Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr
(Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung – SächsApostZuVO)
Vom 15. Januar 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist,
- 2.
- Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069),
- 3.
- Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813):
§ 1
Zuständigkeiten für die Erteilung der Apostille
Für die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 876) sind zuständig:
- 1.
- das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die von ihm ausgestellten Urkunden;
- 2.
- die Präsidenten der Landgerichte für die von ihnen und ihren Gerichten sowie für die in ihrem Bezirk von den übrigen Gerichten, Justizbehörden, dem Verfassungsgerichtshof und Notaren ausgestellten Urkunden;
- 3.
- das Staatsministerium des Innern für die von ihm sowie aller von einer obersten Staatsbehörde, dem Präsidenten des Landtages und dem Präsidenten des Rechnungshofes ausgestellten Urkunden, soweit nicht das Staatsministerium der Justiz und für Europa nach Nummer 1 zuständig ist;
- 4.
- die Landesdirektion Sachsen für alle übrigen ausgestellten Urkunden. 1
§ 2
Zuständigkeiten aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Verträge mit Belgien und Italien
Als zuständige Behörde für die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. 1974 II S. 1071) und nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815) wird die Landesdirektion Sachsen bestimmt. 2
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. August 1992 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S.173), und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit für die Beglaubigung von Urkunden aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen vom 29. September 1992 (SächsGVBl. S. 452) außer Kraft.
Dresden, den 15. Januar 2008
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo