1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011 vom 22. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 82), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011
(VwV-HWiF 2011)

Az.: 22-H1200-250/1-56905

Vom 22. Dezember 2010

1.
Rechtsgrundlage
2.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
4.
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
5.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6.
Anmeldung des Kassenbedarfs
7.
Prognose des Haushaltsabschlusses
8.
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung
9.
Inkrafttreten

Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Rechtsgrundlage

Grundlagen der Haushaltsführung sind das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 ( Haushaltsgesetz 2011/2012) vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374), die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387), in der jeweils geltenden Fassung, und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 ( DBestHG 2011/2012) vom 22. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 79) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111).

2.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO).
2.2
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind gesperrt.
2.3
Für zweckgebundene Einnahmen sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben Verwendungsnachweise rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
2.4
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben unverzüglich geltend gemacht werden.
2.5
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB). Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden. Bei der Auszahlung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der Nummer 7 VwV zu § 44 SäHO zu beachten und mögliche Ermessensspielräume zu Gunsten des Freistaates Sachsen zu nutzen, insbesondere soll die Zwei-Monatsfrist der Nummer 7.1 VwV zu § 44 äHO nur – soweit sie sich über den Jahreswechsel erstreckt – in begründeten Fällen ausgeschöpft werden.
2.6
Der Haushalt stellt nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung dar. Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden.
2.7
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
2.8
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 SäHO) zu beachten. Die Einwilligung gemäß Nummer 4.3 VwV zu § 38 SäHO wird bis zu einer Jahresrate von unter 100 000 EUR erteilt.
3.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden. Die Ausgaben für neue EU-Programme sind bis zur Genehmigung durch die EU-KOM gesperrt. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn die Finanzierung gewährleistet ist.
Im Kapitel 15 03 Titel 462 03 ist eine globale Minderausgabe für Personalausgaben in Höhe von 23 000 Tsd. EUR veranschlagt, die sich wie folgt auf die Einzelpläne aufteilt:
Einzelpläne
Posten Betrag
Tsd. EUR
Epl. 01 (SLT) 49,1
Epl. 02 (SK) 112,1
Epl. 03 (SMI) 10 071,8
Epl. 04 (SMF) 245,1
Epl. 05 (SMK) 1 136,3
Epl. 06 (SMJus) 4 086,9
Epl. 07 (SMWA) 260,9
Epl. 08 (SMS) 110,5
Epl. 09 (SMUL) 684,3
Epl. 11 (SRH) 163,8
Epl. 12 (SMWK) 2 079,2
Die globale Minderausgabe ist aus Einsparungen bei Personalausgaben der Hauptgruppe 4 und in Staatsbetrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Beamte beschäftigen, bei den Zuschusstiteln der Hauptgruppe 6 zu erbringen, die sich auf Grund der Streichung des Sonderzahlungsgesetzes ergeben.
Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, bei sich abzeichnender Überschreitung der veranschlagten Personalausgaben, einzelplanspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verhängen.
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 34 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 SäHO gelten beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt. Die Verpflichtungsermächtigungen für neue EU-Programme sind bis zur Genehmigung durch die EU-KOM gesperrt. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn die Finanzierung gewährleistet ist.
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Bei der Ausstattung von Diensträumen dürfen die den obersten Landesbehörden mit Rundschreiben zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2011/2012 vom 7. Dezember 2009 mitgeteilten Richtsätze in Nummer 7.2 Teil A nicht überschritten werden. Die Richtsätze für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen gemäß Anlage 4 sind bindend.
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
3.4.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik in der Landesverwaltung einschließlich Staatsbetriebe, die den Wert von 13 000 EUR übersteigen, dürfen nur getätigt werden, wenn die Abteilung 5 (Verwaltungsmodernisierung und IT) des Staatsministeriums der Justiz und für Europa zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2011 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 23. Februar 2004 (SächsABl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.4.2
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing beziehungsweise Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen und so weiter) zu erschließen.
Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
 
Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
 
Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
 
Gewährleistungen und Garantien,
 
Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität und so weiter),
 
Dokumentationen/Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/Handbücher,
 
Schulungen,
 
Updates,
 
Zubehör sowie
 
Entsorgung und Verwertung.
 
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4.
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2011/2012).
4.1.2
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 11 Haushaltsgesetz 2011/2012 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
4.1.3
Mehrarbeit und Überstunden sind nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
4.1.4
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01 beziehungsweise 428 01 zu leisten.
4.1.5
Die Zuführungen an den Generationenfonds sind in den Einzelplänen in allen Planstellen führenden Kapiteln des Personalsoll A sowie für die Beamten des Personalsoll C (zum Beispiel bei Staatsbetrieben) bei den jeweiligen Kapiteln/Titelgruppen veranschlagt. Durch das Landesamt für Steuern und Finanzen werden die Buchungen vierteljährlich zu Lasten der entsprechenden Haushaltsstellen vorgenommen. Die Anordnungsbefugnis hat das Landesamt für Steuern und Finanzen, Nummer 2.2.3 VwV zu § 34 SäHO ist zu beachten.
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
Die Meldungen zur Ist-Besetzung nach Nummern 4.2.1 und 4.2.2 sind grundsätzlich (außer SMK) unter Verwendung des Stellenbewirtschaftungsmoduls des Personalverwaltungssystems (PVS) zu erstellen. Ausnahmen sind gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 zu begründen. Die Vorlagen im PVS sind mit den Mustern nach Nummern 4.1.2 und 4.2.2 – Anlagen 1 und 2 – abgestimmt. Die Summierung der Zuordnungsumfänge je BesGr./EG ist mit einer Kommastelle vorzunehmen.
4.2.1
An das Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 ist die Ist-Besetzung entsprechend Anlage 1 zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A, B und C einzubeziehen. Es ist ausschließlich das Muster Anlage 1 zu verwenden, die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
4.2.2
Analog zum Meldeverfahren der Ist-Besetzung ist die Meldung der Besetzung der Leerstellen zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats gemäß Anlage 2 zu übersenden. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Um die Einstellung schwer behinderter Menschen zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2011/2012 werden im Haushaltsjahr 2011 41 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 41 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die ausgewiesenen Sperrstellen werden um die Zusatzsperrstellen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 Haushaltsgesetz 2011/2012 erhöht und um die anrechenbaren Stellenbesetzungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Haushaltsgesetz 2011/2012 reduziert. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 Haushaltsgesetz 2011/2012 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
5.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen. Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
5.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million EUR, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.
5.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen und grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen.
6.
Anmeldung des Kassenbedarfs
6.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei bekannt werden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen EUR mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaetsmeldungen@smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax (0351 564-4039) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
6.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen EUR sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
6.3
Die Meldepflicht nach Nummer 6.1 und 6.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.
7.
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts ermitteln in einer ersten Prognose zum Stichtag 30. Juni, in einer zweiten Prognose zum Stichtag 31. August, in einer dritten Prognose zum Stichtag 30. September und in einer vierten Prognose zum Stichtag 31. Oktober ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zum Stand 31. Dezember 2011 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428 beziehungsweise Obergruppen 81 bis 82 und 83 bis 89 mit Muster nach Anlage 7a und teilen diese dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, abweichend von Nummer 2.6.2 VwV zu § 34 SäHO bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats mit. Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen EUR aufweisen, sind in der Anlage 7b nachzuweisen.

Zusätzlich ermitteln die Ressorts zu oben genannten Stichtagen die im Zusammenhang mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz stehenden voraussichtlichen Bundeseinnahmen und Ausgaben zum Stand 31. Dezember 2011, welche im Kapitel 15 05 erfasst werden und aufgrund der getroffenen Bewirtschaftungsbefugnis dem jeweiligen Ressort zugeordnet sind, mit Muster nach Anlage 7c und teilen diese dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, jeweils bis zu oben genannten Berichtsterminen mit.

Außerdem sind durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Stichtagen 30. Juni, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 31. Dezember die Werte für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel sowie die Mittelbindungen in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“ Förderzeitraum 2007 bis 2013, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und Förderung durch den EFRE im Rahmen des Ziel 3 „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ gemäß Anlagen 8a, 8b und 8c bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.

Alle Meldungen sind auch per E-Mail (prognose@smf.sachsen.de) an das Staatsministerium der Finanzen, Referat 22 zu übersenden. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

8.
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Für den Fall, dass das Haushaltsgesetz 2011/2012 nicht bis Ende 2010 verkündet ist, sind die Haushaltsmittel in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zur Verkündung in Form der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu bewirtschaften.

Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel richtet sich nach Artikel 98 Abs. 1 Sächsische Verfassung .

9.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 7c

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 8c

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 2, S. 82
    Fsn-Nr.: 520-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2011