Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
zur Änderung der Förderrichtlinie zur Gewährung von Stipendien für ausländische Studenten am Internationalen Hochschulinstitut Zittau (IHI)

Vom 19. Dezember 2001

I.
Änderungsbestimmungen

Die Förderrichtlinie des SMWK zur Gewährung von Stipendien für ausländische Studenten am Internationalen Hochschulinstitut Zittau (IHI) vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 54) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 152 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691)“ durch die Angabe „§ 115 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert wurde,“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in Verbindung mit § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 316) gewährt.“
2.
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „256 EUR“ ersetzt.
 
b)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „154 EUR“ ersetzt.
 
c)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „154 EUR“ ersetzt.
3.
In Nummer 4.4 Satz 1 wird die Angabe „100 DM/Monat“ durch die Angabe „52 EUR/Monat“ ersetzt.
4.
In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „und gilt bis 31. Dezember 2001“ gestrichen.

II.
Verlängerung der Förderrichtlinie

Die Geltungsdauer der Förderrichtlinie des SMWK zur Gewährung von Stipendien für ausländische Studenten am Internationalen Hochschulinstitut Zittau (IHI) vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 54) wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

III.
In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt I Nr. 2 und 3, der am 1. Januar 2002 in Kraft tritt.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer