß Sächsischem Reisekostengesetz

 

Summe 1.1 bis 1.3

 

2.
Fremdleistungen, Verbrauchsgüter, Ausstattungsgegenstände (direkt projektbezogen)
2.1
Fremdleistungen
2.2
Verbrauchsmaterial (projektspezifisch)
2.3
Ausstattungsgegenstände
 
Miete/Leasing
 
Abschreibungen
2.4
Ausgaben für Dienste/Rechte soweit sie zur Durchführung des Projektes erforderlich sind
 
Lizenzen, Nutzungsrechte, Dienste
 
Versicherung
2.5
Miete für Schulungsräume (Die Nutzung eigener Räume wird über Abschreibung bezuschusst)

 

Summe 2.1 bis 2.5

 

3.
Ausgaben für allgemeine Verwaltung
3.1
Verwaltungspersonal
3.2
Reiseausgaben Verwaltungspersonal
3.3
Sachausgaben für Verwaltung

 

Summe 3.1

 

Summe Positionen 1 bis 3

Umsatzsteuer

Summe trägerseitige Projektausgaben/Projektkosten

 

4.
Leistungen für Teilnehmer – Bruttoansätze –
4.1
Aufwandsentschädigung/Personalausgaben
4.2
Sozialabgaben einschließlich Beiträge zur Berufsgenossenschaft
4.3
tägliche Fahrtausgaben
4.4
Unterkunfts- und Verpflegungsausgaben bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich Fahrtausgaben
4.5
Ausgaben für Kinderbetreuung

 

Summe 4.1 bis 4.5

 

Gesamtsumme

Im Projektantrag sind die mit dem Projekt zusammenhängenden Gesamtausgaben und Gesamtkosten sowie die davon zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten darzustellen.