Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter zum Zulassungstermin 2007
(Lehramts-Zulassungsbeschränkungsverordnung 2007 – LZubeschrVO 2007)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter zum Zulassungstermin 2007 und zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 5. Juli 2007

[Berichtigt durch Berichtigung vom 10. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 383)]

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2007.

§ 2
Zulassungszahlen

Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt werden Bewerber höchstens in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

  1. Lehramt an Grundschulen: 179,
  2. Lehramt an Mittelschulen: 65,
  3. Lehramt an Förderschulen: 40,
  4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 307,
  5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 94.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden.

§ 3
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik auf 8 und in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik auf 16 begrenzt. An den Sprachheilschulen, an denen der Hauptschul- oder Realschulabschluss erworben werden kann, ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in den Fächern Deutsch und Sport auf jeweils 2, in den Fächern Kunst und Geografie auf jeweils 1 begrenzt.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Italienisch auf 3 begrenzt.

(3) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Bautechnik auf 17 und im Fach Umweltschutztechnik auf 5 begrenzt.

§ 4
Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen besteht in folgenden Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf:

  1. Verhaltensgestörtenpädagogik in Verbindung mit Lernbehindertenpädagogik und Grundschuldidaktik,
  2. Verhaltensgestörtenpädagogik in Verbindung mit Lernbehindertenpädagogik und Mathematik,
  3. Verhaltensgestörtenpädagogik in Verbindung mit Geistigbehindertenpädagogik und Grundschuldidaktik.

(2) Für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht in folgenden Fächern und Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf:

  1. Chemie,
  2. Griechisch,
  3. Informatik,
  4. Kombination von zwei naturwissenschaftlichen Fächern,
  5. Latein,
  6. Mathematik in Kombination mit einem naturwissenschaftlichen Fach,
  7. Physik,
  8. Evangelische Religion,
  9. Katholische Religion,
  10. Sorbisch.

(3) Für den Vorbereitungsdienst für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen besteht in Fachrichtungen und Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf, deren Kombination gemäß § 88 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.

§ 5
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2004 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 30 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für mehrere Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolglosen Bewerbungen für weniger Zulassungstermine zugelassen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet,
3.
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
d)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 5 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(3) Vorab werden die Bewerber zugelassen, für deren Fachrichtungen, Fächer oder Fächerkombinationen ein besonderer öffentlicher Bedarf gemäß § 4 besteht. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 15 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber nach den Absätzen 1 bis 3 die jeweilige Vorabzulassungsquote, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb der jeweiligen Zulassungsquote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 4 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für jede wegen Mangels an Plätzen erfolglose Bewerbung im Freistaat Sachsen verbessert sich fiktiv um 0,25.

(5) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 bis 3 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.