Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Az.: 13b-P 1735-15/150-19538

Vom 15. Vom 15. August 1997

Gemäß § 9 Abs. 5 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), geändert durch Verordnung vom 24. März 1997 (SachsABl. S. 361), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt I
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 23. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 604) wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 1.1.1 wird folgender Text angefügt:
„Die personalverwaltenden Stellen sollen dem jeweiligen Beschäftigten gleichzeitig mit der Personalverfügung das „Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld“, das im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bekanntgemacht wird, aushändigen. Die Aushändigung des Merkblattes ist aktenkundig zu machen. Außerdem wird empfohlen, Beschäftigten, denen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, neben dem „Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung“ gleichzeitig einen Vordruck „Antrag auf Zuweisung einer Mietwohnung“ (Anlage 2 zur Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Wohnungsfürsorgebestimmungen vom 21. September 1995 - SächsABl. S. 1142) zu übergeben. Dies sollte ebenfalls aktenkundig gemacht werden.“
2.
Der Nummer 1.2.7 wird folgender Text angefügt:
„Die Feststellung, ob die Dauer des Dienstverhältnisses oder die Verwendung am Einstellungsort „vorübergehend“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hierbei kann auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BAT-0 herangezogen werden, wonach bereits die Besetzung eines Arbeitsplatzes für die Dauer von mindestens zwei Jahren als nicht mehr vorübergehend angesehen wird. In den Fällen, in denen ein befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen ist, jedoch unmittelbar im Anschluß ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, muß ein strenger Maßstab angewandt werden. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zunächst angenommen, sollte unter dem Gesichtspunkt möglichst sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln, aber auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und persönlichen Verhältnisse des Eingestellten geprüft werden, ob Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann. Bei der Gewährung von Trennungsgeld während der Probezeit kommt es auf eine vorübergehende Dauer des Dienstverhältnisses oder die vorübergehende Verwendung am Einstellungsort nicht an. Es ist auch hier auf das besondere, auf andere Weise nicht zu befriedigende Bedürfnis an der Gewinnung der Person abzustellen.“
3.
Nummer 2.1.4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dieser Tag ist aktenkundig festzustellen und dem Trennungsgeldberechtigten mitzuteilen.“
4.
Nummer 2.1.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 5 wird das Wort „Mindestflächen“ durch das Wort „Flächen“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 11 werden folgende Sätze eingefügt:
„Als Nettoeinkommen ist die Summe der monatlich zu versteuernden Einkommen (gemäß § 2 Abs. 5 EStG) abzüglich
 
 
der Lohnsteuer
 
 
des Solidaritätszuschlages
 
 
der Kirchensteuer
 
 
anzusetzen. Neben den einzelnen steuerlichen Bestandteilen sind hiervon auch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Den Pflichtbeiträgen in der Sozialversicherung stehen bei Beamten und Richtern die Beiträge aus einer privaten Krankenversicherung gleich (vergleiche § 25b Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz -WoBauFördG 1994, BGBl. I S. 1184).“
5.
Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:
 
„2.2.2
Vorübergehende schwere Erkrankung
Als vorübergehend ist nur eine akute, zeitlich überschaubare Erkrankung berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht länger als ein Jahr dauert. Ein chronischer oder anderer Krankheitsfall von zeitlich nicht abschätzbarer Dauer kann nicht anerkannt werden. Eine schwere Erkrankung rechtfertigt eine Umzugsverzögerung nur dann, wenn dem Betroffenen das Verlassen der Wohnung wegen der Art und Schwere der Krankheit nicht möglich ist. Ein Krankheitsbild, das lediglich eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert, jedoch keine Reiseunfähigkeit bewirkt, ist nicht anerkennungsfähig.
Das Vorliegen einer vorübergehenden schweren Erkrankung ist durch eine ärztliche, gegebenenfalls durch eine fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese hat mindestens eine Kurzbeschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Es muß aus der Bescheinigung hervorgehen, warum und für welchen Zeitraum ein Umzug aus medizinischer Sicht nicht möglich ist.“
6.
Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die nachstehenden Ausführungen gelten auch bei Abordnungen von Beamten im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes beziehungsweise einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen.“
 
b)
Nach den Worten „Darüber hinaus gehende Regelungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst“ werden die Worte „sowie für Beamte im Rahmen des Ausbildungs- oder Einführungsdienstes beziehungsweise einer Ausbildungs- oder Einführungszeit, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung führen,“ eingefügt.
7.
Der Nummer 3.2.3 werden folgende Sätze angefügt:
„Dem in § 21 Abs. 2 SächsRKG aufgeführten Personenkreis werden im Rahmen der Weiterzahlung des Trennungsreisegeldes die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten in Höhe von 75 vom Hundert des erstattungsfähigen Betrages erstattet. Der Berechtigte hat ständig darauf hinzuwirken, eine kostengünstigere Unterkunft anzumieten. Die zuständige Bewilligungsstelle hat in den Fällen, in denen die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten den im pauschalen Trennungsgeld enthaltenen Unterkunftsanteil übersteigen, im Abstand von längstens drei Monaten die Notwendigkeit der Unterkunftskosten in der nachgewiesenen Höhe zu prüfen.“
8.
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „§4 Abs. 1 Satz 3“ die Worte „sowie in den Fällen, in denen der Dienstort sonst wegen Erkrankung verlassen werden muß,“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Text angefügt:
„Beim Verlassen des Dienstortes wegen einer Erkrankung, die voraussichtlich weniger als drei Monate dauert, dürfen die Fahrauslagen nur erstattet werden, wenn der Dienstort wegen der Erkrankung verlassen werden muß. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Art der Erkrankung zum Beispiel eine häusliche Pflege erfordert und dies nach ärztlichem Attest als notwendig bescheinigt ist. Bei einer kurzfristigen Erkrankung von nur wenigen Tagen ohne Zwang zur Bettruhe kann ein Verlassen des Dienstortes in der Regel nicht als notwendig angesehen werden. Das Vorliegen der Notwendigkeit zum Verlassen des Dienstortes wegen einer Erkrankung bedarf einer eingehenden Prüfung durch die zuständige Abrechnungsstelle. Im Zweifelsfalle ist eine weitere ärztliche, gegebenenfalls eine fachärztliche Bescheinigung durch den Berechtigten vorzulegen.“
9.
Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
„Heimfahrten im trennungsgeldrechtlichen Sinn sind Fahrten an den bisherigen Wohnort. Bisheriger Wohnort ist dabei der Ort, von dem der Berechtigte am Tag vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme regelmäßig und üblicherweise seinen bisherigen Dienstort erreicht hat. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Familie des Berechtigten auch an diesem Ort wohnt. Wird die Fahrt an einen dritten Ort durchgeführt, an dem sich der Berechtigte mit einer nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigungsfähigen Person trifft, sind die entstandenen Kosten nur bis zur Höhe der Auslagen anzuerkennen, die bei einer Reise an den bisherigen Wohnort berücksichtigungsfähig gewesen wären, jedoch höchstens in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wenn sie geringer sind als für die Strecke zwischen neuem Dienstort und bisherigem Wohnort.
Besteht bei einem Trennungsgeldberechtigten nach § 3 aufgrund einer vorausgegangenen dienstlichen Maßnahme bereits ein Anspruch auf Reisebeihilfen, bleibt dieser Anspruch auf Reisebeihilfen gegebenenfalls im Rahmen der neuen Maßnahme erhalten.“
10.
Nummer 10 wird aufgehoben.
11.
Nummer 11.4 Satz 2 wird gestrichen.
12.
Nach Nummer 11.4 wird folgende Nummer 11.5 angefügt:
 
„11.5
Zu Absatz 5
Für Berechtigte nach § 3, die im bisherigen Bundesgebiet in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind und im Freistaat Sachsen wiederernannt wurden, ist die Gewährung kalenderwöchentlicher Reisebeihilfen vorgesehen. Dabei soll grundsätzlich die gleiche Kostenerstattung wie für die übrigen Trennungsgeldberechtigten nach § 3 gelten. Bei Bahnbenutzung sind demnach nur die Kosten der 2. Klasse erstattungsfähig. Die Erstattung von Auslagen für die Flugzeugbenutzung wird nur den wiederernannten Beamten und Richtern ermöglicht, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels mehr als sechs Stunden benötigen. Der Anspruch auf Reisebeihilfen für Heimfahrten im Kalendermonat wird auf einen erstattungsfähigen Höchstbetrag (2 200 DM bei Anspruch auf vier Reisebeihilfen, 2 750 DM bei Anspruch auf fünf Reisebeihilfen im Kalendermonat) begrenzt. Senioren, die Anspruch auf Flugkostenerstattung haben und kostengünstige Sparflüge buchen, können innerhalb eines Kalendermonats Auslagen bis zu vier (fünf) Heimflügen erstattet werden, wenn einschließlich der Auslagen für die Fahrten vom und zum jeweiligen Flughafen der Höchstbetrag von 2 200 DM (2 750 DM) nicht überschritten wird. Die Kosten 1. Klasse bei Bahnbenutzung sind selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn der im Kalendermonat erstattungsfähige Höchstbetrag unterschritten wird. Die Geltungsdauer dieser Regelung ist bis zum 31. Dezember 1998 befristet.“
13.
Nummer 13.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Text ersetzt:
„Aus einer fachlichen Beurteilung der Staatlichen Liegenschaftsverwaltung zur Wohnungsmarktsituation in den Ballungsräumen Dresden, Leipzig und Chemnitz und darüber hinaus in den Städten Bautzen, Görlitz, Meißen, Freiberg, Zwickau und Plauen einschließlich deren Einzugsgebiete, deren Angaben sich auf die Verfügbarkeit von Wohnungen unterschiedlicher Größe (im Belegungsrecht des Freistaates Sachsen stehende Wohnungen sowie Wohnungen des freien Wohnungsmarktes) beziehen, ist ersichtlich, daß der Wohnungsmangel für die Trennungsgeldberechtigten in der Regel kurzfristig behoben werden kann (vergleiche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1996, Az.: 13b-P 1736-2/12-75393 - AB1.SMF 1997 S. 67). Die Erstbewilligung von Trennungsgeld wegen Wohnungsmangel (§ 2 Abs. 1) ist dienstortbezogen und unter Beachtung der Familiengröße grundsätzlich nur für kurze Zeiträume, längstens auf drei Monate, zu befristen. Sollte der Trennungsgeldberechtigte nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erneut die Weiterbewilligung von Trennungsgeld beantragen, hat die zuständige Bewilligungsstelle bei der Prüfung der Frage des Wohnungsmangels unter der Beachtung der trennungsgeldrechtlichen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung (Nummer 2.1.5) einen strengen Maßstab anzulegen.“
 
b)
Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Trennungsgeldberechtigten mit Zusage der Umzugskostenvergütung muß der Bewilligungsbescheid den Rechtsgrund für die Gewährung des Trennungsgeldes enthalten. Es muß aus dem Bewilligungsbescheid hervorgehen, ob Trennungsgeld wegen Wohnungsmangel (§ 2 Abs. 1) oder wegen eines Umzugshinderungsgrundes (§ 2 Abs. 2) gewährt wird.“

Abschnitt 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Dresden, den 15. August 1997

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl Staatssekretär

Änderungsvorschriften