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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Technologietransferförderung

Vollzitat: Technologietransferförderung vom 14. Januar 2009 (SächsABl. S. 227), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Technologietransfermaßnahmen im Freistaat Sachsen
(Technologietransferförderung)

Vom 14. Januar 2009

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zweck der Förderichtlinie ist es, den Technologietransfer im Freistaat Sachsen zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen, das beste verfügbare Know-how in sächsische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu bringen, den Technologiebedarf dieser KMU zu decken, die Innovationskraft der Unternehmen zu stärken und das mit der Integration neuer Technologien in innerbetriebliche Prozesse verbundene, oftmals überdurchschnittlich hohe technische und finanzielle Risiko zu mindern und darüber hinaus die wirtschaftlichen Potenziale des insgesamt vorhandenen technologischen Wissens besser auszuschöpfen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe
 
dieser Richtlinie,
 
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zu §§ 23, 44 SäHO, die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, in den jeweils geltenden Fassungen,
 
des Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2007–2013 sowie
 
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGFVO) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3).
1.3
Die Richtlinie findet Anwendung in allen Wirtschaftszweigen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen sowie solche, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Ausgenommen sind außerdem Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, in der Fischerei und Aquakultur, im Steinkohlebergbau, in der Stahlindustrie, im Schiffbau und im Kunstfasersektor.
1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Technologietransfer im Sinne dieser Richtlinie ist die planvolle Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zu Technologienehmern zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen. Solche Innovationen stellen neue oder an einen neueren technischen Stand angepasste Produkte oder Verfahren dar. Der Technologietransfer kann mit Beratungsleistungen durch Technologiemittler einhergehen.
Technologiegeber können Hochschulen, außeruniversitäre und außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen sein.
2.2
Förderfähig sind Projekte zur Unterstützung des Technologietransfers in KMU – vorrangig auf den Gebieten von Zukunftstechnologien 2 . Inhalt dieser Projekte ist die Übertragung bereits entwickelter Produkt- oder Verfahrensinnovationen unmittelbar vom Technologiegeber oder mit Unterstützung eines Technologiemittlers auf Technologienehmer (KMU). Bestandteil der Förderung können auch Investitionen sein, die für die Durchführung des Transferprojekts unmittelbar erforderlich sind. Die Leistungen der Technologiemittler stellen Beratungsleistungen dar.
2.3
Technologiemittler, die Beratungsleistungen für Technologienehmer erbringen, können Technologiezentren (Technologieagenturen, Technologietransferzentren, Technologiegründerzentren, Transferstellen der universitären und außeruniversitären Einrichtungen) sowie Beratungsunternehmen im Freistaat Sachsen sein. Technologiemittler und Technologiegeber dürfen gesellschaftsrechtlich oder personell nicht mit den Technologienehmern verbunden sein.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU (Technologienehmer), die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht 3 .
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 AGFVO.
Ausgeschlossen ist die Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projekts im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet ist, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Die Eigenbeteiligung an den zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen muss mindestens 25 Prozent betragen.
4.3
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.4
Eine Förderung entfällt, soweit der Antragsteller für das Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für Kreditprogramme, sofern der nach dieser Richtlinie zulässige Gesamtsubventionswert nicht überschritten wird.
4.5
Geförderte Investitionen müssen mindestens drei Jahre nach Projektende beim Zuwendungsempfänger verbleiben.
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung und ist nicht rückzahlbar.
5.2
Zuwendungsfähige Kosten können sein:
 
Investitionen (Technologieerwerb von Technologiegebern):
 
 
Kosten für immaterielle Investitionen (Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen, Anpassungsentwicklung),
 
 
Kosten für materielle Investitionen (Erwerb von Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsgütern),
 
Beratungsleistungen (von Technologiemittlern):
 
 
Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen (Projektmanagement, Innovationsberatungs- und Transferdienste, technische Unterstützung sowie Schulung von Mitarbeitern).
5.3
Die Höhe der Zuwendung beträgt
 
für Investitionen
 
 
in mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition 4 bis zu 40 Prozent,
 
 
in kleinen Unternehmen gemäß KMU-Definition 5 bis zu 50 Prozent,
 
für Beratungsleistungen bis zu 75 Prozent
 
der zuwendungsfähigen Kosten.
5.4
Als Förderhöchstgrenze gelten 500 000 EUR pro Jahr und Antragsteller. Die Förderung von Beratungsleistungen darf sich in einem Zeitraum von drei Jahren nicht auf mehr als 200 000 EUR pro Antragsteller belaufen.
5.5
Die Kosten für materielle Investitionen sind bezogen auf die Projektgesamtkosten nur bis zu einem Anteil von 50 Prozent förderfähig.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Wirtschaftsförderung
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.
(siehe auch www.sab.sachsen.de/technologietransfer)
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.3
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 AGFVO den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.
Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Technologietransfermaßnahmen im Freistaat Sachsen (Technologietransferförderung) vom 13. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 320) außer Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Materialwissenschaften, Physikalische und Chemische Technologien, Biologische Forschung und Technologie, Mikrosystemtechnik, Informationstechnik, Fertigungstechnik, Energietechnik, Umwelttechnik, Medizintechnik
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABl. EG Nr. L 124 S. 42 vom 20. Mai 2003).
4
Mittlere Unternehmen in der Regel: Beschäftigung von weniger als 250 Personen sowie bis 50 Millionen EUR Jahresumsatz oder 43 Millionen EUR Jahresbilanz
5
Kleine Unternehmen in der Regel: Beschäftigung von weniger als 50 Personen sowie bis 10 Millionen EUR Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 5, S. 227
    Fsn-Nr.: 552-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 1. Dezember 2011