Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik

Vom 16. Juli 2007

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik (VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik) vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 801) wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird gemäß Anlage gefasst.
2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Schlüsselnummer 123 wird folgende Schlüsselnummer 124 eingefügt:

„124 Höherer Dienst in der Gewerbeaufsicht“.

 
b)
In der Schlüsselnummer 224 wird das Wort „wird“ gestrichen.
 
c)
Nach Schlüsselnummer 226 wird folgende Schlüsselnummer 227 eingefügt:

„227 Gehobener Dienst in der Gewerbeaufsicht“.

3.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3

Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen 1
Für Arbeitnehmer/innen (nicht für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung)


Schlüsselsemantik der Berufsfachrichtungen
Schlüsselnummer Berufsfachrichtung
Schlüssel- nummer Berufsfachrichtung (nach Berufsbereich beziehungsweise -abschnitt)
0103 Berufe in der Land- und Tierwirtschaft
0506 Gartenbauberufe, Forst- und Jagdberufe
0708 Bergleute, Mineralgewinner
1055 Fertigungsberufe
6065 Technische Berufe
  Dienstleistungsberufe
6668 Warenkaufleute
6900 Bank-, Bausparkassen- und Versicherungsfachleute
7000 Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe
7174 Verkehrsberufe
7576 Organisations- und Verwaltungsberufe
7700 Rechnungskaufleute, Informatiker
7800 Büroberufe, Kaufmännische Angestellte, anderweitig nicht genannt
7900 Dienst- und Wachberufe
8000 Sicherheitsberufe
8100 Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen
8200 Publizistische, Übersetzungs-, Bibliotheks- und verwandte Berufe
8300 Künstler und zugeordnete Berufe
8485 Gesundheitsdienstberufe
8600 Soziale Berufe
8700 Lehrer
8800 Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe
9300 Reinigungs- und Entsorgungsberufe
9999 Sonstige Dienstleistungsberufe

1  Maßgeblich für die Zuordnung der Berufsfachrichtung ist die am 30. Juni des Erhebungsjahres ausgeübte Tätigkeit. Quelle: Statistisches Bundesamt; Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 1992



4.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4

Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe
Für Arbeitnehmer/innen in Ausbildung


Schlüsselsemantik der Ausbildungsberufe
Schlüsselnummer Berufsfachrichtung
Schlüssel- nummer Ausbildungsberuf (nach zusammengefassten Berufsgruppen)
0104 Landwirte, Tierzüchter, Fischereiberufe, Landwirtschaftliche Ausbildungskräfte, Tierpfleger
0506 Gartenbauer, Forst- und Jagdberufe
1054 Fertigungsberufe
6263 Techniker, Technische Sonderfachkräfte
  Dienstleistungsberufe
6970 Bank- und Versicherungskaufleute, Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe
7100 Berufe des Landverkehrs
7700 Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute
7800 Bürofach- und Bürohilfskräfte
7900 Dienst- und Wachberufe
8000 Sicherheitswahrer
8200 Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare
8300 Künstler und zugeordnete Berufe
8500 Gesundheitsdienstberufe
8600 Soziale Berufe
8700 Lehrer
8900 Rechtsreferendar/in; Referendar/in (mit öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis )
9300 Reinigungsberufe
9999 Sonstige Dienstleistungsberufe


Quelle: Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 15. Juli 2006 (BAnz. Nr. 235a); Grundlage für die Zuordnung der Ausbildungsberufe nach zusammengefassten Berufsgruppen bilden die Berufsklassen nach der Klassifizierung der Berufe (Ausgabe 1992) des Statistischen Bundesamtes

5.
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5

Schlüsselsystematik der Tarifverträge


Schlüsselsystematik der Tarifverträge
Schlüsselnummer Berufsfachrichtung
Schlüssel- nummer Art des Tarifvertrages 1
TVöD und für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD zugeordnete Tarifverträge:
11 TVöD Verwaltung (BT-V)
12 TVöD Krankenhäuser (BT-K)
13 TVöD Entsorgung (BT-E)
14 TVöD Flughäfen (BT-F)
16 TVöD Pflege-und Betreuungseinrichtungen
  (BT-B)
17 TV-L (Tarifvertrag Land)
21 TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe)
22 TV-N (Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe)
23 TVöD Sparkassen (BT-S)
29 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach TVöD /TV-L Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD /TV-L zugeordnet werden
BAT, BAT-O/ MTArb, BMT-G und für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnete Tarifverträge:
31 BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G
49 Einzel- oder Haustarifverträge, wonach BAT, BAT-O/ MTArb , BMT-G Anwendung finden oder Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb , BMT-G zugeordnet werden
Tarifverträge, die nicht den Einstufungen des TVöD /TV-L, den Eingruppierungen des BAT, BAT-O und den MTArb /BMT-G zugeordnet werden können:
51 Tarifverträge, bei denen eine Zuordnung nicht möglich ist

1 Hinweis: Maßgeblich für die Zuordnung nach der Art des Tarifvertrages ist der zurzeit gültige Tarifvertrag der Dienststelle. Neuverträge mit einzelvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind dem zu Grunde liegenden Tarifwerk zuzuordnen.



II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2007 in Kraft.


Dresden, den 16. Juli 2007


Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär
In Vertretung
Sippel
Abteilungsleiter

Anlage
(von der Veröffentlichung wird abgesehen)

Änderungsvorschriften