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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Hochwassermeldeordnung

Vollzitat: Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Hochwassermeldeordnung vom 8. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 450)

Erste Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Hochwassermeldeordnung

Vom 8. Juli 2008

I.

Die Verwaltungsvorschrift zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freisaat Sachsen (Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO) vom 17. August 2004 (SächsABl. SDr. S. S 553) wird wie folgt geändert:

  1. In Ziffer I wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
    „Sofern zeitweilig die Technologien zur Informationsgewinnung und -übermittlung in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ausfallen (zum Beispiel durch notwendige Reparaturen) und dadurch die Zwecke des Satzes 1 gefährdet sind, unterrichtet das LHWZ die in dieser Weise betroffenen Teilnehmer über den Umfang der Einschränkungen und gewährleistet im möglichen Umfang die Erstellung und Weitergabe der Hochwassernachrichten.“
  2. In Ziffer II Nr. 1 Buchst. c werden die Wörter „Staatlichen Umweltfachämter“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
  3. In Ziffer V Nr. 2 Buchst. b wird in Satz 1 nach den Wörtern „Eis- oder Schneeschmelzsituation“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:
    „von einer täglichen Hochwasserwarnung kann abgesehen werden, wenn die Hochwassersituation hinreichend sicher vorhersagbar ist und der Zeitpunkt der nächsten Hochwasserwarnung mitgeteilt wird.“
  4. In Ziffer VI Nr. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
    „Bei den in Anlage 6 als Stauanlage mit vereinfachtem Melderegime gekennzeichneten Anlagen können zwischen dem LHWZ und der LTV Abstriche von diesen Mindestinhalten vereinbart werden.“
  5. In Ziffer VII Satz 1 erster Anstrich werden am Ende nach dem Komma die Wörter „soweit die Kenntnis dieser Personen für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen der Wasserwehr erforderlich ist,“ eingefügt.
  6. In Ziffer IX werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen.
  7. Anjage 1 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 1 Satz 1 (Zustellungsplan) erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
  8. Anjage 2 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. c Satz 2 (Alarm- und Meldestufen) erhält die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
  9. Anjage 3 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. a letzter Satz (Hochwassereilbenachrichtigung) erhält das Anhang 3 ersichtliche Format.
  10. Anjage 4 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. b letzter Satz (Hochwasserwarnung) erhält das aus Anhang 4 ersichtliche Format.
  11. Anjage 5 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer V Nr. 2 Buchst. c letzter Satz (Hochwasserstandsmeldung) erhält das aus Anhang 5 ersichtliche Format.
  12. Anjage 6 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer VI Nr. 1 Satz 1 (Verzeichnis für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanter Stauanlagen und Unternehmen) erhält die aus Anhang 6 ersichtliche Fassung.
  13. Anjage 7 der Hochwassermeldeordnung zu Ziffer VIII letzter Satz (Informationsmöglichkeiten über Hochwassergefahr) erhält die aus Anhang 7 ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Ziffer I Nr. 11, die am 1. Januar 2009 in Kraft tritt.

Dresden, den 8. Juli 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anhänge

Anhang 1 (zu Ziffer I Nr. 7)

Anhang 2 (zu Ziffer I Nr. 8)

Anhang 3 (zu Ziffer I Nr. 9)

Anhang 4 (zu Ziffer I Nr. 10)

Anhang 5 (zu Ziffer I Nr. 11)

Anhang 6 (zu Ziffer I Nr. 12)

Anhang 7 (zu Ziffer I Nr. 13)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2008 Nr. 7, S. 450
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017