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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 13. Juni 2008 (SächsABl. S. 898), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit
(FördRLVEA)

Vom 13. Juni 2008

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226) zu § 44, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), Zuwendungen für Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung; Förderobjekte

2.1
Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung
 
im vorschulischen Bereich,
 
im schulischen Bereich (Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Berufsbildende Schulen und Förderschulen),
 
in der Erwachsenenaufklärung,
 
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer, die vom Staatsministerium für Kultus durchgeführt werden.
2.2
Einrichtungen
 
stationäre Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 1,
 
mobile Jugendverkehrsschulen gemäß Anlage 2,
 
mobile Kindergartenverkehrsschulen gemäß Anlage 3.

3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind freie Träger und gemeinnützige Verbände, die entsprechend ihrem satzungsmäßigen Zweck Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nach Nummer 2 dieser Richtlinie durchführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für die Beschaffung/Einrichtung von Verkehrsschulen nach Nummer 2.2 muss ein sachliches Bedürfnis bestehen. Die Auslastung der stationären Jugendverkehrsschule (Einzugsbereich circa 500 zu schulende Kinder, in den Ballungsgebieten Chemnitz, Dresden und Leipzig circa 1 200 zu schulende Kinder, beginnend im zweiten Halbjahr der dritten und abschließend im ersten Halbjahr der vierten Jahrgangsstufe) muss gesichert sein.
Es muss gewährleistet sein, dass die Verkehrsschule in der vorgesehenen Zeit eingerichtet, ordnungsgemäß in Stand gehalten sowie gemeinnützig betrieben wird. Kosten für die Beschaffung/Einrichtung von Verkehrsschulen, die der Träger auch für andere Zwecke nutzen will, können nur anteilmäßig und nur dann berücksichtigt werden, wenn die überwiegende Nutzung (mehr als 50 Prozent) dem Förderzweck dient.
4.2
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
5.1.1
Die Zuwendung wird bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.1.2
Bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt jedoch für
Höchstbetrag der Zuwendung
Art der Verkehrsschule Betrag in Euro
– stationäre Jugendverkehrsschulen 61 500 EUR,
– mobile Jugendverkehrsschulen 54 000 EUR,
– mobile Kindergartenverkehrsschulen 20 000 EUR.
5.2
Bemessungsgrundlage
 
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind die Honorare und Reisekosten für Referenten sowie die Fahrtkosten für die Teilnehmer zuwendungsfähig. Die Berechnung der förderungsfähigen Reisekosten richtet sich nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 sind die dem Träger entstehenden notwendigen Ausgaben für die Anschaffung von Verkehrsschulen entsprechend den Anlagen 1 bis 3, für die Anschaffung geeigneter Übungs- beziehungsweise Unterrichtsgeräte für Einrichtungen entsprechend Nummer 2.2 sowie für notwendige Ersatzbeschaffungen zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähig ist bei der Einrichtung stationärer Jugendverkehrsschulen auch eine Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten. An Hochbaumaßnahmen sind nur der Bau von Toilettenräumen und, sofern erforderlich, eines angemessenen Unterrichts- und Geräteraumes sowie der Unterkunftsmöglichkeit für die Polizeiverkehrslehrer, einschließlich eines Platzwartes, förderfähig.
Ersatzbeschaffungen sind erst dann notwendig, wenn Maßnahmen der Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung unwirtschaftlich sind.
Bei der Einrichtung mobiler Jugend- und Kindergartenverkehrsschulen sind auch die Aufwendungen für bis zu zwölf Fahrräder (die Fahrräder müssen den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [ StVZO] entsprechen) sowie Verkehrszeichen und -ständer förderfähig, sofern diese Gegenstände nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
 
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen der Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung sowie Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten, zum Beispiel für Planung und Durchführung des Vorhabens), Finanzierungskosten, Kosten für das Grundstück.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) zugrunde. Die ANBest-P werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.

7. Verfahren

7.1
Antragsteller haben die Zuwendungsanträge für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis zum 30. November des Vorjahres und für Einrichtungen gemäß Nummer 2.2 bis zum 28. Februar des laufenden Jahres schriftlich beim Staatsministerium des Innern, Abteilung 3, Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Landespolizeipräsidium –, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden einzureichen. Anträge auf Zuwendungen sind auf einem Vordruck nach Muster 1a zu § 44 VwV-SäHO zu stellen und bei Baumaßnahmen durch einen Vordruck nach Muster 5 zu § 44 VwV-SäHO zu ergänzen.
7.2
Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen:
 
Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, ein Finanzierungsplan mit Darlegung der Ausgaben sowie der beabsichtigten Finanzierung;
bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass ein örtlicher Bedarf besteht und das Vorhaben den Mindestanforderungen entspricht;
bei Einrichtungen nach Nummer 2.2, die durch örtliche Verkehrswachten beschafft werden, eine Stellungnahme der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.;
bei Einrichtungen nach Nummer 2.2 ein Auslastungskonzept für stationäre Jugendverkehrsschulen;
bei Baumaßnahmen ein Bauplan, dem eine Baubeschreibung und ein Bauzeitplan anzuschließen ist.
Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit können weitere Unterlagen angefordert werden.
Der Antrag und die Unterlagen sind in doppelter Fertigung einzureichen.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht Abweichungen zugelassen werden.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2008

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Anlage 1
(zu Nummer 2.2)

Stationäre Jugendverkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine stationäre Jugendverkehrsschule sollte eine Übungsfläche von rund 2 500 qm umfassen. Sie muss die Grundform eines Rechtecks mit mindestens einer Kreuzung und einer Lichtzeichenanlage mit vier Signalgebern aufweisen, damit zum Einüben von Verhaltensformen der nötige Längenraum zur Verfügung steht und die praktische Verkehrsunterrichtung nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung ( VwV Jugendverkehrsschulen) vom 17. März 1999 (SächsABl. S. 462) durchgeführt werden kann.

Das Übungsgelände ist einwandfrei zu entwässern.

Die normale Fahrbahnbreite für vier Fahrspuren beträgt mindestens 5 m, bei Einbahnstraßen 2,5 m. Kurvenradien müssen mindestens 2,5 m betragen. Daneben sind noch ein bis zwei Fußgängerüberwege von 1,5 m Breite anzulegen. Wo Linksabbiegen geübt werden soll, ist eine Anfahrtsstrecke von mindestens 25 m einzuplanen.

Im Kreuzungsbereich sollen Sichtblenden vorhanden sein, damit die Fahrer zur gewissenhaften Beachtung der Vorfahrtsregelung gezwungen werden.

Die Verkehrszeichen sollen auswechselbar sein. Soweit ihre Ständer in Bodenhülsen stecken, ist darauf zu achten, dass diese nicht über den Boden hinausragen (Unfallgefahr für Fußgänger) und durch Kappen verschlossen werden können.

Das Übungsgelände soll mit einer Einzäunung mit verschließbaren Ein- und Ausfahrten umgeben sein.

In räumlicher Nähe zum Übungsplatz sind Toilettenräume und, sofern erforderlich, ein angemessener Unterrichts- und Geräteraum sowie eine Unterkunftsmöglichkeit für die Polizeiverkehrslehrer und den Platzwart einzurichten.

Anlage 2
(zu Nummer 2.2)

Mobile Jugendverkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine mobile Jugendverkehrsschule besteht aus einem leichten Nutzfahrzeug (Kastenwagen) mit Sonderaufbau, Verkehrsampeln, geeigneten Fahrbahnmarkierungen, Fahrrädern und Verkehrszeichen.

Die Festlegung für den fahrberechtigten Personenkreis sowie die Festlegungen über den Betrieb, die Unterhaltung und die Kostenregelung für die mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgen in den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern, den Polizeidirektionen und den Eigentümern beziehungsweise Betreibern der Jugendverkehrsschulen.

Die Beschriftung der mobilen Jugendverkehrsschulen erfolgt nach gesonderten Festlegungen des Staatsministeriums des Innern.

Anlage 3
(zu Nummer 2.2)

Mobile Kindergartenverkehrsschule
(Mindestanforderungen)

Eine mobile Kindergartenverkehrsschule besteht aus einem leichten Nutzfahrzeug (Kombi- oder Kastenwagen) oder einem geeigneten Kfz-Anhänger sowie für diese Altersgruppe geeigneten Unterrichts-, Verkehrsspiel- und Übungsgeräten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 28, S. 898
    Fsn-Nr.: 5535-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016