Erste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Hochwassermeldeordnung
Vom 8. Juli 2008
I.
Die Verwaltungsvorschrift zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freisaat Sachsen (Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO) vom 17. August 2004 (SächsABl. SDr. S. S 553) wird wie folgt geändert:
- In Ziffer I wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Sofern zeitweilig die Technologien zur Informationsgewinnung und -übermittlung in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ausfallen (zum Beispiel durch notwendige Reparaturen) und dadurch die Zwecke des Satzes 1 gefährdet sind, unterrichtet das LHWZ die in dieser Weise betroffenen Teilnehmer über den Umfang der Einschränkungen und gewährleistet im möglichen Umfang die Erstellung und Weitergabe der Hochwassernachrichten.“ - In Ziffer II Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „Staatlichen Umweltfachämter“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
- In Ziffer V Nr. 2 Buchst. b wird in Satz 1 nach den Wörtern „Eis- oder Schneeschmelzsituation“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:
„von einer täglichen Hochwasserwarnung kann abgesehen werden, wenn die Hochwassersituation hinreichend sicher vorhersagbar ist und der Zeitpunkt der nächsten Hochwasserwarnung mitgeteilt wird.“ - In Ziffer VI Nr. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Bei den in Anlage 6 als Stauanlage mit vereinfachtem Melderegime gekennzeichneten Anlagen können zwischen dem LHWZ und der LTV Abstriche von diesen Mindestinhalten vereinbart werden.“ - In Ziffer VII Satz 1 erster Anstrich werden am Ende nach dem Komma die Wörter „soweit die Kenntnis dieser Personen für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen der Wasserwehr erforderlich ist,“ eingefügt.
- In Ziffer IX werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen.
- Anjage 1 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 1 Satz 1 (Zustellungsplan) erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
- Anjage 2 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. c Satz 2 (Alarm- und Meldestufen) erhält die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
- Anjage 3 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. a letzter Satz (Hochwassereilbenachrichtigung) erhält das Anhang 3 ersichtliche Format.
- Anjage 4 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. b letzter Satz (Hochwasserwarnung) erhält das aus Anhang 4 ersichtliche Format.
- Anjage 5 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. c letzter Satz (Hochwasserstandsmeldung) erhält das aus Anhang 5 ersichtliche Format.
- Anjage 6 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer VI Nr. 1 Satz 1 (Verzeichnis für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanter Stauanlagen und Unternehmen) erhält die aus Anhang 6 ersichtliche Fassung.
- Anjage 7 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer VIII letzter Satz (Informationsmöglichkeiten über Hochwassergefahr) erhält die aus Anhang 7 ersichtliche Fassung.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Ziffer I Nr. 11, die am 1. Januar 2009 in Kraft tritt.
Dresden, den 8. Juli 2008
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer