Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 31.12.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
(Haftopferentschädigungszuständigkeitsverordnung – HoEZuVO)

Vom 7. November 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches RehabilitierungsgesetzStrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sind die Haftopferentschädigungsbehörden zuständig.

(2) Haftopferentschädigungsbehörden sind:

1.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Haftopferentschädigungsbehörde und
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Haftopferentschädigungsbehörde.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die obere Haftopferentschädigungsbehörde sachlich zuständig. 1

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 2007 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth