Berichtigung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
Vom 19. November 2007
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2007 ) vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347) wird wie folgt berichtigt:
Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebiet | Land | Betrag |
---|---|---|---|
„4.5. | Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt | ||
4.5.1 | im Berggebiet: | für Grünland und Ackerfutter | 154 EUR je ha, |
für Ackerland | 77 EUR je ha. | ||
4.5.2 | in der benachteiligten Agrarzone und den Kleinen Gebieten: | ||
4.5.2.1 | in Gemeinden über 600 m Höhe sowie mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) unter oder gleich 16 | für Grünland und Ackerfutter | 131 EUR je ha, |
für Ackerland 65,50 | EUR je ha, | ||
4.5.2.2 | in Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 4.5.2.1) sowie in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ unter 25 | für Grünland und Ackerfutter | 104 EUR je ha, |
für Ackerland | 52 EUR je ha, | ||
4.5.2.3 | in Gemeinden unter 600 m Höhe und mit einer LVZ zwischen 25 und unter 28 | für Grünland und Ackerfutter | 77 EUR je ha, |
für Ackerland | 38,50 EUR je ha | ||
4.5.2.4 | in Gemeinden mit einer LVZ von 28 und darüber | für Grünland und Ackerfutter | 50 EUR je ha, |
für Ackerland | 25 EUR je ha. |
In Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln kann es zu Reduzierungen der in Nummer 4.5 genannten Beträge kommen. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Erlass.“
Dresden, den 19. November 2007
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Schwarze
Abteilungsleiter