Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Präqualifikationsverfahren für die Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2007“ im Freistaat Sachsen

Vom 7. Juni 2007

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007–2013 sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Feistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, die Bund-Länder-Vereinbarung „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2007“ im Freistaat Sachsen umzusetzen.

Zu diesem Zweck sollen im Rahmen eines Präqualifikationsverfahrens geeignete Träger ausgewählt werden.

Interessenten sind aufgefordert, bis 12. Juli 2007 Vorhabensvorschläge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) als Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen einzureichen.

1. Vorhabenbeschreibung

Zur Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung „Ausbildungsplatzprogramm Ost 2007“ im Freistaat Sachsen sollen folgende Vorhaben durchgeführt werden:

1.1

Bereitstellung und Besetzung von 2 157 zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen im Rahmen des „Ausbildungsplatzprogramms Ost 2007“ – „APO 2007“ (Maßnahme „GISA“ und „BGJ-GISA“) in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) unter Beachtung der regionalen Nachfrage;

1.2

Bereitstellung und Besetzung von mindestens 680 zusätzlichen betriebsnahen Ausbildungsplätzen im Rahmen eines „Landesergänzungsprogramms 2007-dual“ – „LEP 2007-dual“ – als Aufstockung (Maßnahme „GISA“) in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung unter Beachtung der regionalen Nachfrage;

1.3

Bereitstellung und Besetzung von bis zu 1 000 zusätzlichen Plätzen für die Vermittlung von Ausbildungsbestandteilen gemäß Ausbildungsordnung (außerbetriebliche Ausbildung und Betriebspraktikum) in Vorbereitung auf die vor der zuständigen Stelle durchzuführende externe Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung im Rahmen eines „Landesergänzungsprogramms 2007-kooperativ“ – „LEP 2007-koop“ unter Beachtung der regionalen Nachfrage;

1.4

Unterstützung bei der Vermittlung in Plätze, die im Rahmen des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt sind. Ergänzend hierzu wird in bis zu 1 000 Fällen die Bereitstellung einer sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher für die Jugendlichen durchgeführt, die keinen Anspruch auf eine sozialpädagogische Betreuung nach § 421m Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 565) geändert worden ist, haben;

1.5

Bereitstellung und Besetzung von mindestens 1 200 zusätzlichen außerbetrieblichen Ausbildungsplätzen im Rahmen des „Landesergänzungsprogramms Zusatz-2007“ (Maßnahme „GISA“) in anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sowie in mindestens 1 200 Fällen die Bereitstellung einer sozialpädagogischen Begleitung für die Jugendlichen im Rahmen der Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses durch ein Unternehmen jeweils für unmittelbar vor Vorhabensbeginn bei der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den Trägern der Grundsicherung als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerberinnen und -bewerber gemeldet sind. Vorzugsweise werden Bewerber berücksichtigt, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit absolviert haben.

1.6

Mit dieser Ankündigung ist keine Zusage über die Durchführung der Vorhaben beziehungsweise eine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Vorhaben beziehungsweise auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Freistaat Sachsen entscheidet über die Durchführung der Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen und vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel nach Abschluss des Präqualifikationsverfahrens.

2. Träger

Je Regierungsbezirk wird im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens ein Träger ermittelt, der jeweils die unter Nummer 1.1 bis 1.5 genannten Vorhaben unter Beachtung der in der Anlage festgelegten Platzkontingente umsetzt.

Als Träger für die Umsetzung der Vorhaben unter Nummer 1 kommen ausschließlich natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen in Betracht.

3. Vorhabenbedingungen

Für die Umsetzung der unter Nummer 1.1 bis 1.5 genannten Vorhaben sind Vorhabensvorschläge zu erstellen.

Bei der Erarbeitung der Vorhabensvorschläge, bestehend aus einer Vorhabensbeschreibung und einem Finanzierungsplan (unter Beachtung der unter Nummer 4 vorgegebenen Ausgabepositionen) sind nachstehende Vorhabensbedingungen zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung dieser Bedingungen bei Umsetzung der unter Nummer 1 benannten Vorhaben besteht nicht.

Die Vorhaben teilen sich in die Bereiche:

Koordination durch den Träger,
Durchführung der außerbetrieblichen Ausbildung und Organisation, Betreuung betrieblicher Praktika durch kooperierende Bildungseinrichtungen und Unternehmen,
Unterstützung der Vermittlung von Jugendlichen in das Sonderprogramm Einstiegsqualifizierung Jugendlicher und unterstützende sozialpädagogische Begleitung für die Teilnehmer dieses Programms.

Bestandteil der Koordination sind alle erforderlichen Abstimmungen mit den Arbeitsagenturen und Trägern der Grundsicherung, der Sächsischen Bildungsagentur, Berufsschulzentren und den Kooperationspartnern.

3.1 Allgemeine Bedingungen

a)

Die regionale Vorgabe der Platzkontingente richtet sich nach einem von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Indikator, der wichtige Einflussfaktoren auf die aktuelle Lehrstellensituation berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Ermittlung und Zuweisung der regionalen Platzkontingente an die Träger durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Anlage).

Die Untersetzung der Ausbildungsplatzkontingente mit konkreten Berufsangeboten durch die regional zuständigen Träger ist unter Berücksichtigung des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs in den Regionen zu realisieren. Die Bereitstellung und Besetzung der Plätze soll unter Beachtung der regionalen Nachfrage insbesondere in Ausbildungsberufen erfolgen, für die aus Sicht der Wirtschaft eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann und die dem Leistungspotential der Zielgruppe entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass berufsstrukturelle Verkrustungen vermieden werden, indem vorrangig zukunftsträchtige Berufe angeboten werden. Ergebnisse von Fachkräftestudien, Befragungen und Erhebungen der Kammern sollen hierbei Beachtung finden.

Die Träger übergeben den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich das konkrete Ausbildungsplatzangebot für alle Vorhaben als Grundlage für die Vermittlung von Bewerbern.

Die Agenturen für Arbeit stimmen sich mit den Trägern der Grundsicherung über die Aufteilung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ab.

b)

Die Teilnehmer für die Vorhaben werden von den jeweiligen Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung den Trägern ab 16. August 2007 vermittelt.

Die Organisation und Koordinierung des Bewerberauswahlverfahrens obliegt den Trägern. Die geplanten Auswahlkriterien für das Bewerberauswahlverfahren sind mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit abzustimmen. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung, der Sächsischen Bildungsagentur und Beruflichen Schulzentren ist zu sichern.

Die Träger haben – für das Vorhaben nach Nummer 1.3 gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren – zu gewährleisten, dass die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung umgehend über das Vermittlungsergebnis informiert werden.

Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 1. September 2007 bis spätestens 1. Februar 2008. In diesem Zeitraum frei werdende Plätze können in allen Vorhaben bis spätestens 31. Januar 2008 nach besetzt werden.

Bei Zusagen für Programmplätze bis zum 30. September 2007 melden die Träger die betreffenden Jugendlichen der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Träger der Grundsicherung als „vermittelt“. Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 1.4.

Bei Ablehnung eines angebotenen Programmplatzes durch einen Bewerber ist in Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Träger der Grundsicherung in gleicher Weise zu verfahren.

c)

Die Träger führen die Ausbildung unter Einbeziehung von Kooperationspartnern durch.

d)

Die Träger führen je Vorhaben – beginnend zum 1. September 2007 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer über Zugang, Bestand, Abbruch, Abschluss und Verbleib „insgesamt“ sowie „davon: weiblich“ und „davon: „hilfsbedürftig beziehungsweise Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft“ (zum Zeitpunkt des Vorhabenseintritts). Diese Statistik ist halbjährlich (per 31. März und 30. September ) in erweiterter Form nach Berufsgruppen anzufertigen.

e)

Die Träger sichern die Begleitung der Vorhaben entsprechend dem Monitoring-System und nehmen insbesondere am ESF-Stammblattverfahren teil. Informationen dazu sind abrufbar im Internet-Portal unter www.esf-in-sachsen.de und bei der Bewilligungsstelle.

3.2 vorhabensspezifische Bedingungen

a)

Vorhaben „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“, „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ (dualer Ausbildungsabschnitt) und „Landesergänzungsprogramm dual-2007“

Der Träger als Ausbildender schließt mit den Teilnehmern der betriebsnahen Ausbildung „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ und des „Landesergänzungsprogramms dual-2007“ einen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle einzutragen.

Die betriebsnahe Ausbildung gliedert sich in eine zeitlich begrenzte außerbetriebliche Ausbildungsphase und eine betriebliche Ausbildungsphase. Sie beginnt mit der außerbetrieblichen Ausbildungsphase.

Die Träger schließen dazu Kooperationsverträge mit geeigneten außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (Kooperationspartnern) für die außerbetriebliche Ausbildungsphase ab und gewährleisten, dass die Teilnehmer im Rahmen der betrieblichen Ausbildungsphase in geeigneten Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden. Der Kooperationsvertrag kann zudem vorsehen, dass eine sozialpädagogische Begleitung erfolgt.

Die Kooperationspartner und die Träger haben die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stelle über die Ausbildungseignung vorzuweisen. Diese darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Für die Überleitung der Teilnehmer nach der außerbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen für das Vorhaben nach Nummer 1.1 nur und für die Vorhaben nach Nummer 1.2 und 1.3 grundsätzlich Betriebe in Betracht, die mit mindestens einem Auszubildenden oder einer Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Dabei soll die Anzahl der Auszubildenden in den Vorhaben die der eigenen Auszubildenden im Betrieb nicht überschreiten. Ab einer Betriebsgröße von 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen die am Ausbildungsplatzprogramm Ost partizipierenden Betriebe eine Ausbildungsquote von mindestens 6 vom Hundert erfüllen. Ausnahme hierbei ist die Ausbildung im Verbund. Ausnahmen sind von der Bewilligungsstelle zu genehmigen. Vorrangig werden solche Betriebe berücksichtigt, die prozentual zur Gesamtbelegschaft die meisten betrieblichen Ausbildungsplätze haben.

Sofern die Ausbildung in zukunftsorientierten Ausbildungsberufen erfolgt, kommen für die betriebliche Ausbildungsphase auch Betriebe in Betracht, die ausbildungsberechtigt sind, jedoch bislang nicht ausbilden. In diesem Fall ist der Betrieb bei drei- oder mehrjährigen Berufsausbildungen zur Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis ab dem 3. Ausbildungsjahr vertraglich zu verpflichten.

Die Träger stellen sicher, dass die Betriebe der betrieblichen Ausbildungsphase den Teilnehmern qualifizierte Beurteilungen ausstellen.

Die außerbetriebliche Ausbildungsphase soll in gewerblich-technischen Berufen 40 Wochen und in den übrigen Berufen 22 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch fünf Unterweisungstage zu Grunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der außerbetrieblichen Ausbildungsphase bezogen auf die Regelausbildungszeit bedarfsgerecht aufgeteilt werden.

Für 2-jährige gewerblich-technische Ausbildungsberufe und bei verkürzter Ausbildungszeit infolge Anrechnung von beruflicher Vorbildung (zum Beispiel erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr) ist die Wochenanzahl der außerbetrieblichen Ausbildungsphase entsprechend zu reduzieren.

Bei Vermittlung von zusätzlichen Ausbildungsinhalten, die Bestandteil eines individuellen Ausbildungsplanes sind, ist eine Überschreitung der angegebenen Wochenzahl möglich.

Für Teilnehmer mit verkürzter Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses infolge Anrechnung eines bereits erfolgreich absolvierten Berufsgrundbildungsjahres – außer „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2006“ – oder einer anderen anrechenbaren beruflichen Vorbildung ist zu beachten:

 
die Teilnehmer erhalten einen Berufsausbildungsvertrag im Rahmen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ und
 
es sind nach Möglichkeit homogene Gruppen/ Klassen zu bilden.
 

Sofern keine homogenen Gruppen gebildet werden können, werden die Teilnehmer in der außerbetrieblichen Ausbildungsphase einem Bildungsträger zugeordnet, der eine Teilnehmergruppe in dem entsprechenden Beruf in anderen Vorhaben (zum Beispiel „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2006“ oder den Landesergänzungsprogrammen 2006) hat.

Die Teilnehmer werden in den Ausbildungsablauf dieser Gruppe eingeordnet. Können zwei Jahre beruflicher Vorbildung angerechnet werden, kommt zum Beispiel auch eine Einordnung der Teilnehmer in Gruppen der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2005“ in Betracht.

Die finanzielle und statistische Abrechnung dieser Förderfälle ist in jedem Fall in den entsprechenden Vorhaben „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ beziehungsweise „Landesergänzungsprogramm dual-2007“ vorzunehmen.

b)

Vorhaben „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ (schulischer Ausbildungsabschnitt)

Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben.

Die Durchführung des Berufsgrundbildungsjahres obliegt den Beruflichen Schulzentren. Die zuständigen Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur sichern die Eingliederung der Teilnehmer in die zusätzlich eingerichteten Klassen bei den entsprechenden Beruflichen Schulzentren.

Die Träger schließen in der Folge mit den Trägern der einbezogenen Beruflichen Schulzentren Verträge auf zivilrechtlicher Basis ab. Die Organisation der Betreuung der Teilnehmer und die Koordinierung im Berufsgrundbildungsjahr obliegen den Beruflichen Schulzentren.

Die Träger schließen mit den Teilnehmern vor Beginn des Berufsgrundbildungsjahres einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung der Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres in der „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ ab.

Der vollzeitschulische Ausbildungsabschnitt „Berufsgrundbildungsjahr“ endet mit Schuljahresende, das heißt zum 31. Juli 2008. Der unmittelbare Anschluss des dualen Ausbildungsabschnittes „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ zum 1. August 2008 ist zu sichern.

Der Träger als Ausbildender schließt mit den Teilnehmern einen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle einzutragen.

Mit Übernahme der Teilnehmer in den dualen Ausbildungsabschnitt „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ wird die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung der Teilnehmer und Koordinierung durch die Träger übernommen.

Die Träger sichern die Eingliederung der Teilnehmer mit Beginn des dualen Ausbildungsabschnitts in die außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen und gewährleisten, dass die Teilnehmer in geeignete Ausbildungsbetriebe übergeleitet werden.

Im schulischen Ausbildungsabschnitt der „Berufsgrundbildungsjahr – Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ frei werdende Plätze können bis zum Beginn des dualen Ausbildungsabschnittes durch geeignete Teilnehmer des „freien Berufsgrundbildungsjahres“ nachbesetzt werden.

c)

Vorhaben „Landesergänzungsprogramm kooperativ-2007“

Vorrangig sind hilfebedürftige Jugendliche beziehungsweise jugendliche Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 565), zu berücksichtigen.

Die Auswahl der Teilnehmer obliegt den Trägern gemeinsam mit den Beruflichen Schulzentren. Die Zulassung zur Teilnahme an dem Vorhaben erfolgt durch Bescheid der Beruflichen Schulzentren.

Die Teilnehmer erhalten zusätzlich zu einer schulischen Ausbildung an den Beruflichen Schulzentren (berufsübergreifender und berufsbezogener Unterricht) im Rahmen des Vorhabens eine berufspraktische Ausbildung bei einem Kooperationspartner einschließlich begleitender Betriebspraktika in ausbildenden Unternehmen. Ziel des Vorhabens ist der Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.

Die Träger stimmen die in dem Vorhaben anzubietenden Ausbildungsberufe mit den zuständigen Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur und den Kammern ab. Sie arbeiten mit den Beruflichen Schulzentren im Rahmen des Vorhabens eng zusammen.

Der berufsübergreifende und berufsbezogene Unterricht wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz für den jeweiligen Ausbildungsberuf nach den sächsischen Stundentafeln und Lehrplänen oder Arbeitsmaterialien durchgeführt. Die Aufsicht über den berufsübergreifenden und berufsbezogenen Unterricht obliegt den zuständigen Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur.

Die Ausbildungsinhalte für die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika richten sich nach den jeweils gültigen Ausbildungsordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu den anerkannten Ausbildungsberufen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung. In den Betriebspraktika sind diese Ausbildungsinhalte in realen betrieblichen Abläufen zu festigen und abzurunden. Die berufspraktische Ausbildung wird im Umfang von 13 Wochen pro Schuljahr bei Kooperationspartnern, das Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 14 Wochen pro Schuljahr bei Unternehmen durchgeführt.

Während der Schulferien sind den Teilnehmern zum Erreichen der nach Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten zusätzliche Betriebspraktika anzubieten.

Für den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt und das vom Kooperationspartner zu begleitende Betriebspraktikum gelten die gleichen Anforderungen wie für die außerbetriebliche Ausbildung.

Die berufspraktische Ausbildung und das Betriebspraktikum werden von den Trägern gewährleistet und organisiert. Die Aufsicht über die berufspraktische Ausbildung und das Betriebspraktikum obliegt den Beruflichen Schulzentren mit Unterstützung der ausgewählten Träger im Einvernehmen mit den Kammern.

Die Träger verpflichten die ausgewählten Kooperationspartner:

 
die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und den sächsischen Wirtschaftskammern zum Landesergänzungsprogramm kooperativ 2006 bis 2009 durchzuführen und die Teilnehmerdaten den Trägern unverzüglich anzuzeigen,
 
die berufspraktische Ausbildung auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung durchzuführen,
 
die Beruflichen Schulzentren bei der Auswahl und Verpflichtung geeigneter Unternehmen für die Durchführung des Betriebspraktikums zu unterstützen,
 
die Teilnehmer der befristeten Ausbildungsmaßnahme über deren Pflichten während der Dauer der Ausbildung einschließlich aller vom Schulleiter vorgegebenen Regelungen zu belehren, insbesondere über die Pflicht zum Besuch der Ausbildung, über die Pflicht zur Einhaltung der Ordnungs- und Unfallverhütungsvorschriften, über die Pflicht zur Haftung für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie über die unverzügliche Meldepflicht bei Fernbleiben von der Ausbildung,
 
Meldungen der Teilnehmer der befristeten Ausbildungsmaßnahme über Verhinderungen in Folge Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Beruflichen Schulzentren unverzüglich weiterzuleiten und die Unternehmen über Verhinderungen während des Betriebspraktikums zu informieren,
 
das Fernbleiben sowie Verstöße gegen Ordnungs- und Unfallverhütungsvorschriften von Teilnehmern während der berufspraktischen Ausbildung und dem Betriebspraktikum unverzüglich an die Beruflichen Schulzentren zu melden,
 
dem Schulleiter am 3. Werktag des Folgemonats eine Sammelübersicht und alle Unterlagen zu Fehlzeiten, Verhinderung, Befreiung und Beurlaubung zu übergeben,
 
bei der Vorbereitung und Begründung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie bei der Entscheidung über die Befreiung beziehungsweise Beurlaubung und über die Beendigung des Schulverhältnisses wegen Unfall- oder Krankheitsfolgen, die sich direkt auf die persönliche Ausbildungseignung der Teilnehmer auswirken und eine weitere Ausbildung nicht ermöglichen, im vom Schulleiter angeforderten Umfang mitzuwirken.
 

Die Träger haben des Weiteren die folgenden Aufgaben:

 
die für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung und des Betriebspraktikums Verantwortlichen unverzüglich nach deren Verpflichtung dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium für Kultus anzuzeigen,
 
für den Fall, dass kein oder kein ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz der Teilnehmer des Vorhabens für Schadensfälle im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und des Betriebspraktikums über die beruflichen Schulzentren oder die Schulträger besteht, diesen selbst oder durch die Kooperationspartner und Praktikumsbetriebe zu gewährleisten. Für den Fall, dass ausreichender Haftpflichtdeckungsschutz der Teilnehmer der befristeten Ausbildungsmaßnahme über die beruflichen Schulzentren oder die Schulträger besteht, von Teilnehmern verursachte Schadensfälle während der berufspraktischen Ausbildung und dem Betriebspraktikum unverzüglich an die Beruflichen Schulzentren zu melden,
 
für den Fall, dass durch Verlust der Eignung oder Insolvenz Plätze für die berufspraktische Ausbildung bei Kooperationspartnern wegfallen, unverzüglich Ersatzplätze bei anderen geeigneten Kooperationspartnern bereitzustellen,
 
die Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises durch die Teilnehmer sicherzustellen,
 
die Unfälle von Teilnehmern der befristeten Ausbildungsmaßnahme während der berufspraktischen Ausbildung und dem Betriebspraktikum unverzüglich an die Beruflichen Schulzentren zu melden.
 

Die Ausbildung in dem Vorhaben endet am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Abschluss- oder Gesellenprüfung der Kammer im jeweiligen Ausbildungsberuf, unabhängig davon, ob der Teilnehmer die Prüfung absolviert hat oder nicht sowie unabhängig von deren Ergebnis oder mit Ablauf der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes, spätestens jedoch am 28. Februar 2011.

Die Ausbildung in dem Vorhaben kann ferner durch die Beruflichen Schulzentren beendigt werden, wenn bei Teilnehmern im Verlauf der Ausbildung Unfall- oder Krankheitsfolgen auftreten, die sich direkt auf die persönliche Ausbildungseignung auswirken und eine weitere Ausbildung nicht ermöglichen.

d)

Vorhaben „Unterstützung der Vermittlung in und sozialpädagogische Begleitung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher“

Der Träger hat, sofern ihm das nicht bekannt ist, vor Vermittlungsbeginn zu prüfen, ob der zu vermittelnde Jugendliche zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne der Richtlinie zur Durchführung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm-Richtlinie – EQJR) vom 28. Juli 2004 (BAnz. S. 17385) in der Fassung vom 12. Januar 2007 (BAnz. S. 637) gehört. Die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis ist in jedem Fall durch die Agentur für Arbeit festzustellen.

Der Träger unterstützt in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung sowie den Kammern die Vermittlung der Jugendlichen in einen geeigneten Betrieb, der eine Einstiegsqualifizierung entsprechend der EQJ-Programm-Richtlinie durchführt. Die Akquise von geeigneten Betrieben durch den Träger ist ebenfalls möglich.

Die Betriebe schließen mit dem Jugendlichen einen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG und stellen bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Förderung. Der Träger führt keine Einstiegsqualifizierung durch.

Der Träger organisiert die Durchführung der sozialpädagogischen Begleitung der Einstiegsqualifizierung. Hierzu schließt der Träger einen Kooperationsvertrag mit dem Betrieb, der die Einstiegsqualifizierung durchführt, sowie mit einem geeigneten Bildungsträger, der die sozialpädagogische Begleitung übernimmt, ab.

Der Kooperationsvertrag sieht ferner vor, dass nach Abschluss der Einstiegsqualifizierung der Betrieb, der die Einstiegsqualifizierung durchgeführt hat, eine qualifizierte Beurteilung (Vordruck der Kammern) erteilt.

Die Förderung der sozialpädagogischen Begleitung nach diesem Programm erfolgt nachrangig zur Übernahme der Kosten für die notwendige sozialpädagogische Begleitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche nach §§ 68 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 421m SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II. Die Förderung der sozialpädagogischen Begleitung nach diesem Programm ist daher nur für Teilnehmer möglich, für die kein Rechtsanspruch auf ergänzende Förderung nach § 421m SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II besteht. Die Einhaltung der Nachrangigkeit ist durch den Träger sicher zu stellen und zu dokumentieren.

e)

Vorhaben „Landesergänzungsprogramm Zusatz-2007“

Der Träger als Ausbildender schließt mit den Teilnehmern der betriebsnahen Ausbildung einen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle einzutragen.

Der Träger schließt zudem mit einem geeigneten Unternehmen und dem Teilnehmer mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages einen Vorvertrag über die Weiterführung des Ausbildungs-verhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach einem Ausbildungsjahr, durch das Unternehmen ab.

Der Vertrag kann vorsehen, dass im Rahmen der Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses im Unternehmen eine sozialpädagogische Begleitung erfolgt. Zur Durchführung der sozialpädagogischen Begleitung schließt der Träger einen Kooperationsvertrag mit dem Betrieb, der die Ausbildung durchführt, und einem geeigneten Bildungsträger ab. Der Träger organisiert die Durchführung der sozialpädagogischen Begleitung.

Das Unternehmen muss über die berufsbezogene Ausbildungseignung verfügen. Die Kooperationspartner und die Träger haben die Bestätigung der nach Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung zuständigen Stelle über die Ausbildungseignung vorzuweisen. Diese darf nicht älter als zwei Jahre sein.

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit plant in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die Unternehmen, die die Ausbildung weiterführen, im Rahmen eines gesonderten Förderprogramms durch einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu unterstützen. Eine Förderzusage ist mit dieser Ankündigung nicht verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Im Übrigen gelten die Festlegungen nach Nummer 3.2 Buchst. a entsprechend.

4. Finanzierungsplan

Bei der Erstellung des Finanzierungsplans ist von folgenden Förderbedingungen auszugehen.

Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der AN-Best-P.

Förderfähig sind nur tatsächlich getätigte und nachgewiesene Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie für die Vorhaben nach Nummer 1.1 bis 1.4 außerhalb bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen:

4.1

In den Vorhaben „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“, Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007, „Landesergänzungsprogramm dual-2007“ und „Landesergänzungsprogramm kooperativ-2007“ sowie im „Landesergänzungsprogramm Zusatz 2007“ sind entsprechend nachstehende Ausgabepositionen förderfähig:

Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben für die außerbetriebliche Ausbildungsphase beim Kooperationspartner (direkt auf das Vorhaben bezogen). Es gilt der Personalschlüssel 1 Ausbilder für 20 Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen ist nach Abstimmung mit der Bewilligungsstelle ein abweichender Personalschlüssel möglich.
ausbildungsbegleitende Betreuungs- und Koordinierungsausgaben einschließlich erforderlicher Ausgaben für notwendigen Stützunterricht sowie sozialpädagogische Begleitung (analog ausbildungsbegleitende Hilfen – abH im Sinne des SGB III). Es gilt der Personalschlüssel 1 Betreuer für 30 Teilnehmer.
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben beim Träger für die Teilnehmerverwaltung
Für die Teilnehmer der Vorhaben „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“, „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“, „Landesergänzungsprogramm dual-2007“ und „Landesergänzungsprogramm Zusatz-2007“ wird ein monatlicher Zuschuss zum Lebensunterhalt gemäß abgeschlossenem Berufsausbildungsvertrag einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt.
Der Zuschuss zum Lebensunterhalt (ohne SV-Beiträge) beträgt:
1. Ausbildungsjahr: 164 EUR
2. Ausbildungsjahr: 174 EUR
3. Ausbildungsjahr: 194 EUR
4. Ausbildungsjahr: 210 EUR

Des Weiteren werden erstattet:

unbedingt notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung der Teilnehmer/für die Ausbildung notwendiges Werkzeug, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden,
notwendige Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren, Materialien und Werkzeuge für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchungen,

4.2

Im „Landesergänzungsprogramm kooperativ-2007“ werden die Ausgaben der Teilnehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätten und notwendige Ausgaben bei auswärtiger Unterbringung erstattet, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden oder dem Teilnehmer beziehungsweise dessen Unterhaltsverpflichteten nicht selbst zugemutet werden können. Erstattet werden grundsätzlich die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Ermäßigungen (zum Beispiel: Jahreskarten, Abonnements) sind – sofern erhältlich – zu nutzen, wenn sie unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalls und der Ferienzeiten die wirtschaftlichste Variante darstellen.

In Ausnahmefällen können Kosten für Kfz-Fahrten erstattet werden. Ausnahmefälle sind insbesondere anzunehmen, wenn

mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Berufsschule, der Ort der berufspraktischen Ausbildung beziehungsweise der Ort des Betriebspraktikums nicht beziehungsweise nicht pünktlich zum Unterrichtsbeginn erreichbar ist oder
die Fahrtzeit eines Teilnehmers vom Wohnort zur Berufsschule, zum Ort der berufspraktischen Ausbildung beziehungsweise zum Ort des Betriebspraktikums mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber einer Kfz-Fahrt unverhältnismäßig lang ist oder
wegen individueller Gründe des Teilnehmers (zum Beispiel: Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Betreuung von Angehörigen) dieser zwingend auf die Nutzung des Kfz angewiesen ist.

Die Entscheidung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, trifft der Programmträger anhand des konkreten Einzelfalls. Die Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls sind zu dokumentieren.

Erstattungsfähig sind Fahrten, die

der Teilnehmer selbst als Fahrer vornimmt oder
bei denen sich der Teilnehmer von anderen Personen fahren lässt, wenn die Fahrt ausschließlich dem Zweck des Erreichens der Berufsschule, dem Ort der berufspraktischen Ausbildung oder dem Ort des Betriebspraktikums beziehungsweise der Rückfahrt zum Wohnort dient.

Ist die tägliche Fahrtzeit eines Teilnehmers vom Wohnort zur Berufsschule, zum Ort der berufspraktischen Ausbildung beziehungsweise zum Ort des Betriebspraktikums unverhältnismäßig lang, können auch Unterkunftskosten für auswärtige Unterbringung erstattet werden. Das Vorliegen einer unverhältnismäßig langen Fahrtzeit ist anhand einer Einzelfallprüfung durch die Bewilligungsstelle zu bestätigen. Der Bewilligungsstelle ist in diesen Fällen durch den Programmträger ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, mit welchem die Sachlage genau dargestellt wird.

Die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel werden grundsätzlich in voller Höhe erstattet. Sofern Verträge abgeschlossen werden, welche Ermäßigungen beinhalten, werden die angefallenen Kosten unabhängig von Krankheits- beziehungsweise Ferienzeiten ebenfalls in voller Höhe erstattet. Bei unentschuldigten Fehlzeiten des Teilnehmers ist die Erstattungshöhe anteilig zu kürzen.

Für Kfz-Fahrten werden Ausgaben in Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen gemäß § 6 Abs. 2a des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, erstattet.

Eine Mitnahmeentschädigung wegen der Mitnahme weiterer Teilnehmer durch Kfz wird nicht geleistet.

Unterkunftskosten können pro Teilnehmer in Höhe von 31 EUR/ Tag, maximal aber 341 EUR/Monat erstattet werden. Bei auswärtiger Unterbringung kann zusätzlich für jeweils eine wöchentliche Fahrt nach dem Wohnort (Hin- und Rückreise) die Fahrtkosten nach den oben benannten Maßgaben erstattet werden. Bei unentschuldigten Fehlzeiten des Teilnehmers ist die Erstattungshöhe anteilig zu kürzen.

Zu den unter Nummer 4.2 getroffenen Festlegungen kann im begründeten Einzelfall im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle abgewichen werden, insbesondere wenn bei Einhaltung dieser Festlegungen ein Abbruch des Teilnehmers aus der Maßnahme droht. Der Bewilligungsstelle ist in diesen Fällen durch den Programmträger ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten, mit welchem die Sachlage genau dargestellt wird. Es kann bei einer Abweichung im Einzelfall maximal bis zur tatsächlichen Höhe der angefallenen und nachgewiesenen Kosten des Teilnehmers erstattet werden. Die Gründe für die abweichende Entscheidung sind durch den Programmträger zu dokumentieren.

4.3

Die Träger der Beruflichen Schulzentren erhalten im Vorhaben „Berufsgrundbildungsjahr-Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“ pro zusätzlich geschaffenem Platz im Berufsgrundbildungsjahr einen Zuschuss zu den Sachausgaben, die über die für eine Beschulung im Berufsgrundbildungsjahr außerhalb des Vorhabens entstehenden Sachausgaben hinausgehen in Höhe von bis zu 510 EUR pro Platz.

4.4

Im Vorhaben „Bereitstellung einer sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“ sind nachstehende Ausgabepositionen förderfähig:

Personal- und Sachausgaben für die sozialpädagogische Betreuung der Jugendlichen. Es gilt der Personalschlüssel 1 Betreuer für 30 Teilnehmer,
Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben beim Träger für die Teilnehmerverwaltung.

4.5

In der Anlaufphase der Vorhaben werden zudem die notwendigen Ausgaben der Träger für Bewerberlogistik und Personalausgaben gefördert. Die Anlaufphase orientiert sich am Vermittlungsbeginn der Teilnehmer (frühestens ab 1. August 2007). Für notwendige Erweiterungs-/Ersatzausstattungen sind nach derzeitigem Stand nur Mietausgaben beziehungsweise Abschreibungen förderfähig.

4.6

Nachstehende maximale durchschnittliche Ausgaben pro Platz beziehungsweise Förderfall sind bei der Erarbeitung des Finanzierungsplanes einzuhalten:

durchschnittliche Ausgaben pro Platz
Strich Programm Betrag
„Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“
und Berufsgrundbildungsjahr – „Gemeinschaftsinitiative Sachsen 2007“
14 444 EUR
„Landesergänzungsprogramm dual-2007“ 11 800 EUR
„Landesergänzungsprogramm kooperativ-2007“ 8 500 EUR
„Unterstützung des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“ 1 000 EUR
„Landesergänzungsprogramm Zusatz-2007“ 15 500 EUR

Einzubeziehen sind die Ausgaben, die in der Anlaufphase der Vorhaben anfallen.

4.7

Bei Abbruch der Ausbildung beziehungsweise Einstiegsqualifizierung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung für diese spätestens zum Ende des Monats, in welchem der Teilnehmer die Ausbildung abgebrochen hat.

Ziel während der gesamten Ausbildung ist in allen Vorhaben die Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis.

Die Erreichung dieser Zielstellung ist durch alle Beteiligten anzustreben. Um dies zu gewährleisten, haben die Träger alle diesem Ziel entgegen wirkenden Anreize zu unterlassen.

Die Träger wirken darauf hin, dass sich die Programmteilnehmer jährlich für das neue Ausbildungsjahr um einen betrieblichen Ausbildungsplatz unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeit bewerben.

Bis zum Ende der Probezeit des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses ist der Wiedereintritt des Teilnehmers in das jeweilige Vorhaben möglich.

Daher sind förderfähige Ausgaben der Kooperationspartner bei Ausscheiden von Teilnehmern infolge Übernahme in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis nur insoweit zu kürzen, als die vorhabensbezogenen Sach- und Verwaltungsausgaben tatsächlich gesenkt werden. Die anteiligen Ausgaben für das Ausbildungspersonal können – sofern nachweislich kein Ausgleich durch andere Auszubildende möglich ist – befristet aber längstens bis zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres weiter gewährt werden.

4.8

Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

5. Verfahren

5.1

Die formlosen Vorhabensvorschläge sind bis zum 12. Juli 2007 einzureichen bei:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
 Europäischer Sozialfonds/Erstausbildung
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4930
Fax: 0351 4910-1015

5.2

Es wird aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigen Vorhabensvorschlägen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange.

Wesentliche fachliche Kriterien für die Auswahl sind:

Selbstdarstellung des Trägers (personelle, räumliche und technische Ausstattung, Qualitätssicherungssystem/-konzept, Erfahrungen im Kooperations- und Bildungsmanagement),
Erfahrungen des Trägers bei der Durchführung ähnlicher Vorhaben (Darstellung bisher durchgeführter Vorhaben – Inhalte, Teilnehmerstruktur, Teilnehmeranzahl, Finanzvolumen, Vermittlungsergebnisse, Referenzen),
Sicherung der engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Kammern, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung und der Bildungsagentur,
konkrete Vorhabensbeschreibung, insbesondere mit den notwendigen Angaben, wie den Zielen und Bedingungen dieser Bekanntmachung entsprochen wird,
Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz,
Nachweis angemessener Kenntnisse der Anforderungen und Wirkungsweise der ESF-Förderung.

Es werden keine Antragsteller zugelassen, die in den letzten fünf Jahren Ausbildungsmodule gegen Entgelt für Dritte erbracht haben oder über entsprechende Ausbildungswerkstätten oder -anlagen verfügen, an deren Auslastung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung der Vorhabensvorschläge ist keine Förderzusage verbunden.

Durch die ausgewählten Träger sind rechtzeitig vor Vorhabensbeginn die entsprechenden Anträge je Vorhaben nach Vorgabe der Bewilligungsstelle zu stellen.

6.

Interessenbekundungen für die Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes

Unternehmen, die als Kooperationspartner zur Durchführung des außerbetrieblichen Ausbildungsabschnittes tätig sein wollen, dabei die außerbetriebliche Ausbildung selbst durchführen und das Betriebspraktikum organisieren und begleiten, werden gebeten, formlos ihr Interesse gegenüber der Bewilligungsstelle zu bekunden.

Anzugeben sind die möglichen Ausbildungsinhalte beziehungsweise Berufe, Kapazitäten, in Frage kommende Unternehmen für das erforderliche betriebliche Praktikum, Referenzen und Erfahrungen, der Nachweis des erforderlichen Fachpersonals sowie der Regierungsbezirk beziehungsweise die Regierungsbezirke, für die sich die Interessenten als Kooperationspartner bewerben.

Die formlosen Interessenbekundungen sind bis zum 31. Juli 2007 einzureichen bei:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
 Europäischer Sozialfonds/Erstausbildung
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4930
Fax: 0351 4910-1015

Die Bewilligungsstelle wird die Interessenbekundungen an die Träger weiter leiten. Die Auswahl der einzubeziehenden Kooperationspartner geschieht durch einen je Regierungsbezirk zu bildenden unabhängigen Beirat. Seine Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Sozialpartner beziehungsweise des Staatsministeriums für Kultus berufen. Sofern für einzelne Regionen oder Ausbildungsberufe keine ausreichende Zahl von Interessenbekundungen von Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbildung vorliegt, sind die Träger ermächtigt, weitere geeignete Unternehmen einzubeziehen.

Dresden, den 7. Juni 2007

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Christoph Habermann
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage