Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über einen Freiwilligenausweis
Vom 31. August 2006
Gegenstand
Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr und im freiwilligen ökologischen Jahr im Freistaat Sachsen sind berechtigt, für die Zeit der Ableistung dieses Jahres einen Freiwilligenausweis nach den nachfolgenden Bestimmungen zu führen und vorzuzeigen.
Der Ausweis ist in Form und Inhalt bundeseinheitlich gestaltet und mit dem Wappen des Bundeslandes versehen, von dem der Ausweis vergeben wird.
Vergabe
Der Ausweis wird durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt, vergeben. Die Träger im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, entscheiden über die Berechtigung und die Vergabe. Der Ausweis ist mit Beendigung des jeweiligen Freiwilligenjahres an den Träger zurückzugeben. Über die vergebenen Ausweise ist von den Trägern eine Bestandsliste zu führen.
Form
Der Ausweis hat die in der Anlage dargestellte Form.
Dresden, den 31. August 2006
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Abteilungsleiter