Historische Fassung war gültig vom 14.07.2007 bis 01.07.2013

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO)

Vom 22. Mai 2007

Aufgrund von § 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Gliederung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt. Die Weiterbildung schließt mit der Prüfung ab.

(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.

§ 2
Praktische Weiterbildung

(1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG geschlossen hat, zu absolvieren.

(2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen.

(3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsGfbWBG kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt.

§ 3
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang ist an die Leitung einer nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
  2. das Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG in beglaubigter Kopie,
  3. der berufliche Werdegang in tabellarischer Form und
  4. eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er die beabsichtigte Weiterbildung genehmigt hat, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet.

(2) Die Leitung der Weiterbildungseinrichtung entscheidet über die Aufnahme in den Weiterbildungslehrgang und teilt dies den Bewerbern schriftlich mit.

(3) Kann eine Weiterbildungseinrichtung in einen Weiterbildungslehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.

(4) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:

  1. höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,
  2. die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und
  3. die übrigen Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung.

Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung zu vergeben.

§ 4
Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet

  1. Urlaub,
  2. Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung.

(2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

(3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung.

Abschnitt 2
Leistungsbewertung und Prüfung

§ 5
Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse

(1) Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums. Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person.

(2) Der Prüfungsvorsitzende bildet für die Durchführung des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Themenbereichen oder Teilen eines Themenbereiches überwiegend unterrichtet haben. Dem Fachausschuss für den praktischen Teil der Prüfung hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt.

(3) Für jedes Mitglied des Fachausschusses kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.

§ 6
Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse

(1) Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für

  1. die Entscheidung über die Zulassung nach § 9,
  2. die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10,
  3. das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe mindestens 12 Wochen vor Prüfungsbeginn,
  4. die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17,
  5. die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18,
  6. das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 und 4,
  7. die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19,
  8. das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22.

Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.

(2) Die Fachausschüsse führen den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung durch. Dazu gehört insbesondere:

  1. das Festlegen der Vornote nach § 15,
  2. die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Themenbereichen unterrichtet hat,
  3. die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn des schriftlichen Teils der Prüfung,
  4. die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für den schriftlichen Teil der Prüfung,
  5. die Abnahme des mündlichen und praktischen Teils der Prüfung,
  6. die Bewertung der Teile der Prüfung nach § 16.

(3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Jeder Themenbereich, der Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grund- und Aufbaustufe ist, ist mit einem Leistungsnachweis abzuschließen. Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Themenbereich unterrichtet hat. Die Bewertung der Leistungsnachweise richtet sich nach § 8.

(2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein.

(3) Während der praktischen Weiterbildung sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Leistungsnachweise, die für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung nach dieser Verordnung erbracht wurden, werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind. Für Leistungsnachweise der Aufbaustufe gilt dies nur für dieselbe Weiterbildungsrichtung.

§ 8
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten:

Benotung der Leistungsnachweise
lfd. Nr. Note = Beschreibung
1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den An- forderungen entspricht;
4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.

(3) Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet. Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende der Weiterbildung zu stellen. Gliedert sich der Unterricht in Grund- und Aufbaustufe, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung am Ende der Grundstufe.
Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Leistungsnachweise nach § 7,
  2. im Falle einer Wiederholungsprüfung der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach § 19 Abs. 2.

(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer einen Leistungsnachweis nach § 7 gar nicht oder mit „ungenügend“ oder mehr als einen Leistungsnachweis mit „mangelhaft“ abgelegt hat.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

§ 10
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 11
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung kann nach Teil 2 aus einem schriftlichen, mündlichen und, sofern der Lehrgang eine praktische Weiterbildung umfasst, einem praktischen Teil bestehen.

(2) Die Prüfung in der Grundstufe hat spätestens nach Ablauf von zwei Dritteln der Gesamtdauer der Weiterbildung zu erfolgen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden.

(2) Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Themenbereiche fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist der schriftliche Teil der Prüfung zu wiederholen.

(3) Die Prüfung kann auf 2 Prüfungstermine verteilt werden, zwischen denen ein prüfungsfreier Werktag liegen kann.

§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung oder Kolloquium

(1) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist. Das Prüfungsgespräch kann mit dem praktischen Teil der Prüfung verbunden werden. Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling. Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.

(2) Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann der mündliche Teil der Prüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten.

§ 14
Praktischer Teil der Prüfung oder Facharbeit

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist.

(2) Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden. Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen. Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen. Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuholen. Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung vorzulegen.

§ 15
Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung

Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung ist die Note des Leistungsnachweises nach § 7 Abs. 1 für den Themenbereich, der Gegenstand der Prüfung ist. Sind mehrere Themenbereiche Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung, ist aus den Noten der Leistungsnachweise für diese Themenbereiche als Vornote eine Gesamtnote zu bilden.

§ 16
Bewertung und Festsetzen der Prüfungsergebnisse

(1) Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in dem jeweiligen Teil der Prüfung. Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende für jeden Teil der Prüfung eine Gesamtnote. In die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung fließt dabei die Vornote nach § 15 mit einem Anteil von 25 Prozent ein.

(2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Teile der Prüfung mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden.

(4) Aus den Gesamtnoten für jeden einzelnen Teil der Prüfung wird eine Gesamtnote der Prüfung gebildet.

(5) Mit bestandener Prüfung ist der Weiterbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen.

§ 17
Rücktritt und Versäumnis

(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, ein Prüfungsteil als nicht begonnen, wenn der Prüfling:

  1. durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
  2. nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt. Der Grund ist dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt.

Der Prüfungsvorsitzende entscheidet, in welchem Umfang die bereits geprüften Themenbereiche bei erneuter Prüfung anzurechnen sind.

(2) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling:

  1. ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt,
  2. einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung oder einen Prüfungsteil unterbricht, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende:

  1. ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung,
  2. ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder
  3. ob die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist.

(2) Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzen Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden. Das Zeugnis ist einzuziehen.

§ 19
Wiederholungsprüfung

(1) Werden der schriftliche Teil der Prüfung nach § 12, der mündliche Teil der Prüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie der praktische Teil der Prüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf jeder Teil einmal wiederholt werden. Der schriftliche Antrag auf Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 vom Prüfling zu stellen.

(2) Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an weiterer Weiterbildung teilgenommen hat. Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

§ 20
Prüfungsniederschrift

(1) Über den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 12, den mündlichen Teil der Prüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie den praktischen Teil der Prüfung oder die Facharbeit nach § 14 ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Name des Prüflings,
  2. geprüfte Themenbereiche oder Teile eines Themenbereichs,
  3. Prüfungsaufgaben,
  4. Prüfungszeiten,
  5. besondere Vorkommnisse,
  6. die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 und
  7. die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Gesamtnote für den entsprechenden Teil der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 21
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Zulassungsbescheide und Protokolle sind 4 Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 3
Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung

§ 22
Zeugnisse

(1) Über die bestandene Prüfung in der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 23, in der Aufbaustufe nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

(2) Wird der Lehrgang ohne Ablegen der Prüfung beendet, kann die Leitung der Weiterbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Dauer und des Inhalts der absolvierten Themenbereiche erteilen.

§ 23
Urkunde über die Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 SächsGfbWBG für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 26 aus.

(2) Die Urkunde nach Absatz 1 ist von der Weiterbildungseinrichtung 40 Jahre ab Ausstellung aufzubewahren.

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 24
Übersicht

(1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:

  1. Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,
  2. Praxisanleitung und
  3. Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.

(2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:

  1. Intensivpflege und Anästhesie,
  2. operativer und endoskopischer Funktionsdienst,
  3. Onkologie,
  4. Nephrologie,
  5. Psychiatrie,
  6. Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,
  7. Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,
  8. Palliativ- und Hospizpflege,
  9. Hygiene und Infektionsprävention und
  10. Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen.

(3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:

  1. psychosoziale Medizin und
  2. medizinische Wellness.

§ 25
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildungen nach den Abschnitten 2 und 3 sollen die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Personen erhöhen und Handlungskompetenzen zur Erfüllung von Aufgaben und Funktionen in ausgewählten Bereichen vermitteln. Insbesondere soll die Weiterbildung befähigen:

  1. zur individuellen patienten- oder bewohnerbezogenen Pflege,
  2. zur Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Pflegeprozess und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem jeweiligen Fachbereich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,
  3. zur selbstständigen und selbstbewussten Tätigkeit innerhalb eines multiprofessionellen Teams,
  4. zur Bewältigung beruflicher Belastungen einschließlich der selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,
  5. zur Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patienten oder Klienten sowie zum Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
  6. zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Institutionen.

(2) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 soll die teilnehmenden Personen zur Leitung einer Station oder Einheit in ambulanten oder stationären medizinischen Gesundheitseinrichtungen befähigen.

(3) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 soll die teilnehmenden Personen befähigen, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszufüllen. Die Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden, die Pflegeprozesse, die Ermittlung des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Verantwortungsbereichs selbstständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu sichern und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verantworten. Sie sollen Fähigkeiten zur Kommunikation und Mitarbeiterführung, insbesondere auch zur Lösung von Konflikten erwerben.

Abschnitt 2
Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Unterabschnitt 1
Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen

§ 26
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 520 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 Nummer 1.4, 1.5, 2, 3, 4 und in der Aufbaustufe nach Anlage 2, sowie eine praktische Weiterbildung von 200 Stunden. Die praktische Weiterbildung nach Anlage 2 Buchstabe B soll in mindestens zwei unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden.

§ 27
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG .

§ 28
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe einen schriftlichen Teil nach § 12 und in der Aufbaustufe eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.4, 1.5, 2, 4 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Führungs- und Leitungskompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere aus der Bereichsorganisation, Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung, Beratung von Patienten oder Bewohnern und von Angehörigen sowie aus der Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben darzustellen.

§ 29
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“.

Unterabschnitt 2
Praxisanleitung

§ 30
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 200 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 184 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 Nummer 2 und in der Aufbaustufe nach Anlage 3, sowie eine Hospitation von 16 Stunden.

§ 31
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und
  2. Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten.

§ 32
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe einen schriftlichen Teil nach § 12 und in der Aufbaustufe einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe ist der Themenbereich Nummer 2 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 45 Minuten.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung ist die erworbene pädagogische Kompetenz durch die Vorbereitung und Durchführung einer praktischen Anleitung oder einer Projektpräsentation nachzuweisen.

§ 33
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“.

Unterabschnitt 3
Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen

§ 34
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 580 Stunden. Sie umfasst den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 460 Stunden sowie eine praktische Weiterbildung von 120 Stunden. Die praktische Weiterbildung nach Anlage 4 Buchstabe B soll in mindestens zwei unterschiedlichen Bereichen absolviert werden.

(2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 dauert mindestens 200 Stunden und umfasst den in der Anlage 22 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 80 Stunden sowie eine Hospitation von 120 Stunden.

§ 35
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG oder
  2. ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
  3. ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird.

§ 36
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12 und eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Themenbereiche der Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 4. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Führungs- und Leitungskompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere aus der Qualitätssicherung, Mitarbeiterführung, Beratung von Patienten oder Bewohnern und von Angehörigen sowie aus der Planung, Durchführung und Dokumentation von Leitungsaufgaben darzustellen.

§ 37
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachaltenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen“.

Abschnitt 3
Weiterbildungen in den Berufen in der Krankenpflege und Altenpflege

Unterabschnitt 1
Intensivpflege und Anästhesie

§ 38
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 5, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

  1. Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
  2. Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin

zu entscheiden.

§ 39
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 40
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 5. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe hat der Prüfling die Intensivpflege oder Anästhesiepflege eines Patienten selbstständig zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 41
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“,
  2. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich“,
  3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder
  4. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie in der Kinder- und Jugendmedizin“.

Unterabschnitt 2
Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst

§ 42
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 6, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

(2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

  1. Operationsdienst oder
  2. Endoskopiedienst

zu entscheiden.

§ 43
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 44
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 6. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe ist vom Prüfling ein operativer oder ein endoskopischer Eingriff selbstständig pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 45
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“,
  2. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,
  3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Endoskopiedienst“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Endoskopiedienst“ oder
  4. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Endoskopiedienst“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Endoskopiedienst“.

Unterabschnitt 3
Onkologie

§ 46
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 7, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

(2) Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c dauert mindestens 200 Stunden und umfasst den in der Anlage 22 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 80 Stunden sowie eine Hospitation von 120 Stunden.

§ 47
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

1.
ein Berufsabschluss
 
a)
in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG oder
 
b)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
 
c)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird, und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 48
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 7. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe hat der Prüfling die onkologische Pflege eines Patienten selbstständig zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 49
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachaltenpfleger für Onkologie“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Onkologie“ oder
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Onkologie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Onkologie“.

Unterabschnitt 4
Nephrologie

§ 50
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 8, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

§ 51
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 52
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 8. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe hat der Prüfling die nephrologische Pflege eines Patienten selbstständig zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 53
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in der Nephrologie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Nephrologie“ oder
  2. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin in der Nephrologie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger in der Nephrologie“.

Unterabschnitt 5
Psychiatrie

§ 54
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 nach Anlage 9, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 nach Anlage 10 und im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 nach Anlage 11, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

(2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte

  1. allgemeine Psychiatrie,
  2. Psychosomatik und Psychotherapie oder
  3. forensische Psychiatrie

zu entscheiden.

§ 55
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre.

§ 56
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der jeweiligen Anlage nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe wird der Prüfling von den Fachprüfern auf einer Station entsprechend seiner Schwerpunktwahl besucht. Während des Besuches erhält der Prüfling die Gelegenheit, seine pflegerisch-therapeutische Arbeit darzustellen. Dabei hat er auch einen Tages- oder Wochenplan für die ihm anvertraute Patientengruppe zu entwerfen und zu begründen. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 57
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für allgemeine Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für allgemeine Psychiatrie“,
  4. „Fachaltenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachaltenpfleger für Psychosomatik und Psychotherapie“,
  5. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die Psychosomatik und Psychotherapie“,
  6. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Psychosomatik und Psychotherapie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Psychosomatik und Psychotherapie“,
  7. „Fachaltenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für forensische Psychiatrie“,
  8. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für forensische Psychiatrie“ oder
  9. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für forensische Psychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für forensische Psychiatrie“.

§ 58
Zusatzqualifikation in der Psychiatrie

(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden

  1. für die Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  2. für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder
  3. für die Psychosomatik und Psychotherapie.

Die Zusatzqualifikation nach Nummer 1 umfasst den in der Anlage 12, nach Nummer 2 den in der Anlage 13 und nach Nummer 3 den in der Anlage 14 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 80 Stunden.

(2) Der teilnehmenden Person wird nach regelmäßiger Teilnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 25 erteilt.

Unterabschnitt 6
Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie

§ 59
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 2 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 15, sowie eine praktische Weiterbildung von 2 000 Stunden.

§ 60
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 61
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe und in der Aufbaustufe jeweils einen schriftlichen Teil nach § 12 sowie in der Aufbaustufe einen mündlichen Teil nach § 13 Abs. 1 und einen praktischen Teil nach § 14 Abs. 1.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Aufbaustufe sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 15. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 180 Minuten.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung in der Aufbaustufe hat der Prüfling die rehabilitative Pflege eines geriatrischen Patienten selbstständig zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden therapeutischen Maßnahmen ist mitzuwirken. Die für die Prüfungsaufgabe benötigten Gegenstände sind funktionstüchtig bereitzustellen. Der praktische Teil der Prüfung soll mindestens 90 Minuten dauern und in der Regel 180 Minuten nicht überschreiten.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung ist als Prüfungsgespräch in Verbindung mit dem praktischen Teil der Prüfung abzulegen. Dabei hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erörtern und zu begründen.

§ 62
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie“.

Unterabschnitt 7
Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie

§ 63
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 920 Stunden. Sie umfasst den in der Anlage 16 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stunden sowie eine praktische Weiterbildung von 420 Stunden.

§ 64
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 65
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12 und eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Themenbereiche der Nummern 1 und 2 der Anlage 16. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand konkreter Beispiele darzustellen.

§ 66
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachaltenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie“.

Unterabschnitt 8
Palliativ- und Hospizpflege

§ 67
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 720 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 640 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 und in der Aufbaustufe nach Anlage 17, sowie eine praktische Weiterbildung von 80 Stunden.

§ 68
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzen 5 Jahre.

§ 69
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe einen schriftlichen Teil nach § 12 und in der Aufbaustufe eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.1 bis 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere aus der palliativen Pflege und Beratung sowie aus der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder ehrenamtlichen Hospizhelfern darzustellen.

§ 70
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachaltenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“,
  2. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“ oder
  3. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Palliativ- und Hospizpflege“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Palliativ- und Hospizpflege“.

Unterabschnitt 9
Hygiene und Infektionsprävention

§ 71
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 1 920 Stunden. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von insgesamt 720 Stunden, und zwar in der Grundstufe nach Anlage 1 Nummer 1.4, 1.5, 2 und 4 und in der Aufbaustufe nach Anlage 18, sowie eine praktische Weiterbildung von 1 200 Stunden. Die praktische Weiterbildung nach Anlage 18 Buchstabe B Nr. 1 und 7 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung nach Anlage 18 Buchstabe B Nr. 3 bis 6 und 9 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren. Die praktische Weiterbildung nach Anlage 18 Buchstabe B Nr. 2 und 8 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.

§ 72
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 73
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst in der Grundstufe einen schriftlichen Teil nach § 12 und in der Aufbaustufe eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung in der Grundstufe sind die Themenbereiche der Nummern 1.4, 1.5, 2, 4.1 und 4.3 der Anlage 1. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere in der Planung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus darzustellen.

§ 74
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

  1. „Fachaltenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachaltenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“,
  2. „Fachhebamme für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachentbindungspfleger für Hygiene und Infektionsprävention“,
  3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder
  4. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“.

Unterabschnitt 10
Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen

§ 75
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 400 Stunden. Sie umfasst den in der Anlage 19 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 240 Stunden sowie eine praktische Weiterbildung von 160 Stunden.

§ 76
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6 SächsGfbWBG und
  2. eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzen 2 Jahre.

§ 77
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12 und eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Themenbereiche der Nummern 1, 2, 3 und 4 der Anlage 19. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 120 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand konkreter Beispiele, insbesondere in der Planung, Durchführung, Dokumentation und Auswertung von Hygienemaßnahmen in einer Pflegeeinrichtung darzustellen.

§ 78
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen“ oder „Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen“.

Abschnitt 4
Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie

Unterabschnitt 1
Psychosoziale Medizin

§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 575 Stunden. Sie umfasst den in der Anlage 20 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 505 Stunden sowie eine praktische Weiterbildung von 70 Stunden.

§ 80
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 SächsGfbWBG und
  2. Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten.

§ 81
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12, eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind alle Themenbereiche der Anlage 20. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 90 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand eines selbst gewählten Falles darzustellen. Im Kolloquium ist die Therapie des in der Facharbeit dargestellten Falles zu demonstrieren.

§ 82
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachphysiotherapeutin für psychosoziale Medizin“ oder „Fachphysiotherapeut für psychosoziale Medizin“.

Unterabschnitt 2
Medizinische Wellness

§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert mindestens 410 Stunden. Sie umfasst den in der Anlage 21 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 346 Stunden sowie eine praktische Weiterbildung von 64 Stunden. Die praktische Weiterbildung ist in einer Wellnesseinrichtung zu den Themenbereichen Massage, Hydro-Balneo und Natur, Entspannung und Psychologie sowie wellnessgerechte Fitness der Anlage 21 abzuleisten.

§ 84
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist

  1. ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 und 11 SächsGfbWBG und
  2. Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.

§ 85
Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Teil nach § 12, eine Facharbeit nach § 14 Abs. 2 sowie ein Kolloquium nach § 13 Abs. 2.

(2) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung sind alle Themenbereiche der Anlage 21. Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt 90 Minuten.

(3) In der Facharbeit ist die erworbene Kompetenz anhand eines komplexen wellnessorientierten Themas darzustellen, das mindestens zwei Themenbereiche der Anlage 21 umfasst.

§ 86
Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Medizinische Präventions- und Wellnesstrainerin“ oder „Medizinischer Präventions- und Wellnesstrainer“.

Teil 3
Schlussbestimmung

§ 87
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26