Bekanntmachung
des Sächsischen Landtags
zur Änderung der Hausordnung

Vom 27. März 2008

Die Hausordnung vom 15. April 2005 (SächsABl. S. 298), geändert durch Anordnung vom 29. August 2005 (SächsABl. S. 851) und Änderung der Ergänzenden Anordnung des Sächsischen Landtags vom 15. Februar 2007 (SächsABl. S. 234) wird wie folgt geändert:

A.
Der § 6a wird neu eingefügt:
 
„§ 6a Rauchverbot
 
Das Rauchen im Gebäude des Sächsischen Landtags ist untersagt. Die Fraktionen und Abgeordneten regeln das Rauchverbot nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG) vom 26. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495) in der jeweils geltenden Fassung in eigener Zuständigkeit für diejenigen Räume, die ihnen zugewiesen wurden.“
B.
Im § 13 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Verstöße fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung gegen das im Sächsischen Landtag geltende Rauchverbot können gemäß § 5 SächsNSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Zuständigkeit hierfür als Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt gemäß § 5 Abs. 3 SächsNSG beim Präsidenten des Landtags.“

Dresden, den 27. März 2008

Erich Iltgen
Präsident des Sächsischen Landtags