Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der ÖbV-Qualifikationsverordnung
Vom 22. Juni 1996
Aufgrund von § 23 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457) wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der ÖbV-Qualifikationsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Qualifikation zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV-Qualifikationsverordnung – ÖbVQuVO) vom 30. März 1994 (SächsGVBl. S. 865) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Gegenstand der schriftlichen Arbeit sind Aufgaben aus den in der Anlage aufgeführten Sachgebieten, die zu drei Aufgabenkomplexen von jeweils 80 Minuten Bearbeitungszeit zusammengefaßt werden. Jeder Aufgabenkomplex kann Aufgaben aus allen drei in der Anlage aufgeführten Sachgebieten enthalten. Die Aufgabenkomplexe sind gleich gewichtet.“ - 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Abschlußgespräch kann in Gruppen mit bis zu drei Bewerbern geführt werden.“ - b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Dauer des Gesprächs soll 30 Minuten je Bewerber nicht übersteigen; es erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Sachgebiete.“ - 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Staatsministerium des Innern bestellt eine Kommission, deren Aufgabe es ist, die schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in den Abschlußgesprächen zu bewerten. Ihr gehören ein Vorsitzender und fünf weitere Mitglieder an. Zwei Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des Landesverbandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestellt. Die Kommission benennt eines der Mitglieder zum Stellvertreter des Vorsitzenden.“ - b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder der Kommission anwesend sind.
Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.“ - c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
- e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Für die Kommission wird vom Staatsministerium des Innern ein Schriftführer bestellt, der über die Beschlüsse der Kommission sowie über den Verlauf der schriftlichen Arbeit eine Niederschrift fertigt.“ - 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Aufgabenkomplexe der schriftlichen Arbeit werden jeweils von zwei Mitgliedern der Kommission unabhängig voneinander mit Punktzahlen nach Absatz 1 bewertet. Abweichende Punktzahlen sind zu mitteln. Ist die Differenz zwischen den beiden Bewertungen größer als zehn Punkte, entscheidet die Kommission.“ - b)
- Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Bewertung der schriftlichen Arbeit ist die Summe der nach Absatz 4 ermittelten Punkte durch die Zahl der Aufgabenkomplexe zu teilen und auf ganze Punkte zu runden. Beträgt der Wert der Dezimalen mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden.“ - b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 5.
- Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:
- „§ 10
Widerspruchsbehörden - Hinsichtlich der Bewertung der praktischen Arbeiten ist zuständige Widerspruchsbehörde das Landesvermessungsamt. Im übrigen ist die Kommission nach § 6 Widerspruchsbehörde.“
- 6.
- Der bisherige § 10 wird § 11.
- 7.
- Die Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ wird ersetzt durch „Allgemeine Rechtsvorschriften“.
- b)
- Es wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:
„a) Allgemeines Verwaltungsrecht“. - c)
- Die bisherigen Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juni 1996
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht