Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 23. Juli 2007

Artikel 1

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153) wird wie folgt geändert:

1.
Die Anmerkung zu Ziffer  I Nr. 5 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Anmerkung zu Bayern wird folgende Anmerkung eingefügt:
Berlin
Das örtlich zuständige Bezirksamt.“
 
b)
Die Anmerkung für Bremen wird wie folgt gefasst:

„ Bremen
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven – Ortspolizeibehörde.“

 
c)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
Saarland
Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.“
 
d)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
Sachsen
Landkreise und Kreisfreie Städte.“
2.
Ziffer  I Nr. 7 des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
 
„Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat,
eine Steuerordnungswidrigkeit, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen
 
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
 
1.
eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 Investitionszulagengesetz 1999,
§ 7 Investitionszulagengesetz 2005,
§ 14 Investitionszulagengesetz 2007,
§ 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
§ 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
§ 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
§ 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,
§ 5a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und
§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind,
 
2.
eine Steuerordnungswidrigkeit,
 
3.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind,
 
4.
einen Subventionsbetrug oder
 
5.
eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG),
 
schließen lassen (insbesondere § 116 AO, § 6 SubvG).
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
 
 
an die Behörden der Zollverwaltung bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 AWG zuständig sind,
 
 
an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn
 
 
a)
bei Besitz- und Verkehrssteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 Investitionszulagengesetz 1999,
§ 7 Investitionszulagengesetz 2005,
§ 14 Investitionszulagengesetz 2007,
§ 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
§ 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
§ 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
§ 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,
§ 5 a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und
§ 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind und
 
 
b)
bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten.
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vergleiche Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a;
 
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.“
3.
In der Anmerkung für Sachsen zu Ziffer I Nr. 10 des Zweiten Teils wird das Wort „kreisfreien“ durch das Wort „Kreisfreien“ ersetzt.
4.
Ziffer I Nr. 11 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 GWB“ durch die Angabe „§ 30 GWB“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „55113“ durch die Angabe „53113“ ersetzt.
5.
In den Anmerkungen 1) bis 3) für Sachsen zu Ziffer II Nr. 2 des Zweiten Teils wird jeweils das Wort „kreisfreien“ durch das Wort „Kreisfreien“ ersetzt.
6.
Ziffer II Nr. 4 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Anmerkung 1) für Sachsen wird das Wort „kreisfreien“ durch das Wort „Kreisfreien“ ersetzt.
 
b)
Die Anmerkung 3) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland
 
 
 
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
 
 
 
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
 
 
 
c)
für Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 SprengG das Ministerium für Umwelt,
 
 
 
d)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;“
 
 
bb)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergwesen;“
 
c)
In der Anmerkung 4) für Sachsen wird das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Landkreise und Kreisfreien Städte“ ersetzt.
7.
In Ziffer II Nr. 5 des Zweiten Teils wird die Anmerkung 1) wie folgt neu gefasst:
 
„1)
Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen. Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis
 
 
a)
zu Dominica
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004),
 
 
b)
zu Fidschi
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975, BGBl. 1975 II S. 1739),
 
 
c)
zu Grenada
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975, BGBl. 1975 II S. 366),
 
 
d)
zu Griechenland
(Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.10.1962 zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18.03.1960, BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912),
 
 
e)
zu Großbritannien und Nordirland
(Artikel 18 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17),
 
 
f)
zu Guyana
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004),
 
 
g)
zu Italien
(Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19.08.1959 zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21.11.1957, BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662),
 
 
h)
zu Jamaika
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972, BGBl. 1973 II  S. 49),
 
 
i)
zu Lesotho
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005),
 
 
j)
zu Malawi
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen  Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967, BGBl. 1967 II S. 936),
 
 
k)
zu Malta
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004),
 
 
l)
zu Mauritius
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972, BGBl. 1973 II S. 50),
 
 
m)
zu Sierra Leone
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005),
 
 
n)
zu Spanien
(Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 07.09.1972 zu dem Niederlassungsvertrag vom 23.04.1970, BGBl. 1972 II S. 1041, 1557, eine Mitteilung ist nach Artikel 5 Buchst. d Halbsatz 2 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23.04.1970 von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),
 
 
o)
zu St. Kitts und Nevis
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006),
 
 
p)
zu St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).“
8.
Die Anmerkungen in Ziffer III Nr. 2 des Zweiten Teils werden wie folgt geändert:
 
a)
Vor der Anmerkung für Baden-Württemberg werden folgende Wörter eingefügt:
Allgemein

Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).“

 
b)
Die Anmerkungen für Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen werden gestrichen.
9.
Ziffer III Nr. 3 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „gegen Entgelt“ gestrichen.
 
b)
Die Anmerkung für Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt.“
 
c)
In der Anmerkung für Sachsen wird das Wort „kreisfreie“ durch das Wort „Kreisfreie“ ersetzt.
 
d)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt werden die Wörter „bei den Katasterämtern“ durch die Wörter „bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg“ ersetzt.
10.
Ziffer IV Nr. 1 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 2 SGB XII)“ durch die Angabe „§ 22  Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle beziehungsweise an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem Beauftragte Stelle zu richten.“
 
c)
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird wie folgt gefasst:
„in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II;“.
 
d)
Die Anmerkung für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin das Bezirksamt – Bereich Soziales – beziehungsweise das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);“.
 
e)
Die Anmerkung für Bremen wird wie folgt gefasst:
„in Bremen
 
 
a)
in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
 
 
b)
in der Stadt Bremerhaven für Mitteilungen nach § 34 Abs. 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –, für Mitteilungen nach § 22 Abs. 6 SGB II die ARGE – J-Center – Bremerhaven;“.
 
f)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg das Bezirksamt – Grundsicherungs- und Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle;“.
 
g)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter – (Mitteilungen nach § 34 Abs. 2 SGB XII) und die Arbeitsgemeinschaften beziehungsweise im Landkreis Ostvorpommern der Landrat (Mitteilungen nach § 22 Abs. 6 SGB II);“.
 
h)
Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen die Gemeinde beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte;“.
 
i)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland die ARGE Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel;“.
 
j)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II;“
 
k)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44b SGB II;“.
 
l)
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Worten „Mitteilung an“ wird ein Kästchen zum Ankreuzen eingefügt.
 
 
bb)
 Unter das neu eingefügte Kästchen werden ein weiteres Kästchen und die Wörter „den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen Träger der Grundsicherung oder die von ihm beauftragte Stelle nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II“ eingefügt.
11.
Nach Ziffer IV des Zweiten Teils wird folgende Ziffer V eingefügt:
 
V.  Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG
 
1
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 
(1) Mitzuteilen sind, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,
 
1.
in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 Satz 1, § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG
 
 
a)
der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
 
 
b)
jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
 
 
c)
der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,
 
 
d)
im Falle des § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 2 AktG
 
 
(§ 142 Abs. 7, § 261a AktG);
 
2.
bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
 
 
a)
der Eingang der Klage,
 
 
b)
die rechtskräftige Entscheidung über die Klage
 
 
(§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG).
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.“
12.
Der Nummer 2 der Ziffer X des Zweiten Teils wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
In Bayern sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.
 
In Sachsen sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.“
13.
Die Anmerkung zu Ziffer XIIa Nr. 2 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
Vor der Anmerkung für Berlin wird folgende Anmerkung eingefügt:
„In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.“
 
b)
Nach der Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird folgende Anmerkung angefügt:
„In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.“
14.
Die Anmerkungen zu Ziffer XIIa Nr. 3 des Zweiten Teils werden wie folgt geändert:
 
a)
Vor der Anmerkung für Berlin wird folgende Anmerkung eingefügt:
 
 
„2)
In Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu,  § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.“
 
b)
Die bisherigen Anmerkungen 2) und 3) werden die Anmerkungen 3) und 4).
 
c)
Nach der Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird folgende Anmerkung eingefügt:
 
 
„5)
In Sachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG) zu richten.“
 
d)
Die bisherige Anmerkung 4) wird die Anmerkung 6).
15.
In der Überschrift der Ziffer XIII Nr. 2 des Zweiten Teils werden nach dem Wort „Vormundschaft“ die Wörter „oder Pflegschaft“ und nach dem Wort „Vormundes“ die Wörter „oder Pflegers“ gestrichen.
16.
Die Anmerkung zu Ziffer XIII Nr. 13 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Doppelpunkt hinter dem Wort „ Anmerkung “ wird folgender Satz eingefügt:
„Aktuelle Informationen zu dem Übereinkommen finden sich auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net).“
 
b)
Die Anmerkung für Italien wird wie folgt gefasst:
„in Italien
an „Ministerio della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile“, Via Giulia, 131, 00186 ROMA, Telefon: +39 (06) 6880 2179 / 687 5023, Telefax: +39 (06) 6880 7087 / 6880 8085, E-mail: giustizia.minorile@giustizia.it;“
 
c)
Die Anmerkung für Luxemburg wird wie folgt gefasst:
„in Luxemburg
an „Le juge des enfants Luxembourg“, Palais de Justice, 2, rue du Nord, LUXEMBOURG;“
 
d)
Die Anmerkung für Litauen wird wie folgt gefasst:
„in Litauen
an „State Child Rights Protection and Adoption Service under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania“, Sodu Street 15, 03211 VILNIUS, Lithuania, Telefon: +370 (5) 231 0928, Telefax: +370 (5) 231 0927, E-mail: info@ivaikinimas.lt;“
 
e)
Die Anmerkung für die Niederlande wird wie folgt gefasst:
„in den Niederlanden
an de Nederlandse Minister van Justitie (te ‘s-Gravenhage);“
 
f)
Die Anmerkung für die niederländischen Antillen wird wie folgt gefasst:
„in den niederländischen Antillen
an de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen;“
 
g)
die Anmerkung für Aruba wird wie folgt neu gefasst:
„in Aruba
an de Minister van Justitie van Aruba;“
 
h)
die Anmerkung für Spanien wird wie folgt gefasst:
„in Spanien
an Subdireccin General de Cooperacin Juridca Internacional – Ministerio de Justicia, Calle San Bernardo n o 62, E – 28071 Madrid, Spanien,
Tel.: +34 (91) 3902228/2295/4437; Fax: +34 (91) 3904457;“
17.
In der Anmerkung zu Ziffer XIII Nr. 14 des Zweiten Teils werden nach dem Wort „Belgien“ ein Komma und das Wort „Belize“, nach dem Wort „Jugoslawien“ ein Komma und das Wort „Kambodscha“, nach dem Wort „Marshallinseln“ ein Komma und das Wort „Mauretanien“, nach dem Wort „Moldau“ ein Komma und das Wort „Monaco“, nach dem Wort „Spanien“ ein Komma und die Worte „Sri Lanka“ und nach dem Wort „Thailand“ ein Komma und das Wort „Timor-Leste“ eingefügt.
18.
Nach Ziffer XIII Nr. 15 des Zweiten Teils wird folgende Nummer 16 angefügt:
 
„16
Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)
 
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Abs. 3 IntFamRVG).
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Zuständig ist das Jugendamt,in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behördeoder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessenVollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Abs. 2 IntFamRVG).“
19.
Die Anmerkungen zu Ziffer XV Nr. 2 des Zweiten Teils werden wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung für das Saarland wie folgt gefasst:
„im Saarland die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken;“.
 
b)
In der Anmerkung für Sachsen wird das Wort „kreisfreien“ durch das Wort „Kreisfreien“ ersetzt.
20.
In Ziffer XVII Nr. 1 des Zweiten Teils wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
Sachsen-Anhalt
durch AV des MJ vom 02.01.2001 (JMBl. LSA S. 39), geändert durch AV des MJ vom 24.11.2005 (JMBl. LSA S. 359);“.
21.
Die Anmerkung zu Ziffer XVII Nr. 8 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Anmerkung 1) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „im Verhältnis“ wird folgender Buchstabe a eingefügt:
 
 
 
„a)
zu Dominica
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);“
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
 
 
cc)
Nach dem neuen Buchstaben d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
 
 
 
„e)
zu Guyana
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);“
 
 
dd)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f.
 
 
ee)
Nach dem neuen Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
 
 
 
„g)
zu Lesotho
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);“
 
 
ff)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe h.
 
 
gg)
Nach dem neuen Buchstaben h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
 
 
 
„i)
zu Malta
Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);“
 
 
hh)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe j.
 
 
ii)
Nach dem neuen Buchstaben j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
 
 
 
„k)
zu Sierra Leone
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);“
 
 
jj)
Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben l und m.
 
 
kk)
Nach dem neuen Buchstaben m werden folgende Buchstaben n und o eingefügt:
 
 
 
„n)
zu St. Kitts and Nevis
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006);
 
 
 
o)
zu St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004);“
 
 
ll)
Die bisherigen Buchstaben i und j werden die Buchstaben p und q.
 
b)
Die Anmerkung 3) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „im Verhältnis“ wird folgender Buchstabe a eingefügt:
 
 
 
„a)
zu Dominica
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);“
 
 
bb)
Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
 
 
cc)
Nach dem neuen Buchstaben d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
 
 
 
„e)
zu Guyana
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);“
 
 
dd)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe f.
 
 
ee)
Nach dem neuen Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
 
 
 
„g)
zu Lesotho
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);“
 
 
ff)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe h.
 
 
gg)
Nach dem neuen Buchstaben h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
 
 
 
„i)
zu Malta
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956  BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);“
 
 
hh)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe j.
 
 
ii)
Nach dem neuen Buchstaben j werden die Buchstaben k bis m angefügt:
 
 
 
„k)
zu Sierra Leone
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);
 
 
 
l)
zu St. Kitts and Nevis
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006);
 
 
 
m)
zu St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).“
22.
Die Anmerkung 1) in Ziffer XVIII Nr. 1 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
Nach der Anmerkung zu Berlin wird folgende Anmerkung eingefügt:
„in Brandenburg
die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;“.
23.
Die Anmerkungen zu Ziffer XVIII Nr. 5 des Zweiten Teils werden wie folgt geändert:
 
a)
In der Anmerkung für Sachsen wird das Wort „Vermessungsämter“ durch die Wörter „Obere Vermessungsbehörde“ ersetzt.
 
b)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird das Wort „Katasteramt“ durch die Angaben „Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg“ ersetzt.
24.
Ziffer XXI Nr. 1 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem 1. Spiegelstrich das Wort „der“ vor dem Wort „geschäftsführenden“ durch das Wort „die“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 8 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaften“ ersetzt.
 
c)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau beziehungsweise der Staatsbetrieb Sachsenforst;“.
25.
In Ziffer XXI Nr. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Teils wird nach dem Spiegelstrich das Wort „der“ vor dem Wort „geschäftsführenden“ durch das Wort „die“ ersetzt.
26.
Ziffer XXII Nr. 1 des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
 
b)
Die Anmerkung 1) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,“.
 
 
bb)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen
die Regierungspräsidien,“.
 
 
cc)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz,“.
27.
In Ziffer XXII Nr. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Teils werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.
28.
Ziffer XXIII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Buchst. a und b werden wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
 
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
 
 
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift gemäß den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen;“.
 
b)
Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die Buchstaben c bis i.
29.
In Ziffer XXIII Nr. 4 wird die Anmerkung 1) für Mecklenburg-Vorpommern wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsanwaltskammer
Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße
919053 Schwerin“.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften