Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über Verwaltungskosten gemäß § 3 des Fleischhygienegesetzes sowie Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Vom 3. März 2008

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Kostenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenhöhe für amtliche Kontrollen in Gemeinschaftsbetrieben und für Hausschlachtungen

(1) Für die kostenpflichtigen Tätigkeiten gemäß Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1, Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), sowie gemäß § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist, in Verbindung mit der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Gebühren festgelegt:

1.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblicher Tätigkeit
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblicher Tätigkeit
Buchst. Art Mindestgebhr in EUR pro Tier hchste Gebhr in EUR pro Tier
    Mindest-
gebühr
in EUR
pro Tier
höchste Gebühr in EUR pro Tier
a) ausgewachsene Rinder 5,00 21,40
b) Jungrinder 2,00 21,40
c) Einhufer 3,00 32,80
d) Schweine mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 0,50 19,20
e) Schweine mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 1,00 19,30
f) Schafe oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht 0,15 12,30
g) Schafe oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr 0,25 12,50
h) Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg   0,005   0,02
i) Geflügel mit einem Gewicht von 2 kg bis 5 kg 0,01   0,02
j) Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg   0,025   0,09
k) Kaninchen   0,005   9,87
l) Federwild   0,005   4,60
m) Haarwild 0,01 13,50
n) Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 1,50 17,29
o) Wildwiederkäuer 0,50 13,50
p) Trichinenuntersuchung   12,50;
2.
Weitere Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit
Weitere Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit
Buchst. Untergliederung Ttigkeit Gebhr
a) Lebendgeflügeluntersuchung von bis zu 4 000 Tieren höchstens 40,00 EUR
b) Lebendgeflügeluntersuchung von mehr als 4 000 Tieren höchstens 120,00 EUR
c) Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges höchstens 43,80 EUR
pro Jahr und Gehege
d) Untersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan von  
  aa) Rindern, Schweinen und Schafen und Ziegen 0,15 bis 0,25 EUR
pro geschlachtetes Tier
  bb) Geflügel 1,40 bis 2,50 EUR
je Tonne geschlachtetes
Geflügel;
3.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen
Buchst. Art hchste Gebhr in EUR pro Tier
    höchste
Gebühr
in EUR
pro Tier
a) ausgewachsene Rinder 21,40
b) Jungrinder 21,40
c) Einhufer 33,30
d) Schweine mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 19,20
e) Schweine mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 22,00
f) Schafe und Ziegen 14,50
g) Kaninchen 7,30
h) Haarwild 17,00
i) Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 18,60
j) Schwarzwild nur Trichinenuntersuchung ohne Probenahme 7,65
k) Trichinenuntersuchung 12,00;
4.
Hygienekontrollen
Titel der Tabelle
Buchst. Betrieb Gebhr
a) in Zerlegungsbetrieben, angeschlossen an einen Schlachthof 1,50 EUR je Tonne,
mindestens 7,65 EUR
b) in Zerlegungsbetrieben 3,00 EUR je Tonne,
mindestens 7,65 EUR
c) in Kühl- und Gefrierhäusern 14,40 EUR je angefangene 15 Minuten, mindestens 25,00 EUR.

(2) Für in Farmen gehaltenes Federwild, Haarwild, Schwarzwild und gehaltene Wildwiederkäuer gelten die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 aufgeführten kostenpflichtigen Tätigkeiten entsprechend; ausgenommen Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c.

(3) Die Frischfleischuntersuchung umfasst Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, Nr. L 204 S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Grundsätze zur Bemessung der Gebühren

(1) Bei der Festlegung der Gebühren für Fleischuntersuchung sind die Untersuchungszeiten nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Zeiten für folgende Tätigkeiten in vollem Umfang einzubeziehen:

  1. Schlachttieruntersuchung, einschließlich Wartezeit,
  2. Hygienekontrolle,
  3. Probennahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung, Tagebuchführung und ähnliche Tätigkeiten.

(2) Die Löhne (Vergütungen, Besoldungen), Sozialabgaben, Zuwendungen, Zulagen und Fortbildungskosten des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung oder der durch Tarifvertrag bestimmten Stückvergütung in die Gebührenberechnung einzubeziehen. Zu den Lohnkosten und Sozialabgaben gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle, wie Krankheit und Urlaub.

(3) Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen, in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 9. November 1994, zuletzt geändert durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 14. September 2000,
  2. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 9. November 1994, zuletzt geändert durch den 6. Änderungstarifvertrag vom 14. September 2000,
  3. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

(4) Für Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan wird eine Pauschalgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d je geschlachtetes Tier, wie Rind, Schwein, Schaf und Ziege, oder je Tonne Geflügelfleisch zusätzlich erhoben. Bei der Gebührenberechnung werden die Schlachtzahlen eines Jahres, die Vorgaben der Untersuchungszahlen des nationalen Rückstandskontrollplanes gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG L 125 S. 10), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 352), in der jeweils geltenden Fassung, und die entstehenden Kosten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen einbezogen. Die Höhe der Pauschalgebühr wird jährlich durch Verwaltungsvorschrift durch das Staatsministerium für Soziales bekannt gegeben.

(5) Folgende sonstige Kosten sind für den sächlichen Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen:

  1. Kosten für Geschäftsbedarf wie Stempel, Stempelfarbe, Vordrucke, Kopien,
  2. Kosten für Ausstattungsgegenstände der Verwaltung wie Büromöbel, Computer,
  3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  4. Kosten, die durch den Einsatz von dienstlich genutzten Fahrzeugen entstehen,
  5. Kosten für die Beschaffung und Pflege von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung,
  6. Mieten einschließlich Wasser-, Heizungs-, Energie- und Reinigungskosten,
  7. Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften und
  8. Kosten für Geräte, Instrumente und Verbrauchsmittel für Untersuchungszwecke.

Die sonstigen Kosten gemäß Satz 1 sollen 10 Prozent der Löhne und Sozialabgaben und Kosten für Vertretungsfälle, für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühren nicht überschreiten.

(6) Weitere Verwaltungskosten für Verwaltungspersonal, soweit dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen steht, können in Höhe bis zu 10 Prozent der Löhne und Sozialabgaben und Kosten für Vertretungsfälle, für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühren erhoben werden.

(7) Die Wegstreckentschädigung gemäß § 16 des TV Ang-O aöS wird pauschal in die Berechnung der Gebühren für die Tatbestände gemäß Anhang IV Abschnitt B Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einbezogen.

§ 3
Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren

(1) Gebühren sind um einen festzulegenden Betrag je angefangene Viertelstunde oder um einen Prozentsatz zu erhöhen in den Fällen, in denen

1.
eine Amtshandlung oder ein Teil einer Amtshandlung
 
a)
zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr, so weit es sich nicht um die normale Schlachtzeit handelt,
 
b)
an einem Sonnabend nach 15.00 Uhr oder
 
c)
an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag durchgeführt wird,
2.
das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder die angemeldete Schlachtgeflügeluntersuchung nicht möglich ist,
3.
die Schlachtung ohne wichtigen Grund verzögert wird, so dass die Fleischuntersuchung nicht zu dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann.

(2) Betriebsbezogen können die Gebühren bis zur Kostendeckung erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht oder Gesundheitszustand,
  2. erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttierlieferungen,
  3. häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, zum Beispiel infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,
  4. zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,
  5. Mehrkosten für besonders lange Wegezeiten,
  6. häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen oder
  7. Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.

(3) Die Gebühr gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 für Untersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan kann nicht erhöht oder abgesenkt werden.

(4) Die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 1 kann unter den Voraussetzungen des Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

§ 4
Kostenpflichtige Tätigkeiten und Gebührenhöhe für amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren und lebenden Tieren

(1) Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind gemäß Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Gebühren in Höhe der im Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Beträge zu erheben.

(2) Für nicht im Anhang V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführte Tätigkeiten werden Gebühren wie folgt erhoben:

Gebühren
Nr. Ttigkeit Einheit Gebhr in EUR
      Gebühr in EUR.
1. Einfuhr von nicht gewerbsmäßig mitgeführten Heimtieren je Tier
mindestens je Sendung
maximal je Sendung
5,00 
30,00 
140,00;
2. Einfuhr von Tieren gemäß Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31), in der jeweils geltenden Fassung, wie Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien je Tier
mindestens je Sendung
maximal je Sendung
5,00 
30,00 
140,00;
3. Einfuhr von gefährlichen Zoo- und Zirkustieren einschließlich Paarhufer und Equiden je Tier
mindestens je Sendung
maximal je Sendung
5,00 
30,00 
140,00;
4. Einfuhr von Tieren der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische je Tier
mindestens je Sendung
maximal je Sendung
5,00 
30,00 
140,00;
5. Einfuhr von Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika nicht nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EU Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung mindestens je Sendung
maximal je Sendung
15,00 
55,00.

(3) Folgende weitere Regelungen sind bei der Gebührenerhebung zu beachten:

  1. Für die Untersuchung von Sendungen aus Drittländern, die unter die Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41), zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/590/EG vom 1. September 2006 (ABl. EU Nr. L 240 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, ist diese anzuwenden.
  2. Für die Untersuchung von Sendungen aus Drittländern, mit denen Äquivalenzabkommen geschlossen sind, sind die in den Abkommen geltenden Pauschalgebühren anzuwenden.
  3. Gebühren für weitergehende Untersuchungen gemäß Gebührentarif der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA-Benutzungsgebühren-Verordnung – LUABgVO) vom 31. August 2001 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2006 (SächsGVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, werden zusätzlich erhoben.
  4. Die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 2 kann unter den Voraussetzungen des Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unterschritten werden.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwKFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S.133), geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99),
  2. die Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz (VwKGFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 135), geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99),
  3. die Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (VwKLMBGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 136), geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99).

(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Dresden, den 3. März 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz