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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 281)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Vom 30. März 1998

Aufgrund von § 59 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Die Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 371) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „(Schulgesundheitspflegeverordnung)“ angefügt
2.
In § 1 wird wie folgt geändert
 
a)
In der Überschrift werden an das Wort „Grundsätze“ die Worte „und Geltungsbereich“ angefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Aufgabenstellung und Verantwortung der niedergelassenen Ärzte“ die Worte „und Zahnärzte“ eingefügt und das Wort „Sozialgesetzbuches“ durch die Worte „Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt sowie nach dem Wort „Krankenversicherung“ ein Gedankenstrich ergänzt.
 
c)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
(5) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege zu unterziehen.
(6) Der Arzt hat den Sorgeberechtigten das ihr Kind betreffende Untersuchungsergebnis mitzuteilen und, soweit dieses hierzu Anlaß gibt, darauf hinzuweisen, daß bei ihrem Kind fach- oder zahnärztlicher Behandlungs- und Beratungsbedarf besteht. Die zahnärztliche Mitteilung hat zusätzlich den Hinweis auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen zahnärztlichen Kontrolle zu enthalten.
(7) Mit Ausnahme der §§ 3, 4, 5 und 6 gilt diese Verordnung auch für den Jugendzahnärztlichen Dienst. Er wird von Zahnärzten des Gesundheitsamtes oder von durch den Amtsarzt beauftragten Zahnärzten sowie deren Assistenz- und Hilfspersonal wahrgenommen.
3.
In § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.
 
d)
Im neuen Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
5.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
 
§ 3a
Jugendzahnärztliche Untersuchungen
 
Jugendzahnärztliche Untersuchungen dienen der Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, der Erfassung der Mundhygiene und der Überwachung der Gebißentwicklung. Sie sind als Reihenuntersuchung jährlich für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 10 durchzuführen.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert
 
a)
In Absatz 1 wird ie Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
§ 5a
Jugendärztliche Sprechstunden
 
Das Gesundheitsamt legt jugendärztliche Sprechstunden fest. Sie dienen vor allem der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sozialmedizinisch auffälligen Befunden, insbesondere solchen, die die Schulfähigkeit oder die spätere Berufstätigkeit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere Schüler mit Entwicklungsstörungen, Hör- und Sprachstörungen, Sehstörungen sowie Haltungsfehlern und -schwächen.
8.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
9.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
§ 6a
Jugendzahnärztliche Gesundheitserziehung
 
(1) Der Jugendzahnärztliche Dienst gibt den Schülern, deren Sorgeberechtigten sowie den Lehrern Auskunft zu allen Fragen der Jugendzahnpflege. Er klärt insbesondere über Möglichkeiten der inneren und äußeren Fluoridaufnahme auf.
(2) Für Schüler allgemeinbildender Schulen bis zum Abschluß der Klassenstufe 6 und für Förderschüler soll der Jugendzahnärztliche Dienst, vorzugsweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der jährlichen Reihenuntersuchung, lokale Fluoridierungsmaßnahmen, Mundhygieneübungen, Ernährungsberatung und andere zur Verhütung von Zahnerkrankungen geeignete Maßnahmen anbieten. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Finanzierung zwischen den im Freistaat Sachsen an der Umsetzung des § 21 SGB V Beteiligten abzustimmen.

Artikel 2
Neufassung der Verordnung
über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 11, S. 281

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004