Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Verlängerung der Geltungsdauer von Richtlinien

Vom 8. November 2006

I.

Die nachstehenden Richtlinien werden wie folgt geändert:

1.
In Nummer 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1165), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1253), wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
2.
In Nummer 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1198), wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
3.
In Nummer 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 638) wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“
4.
ersetzt.
5.
In Nummer 7 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aquakultur, für die Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten sowie für die Förderung der Aktionen von Unternehmen und Maßnahmen der Innovation und technische Hilfe vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002, S. 340), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1222), wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
6.
In Nummer 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Freistaat Sachsen vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 617), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2004 (SächsABl. 2005, S. 60), wird die Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
7.
In Nummer 9.1 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom 3. Juli 2003 (SächsABl. S. 705), wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.
8.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 17. Dezember 2001 zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen (SächsABl. 2002, S. 186) wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5.2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
 
b)
In Nummer 9 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. November 2006

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich