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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 260)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes
(Bescheinigungsrichtlinien)

Vom 14. Januar 2002

I.

Die Richtlinien des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1097) werden wie folgt geändert:

  1. In Anlage 1 wird in Nummer 5 und in Nummer 6 die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.
  2. In Anlage 2 wird in Nummer 3 und in Nummer 5 die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 8, S. 260

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017