Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2002

Vom 6. März 2002

Auf Grund von § 32 Abs. 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35 Abs. 2 FAG verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum erfolgt auf der Grundlage des zum 1. Januar 2002 geltenden Gebietsstandes nach § 4 Abs. 1 bis 5 FAG .

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach §§ 5 bis 14  FAG  zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 2 641 143 130 EUR. Sie wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse 1
lfd. Nr. Schlüsselzuweisung Betrag in Euro
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9 FAG) 871 156 260 EUR,
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10 FAG) 1 093 570 330 EUR,
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14 FAG) 676 416 540 EUR.

§ 3
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Die für zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 FAG zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 367 582 580 EUR. Sie wird gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 FAG wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse 2
lfd. Nr. investive Schlüsselzuweisung Betrag in Euro
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 140 287 210 EUR,
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 163 407 060 EUR,
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 63 888 310 EUR.

§ 4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2000 vom 11. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249) außer Kraft.

Dresden, den 6. März 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière