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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Qualifikation zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Qualifikation zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom 30. März 1994 (SächsGVBl. S. 865), die durch die Verordnung vom 22. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Qualifikation
zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
(ÖbV-Qualifikationsverordnung – ÖbVQuVO)

Vom 30. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. Juli 1996

Aufgrund von § 23 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) vom 22. April 1993 (SächsGVBl. S. 405), die die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen.

§ 2
Qualifikation, Bestätigung

(1) Ein Bewerber nach § 26 ÖbVVO erfüllt die Qualifikationsvoraussetzungen für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Freistaat Sachsen, wenn drei von ihm selbständig bearbeitete Katastervermessungen, die schriftliche Arbeit sowie das Abschlußgespräch jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erhält der Bewerber vom Sächsischen Staatsministerium des Innern eine schriftliche Bestätigung mit den erreichten Punktzahlen und Noten für die praktischen Arbeiten, die schriftliche Arbeit und das Abschlußgespräch.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 gilt als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVVO.

§ 3
Praktische Arbeiten

(1) Der Bewerber hat dem Landesvermessungsamt drei von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre selbständig bearbeitete Katastervermessungen anzugeben, von denen mindestens eine einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen muß. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind, hat der Bewerber auf Verlangen des Landesvermessungsamtes andere Arbeiten anzugeben.

(2) Mindestens eine der Katastervermessungen nach Absatz 1 soll noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht sein. Nach Abgabe von Kopien der Vermessungsschriften beim Landesvermessungsamt können die Unterlagen zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht werden.

(3) Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, daß er die Bearbeitung selbständig vorgenommen hat.

§ 4
Schriftliche Arbeit

(1) Gegenstand der schriftlichen Arbeit sind Aufgaben aus den in der Anlage aufgeführten Sachgebieten, die zu drei Aufgabenkomplexen von jeweils 80 Minuten Bearbeitungszeit zusammengefaßt werden. Jeder Aufgabenkomplex kann Aufgaben aus allen drei in der Anlage aufgeführten Sachgebieten enthalten. Die Aufgabenkomplexe sind gleich gewichtet. 1

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden.

(3) Der Bewerber hat sich spätestens einen Monat vor dem für die schriftliche Arbeit bekanntgegebenen Termin beim Landesvermessungsamt anzumelden.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden dem Bewerber bei der Bekanntgabe des Termins der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.

§ 5
Abschlußgespräch

(1) Wurden die praktischen Arbeiten insgesamt und die schriftliche Arbeit jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet, führt die Kommission nach § 6 ein Abschlußgespräch mit dem Bewerber. Das Abschlußgespräch kann in Gruppen mit bis zu drei Bewerbern geführt werden.

(2) Die Dauer des Gesprächs soll 30 Minuten je Bewerber nicht übersteigen; es erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Sachgebiete. 2

§ 6
Kommission

(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt eine Kommission, deren Aufgabe es ist, die schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in den Abschlußgesprächen zu bewerten. Ihr gehören ein Vorsitzender und fünf weitere Mitglieder an. Zwei Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des Landesverbandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestellt. Die Kommission benennt eines der Mitglieder zum Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder der Kommission anwesend sind.
Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.

(3) Die Kommission legt die Aufgaben, die zugelassenen Hilfsmittel und Ort und Zeit der schriftlichen Arbeit sowie des Abschlußgespräches fest.

(4) Die Mitglieder der Kommission und die Vertreter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(5) Für die Kommission wird vom Staatsministerium des Innern ein Schriftführer bestellt, der über die Beschlüsse der Kommission sowie über den Verlauf der schriftlichen Arbeit eine Niederschrift fertigt. 3

§ 7
Bewertung, Mitteilung des Ergebnisses

(1) Die praktischen Arbeiten, die schriftliche Arbeit und das Abschlußgespräch sind wie folgt mit ganzen Punkten zu bewerten:

Bewertung
Note entspricht Leistung
Sehr gut
(92 bis 100 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(81 bis 91 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(67 bis 80 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
ausreichend
(50 bis 66 Punkte)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(30 bis 49 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(0 bis 29 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

und bei der selbst die Grund    kenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die praktischen Arbeiten werden einzeln durch das Landesvermessungsamt nach folgenden Kriterien bewertet:

Bewertung Kriterien
Lfd. Nr.  Kriterien Bewertung
1. Vermarkung, Sicherung, Bestimmung und Dokumentation der Aufnahmepunkte maximal 20 Punkte;
2. Durchführung der Katasterfortführungsvermessung und/oder Grenzfeststellung sowie Führung der Vermessungsschriften maximal 60 Punkte;
3. Aufnahme maximal 20 Punkte.

Jede Arbeit wird ferner nach ihrem jeweiligen Schwierigkeitsgrad mit dem Faktor

1
für Arbeiten mit geringem Schwierigkeitsgrad,
2
für Arbeiten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
3
für Arbeiten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

bewertet. Die nach Satz 1 erreichte Punktzahl wird mit dem Bewertungsfaktor nach Satz 2 multipliziert.

(3) Für die Bewertung der praktischen Arbeiten ist die Summe der nach Absatz 2 Satz 3 berechneten Punktzahlen durch die Summe der Bewertungsfaktoren nach Absatz 2 Satz 2 zu teilen und auf ganze Punkte zu runden. Beträgt der Wert der Dezimalen mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden.

(4) Die Aufgabenkomplexe der schriftlichen Arbeit werden jeweils von zwei Mitgliedern der Kommission unabhängig voneinander mit Punktzahlen nach Absatz 1 bewertet. Abweichende Punktzahlen sind zu mitteln. Ist die Differenz zwischen den beiden Bewertungen größer als zehn Punkte, entscheidet die Kommission.

(5) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeit ist die Summe der nach Absatz 4 ermittelten Punkte durch die Zahl der Aufgabenkomplexe zu teilen und auf ganze Punkte zu runden. Beträgt der Wert der Dezimalen mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden.

(6) Dem Bewerber werden schriftlich das Ergebnis der Bewertung der praktischen Arbeiten durch das Landesvermessungsamt und der schriftlichen Arbeit durch die Kommission mitgeteilt. Das Ergebnis des Abschlußgespräches teilt der Vorsitzende der Kommission dem Bewerber im Anschluß an das Abschlußgespräch mit. 4

§ 8
Wiederholung

Wurden die praktischen Arbeiten insgesamt, die schriftliche Arbeit und das Abschlußgespräch nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, hat der Bewerber jeweils auf Antrag einmalig innerhalb von 15 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Mitteilung des Ergebnisses, die Möglichkeit der Wiederholung.

§ 9
Ordnungsverstöße

(1) Wird festgestellt, daß die Bearbeitung einer praktischen Arbeit nach § 3 nicht selbständig erfolgt ist, wird diese mit null Punkten bewertet.

(2) Unternimmt es der Bewerber, das Ergebnis der schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht erlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Arbeit mit null Punkten bewertet.

(3) Die Bestätigung nach § 2 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 durch Zwang, arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erreicht wurde; im Falle eines Versuches kann sie zurückgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung der Bestätigung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 10
Widerspruchsbehörden

Hinsichtlich der Bewertung der praktischen Arbeiten ist zuständige Widerspruchsbehörde das Landesvermessungsamt. Im übrigen ist die Kommission nach § 6 Widerspruchsbehörde. 5

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Anlage 
(zu §§ 4 und 5 ÖbVQuVO) 6

1.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungswesens
 
a)
Sächsisches Vermessungsgesetz und Durchführungsvorschriften,
 
b)
ÖbV-Verordnung,
 
c)
Organisation, Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,
 
d)
Automatisierte Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters (ALB, ALK),
 
e)
Benutzung des Liegenschaftskatasters,
 
f)
Übereinstimmung und Verbindung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie anderen Nachweisen,
 
g)
Grundlagenvermessung, zum Beispiel Einrichtung und Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes und Nivellementpunktfeldes,
 
h)
Topographie einschließlich Photogrammetrie, zum Beispiel topographische Grundkartenwerke (Aufnahme und Fortführung),
 
i)
Kartographie, zum Beispiel Herstellung und Fortführung der topographischen Kartenwerke,
 
j)
Entgelte für Vermessungsleistungen.
2.
Planungs-, Bau- und Liegenschaftswesen; Bodenordnung
 
a)
Bauleitplanung,
 
b)
Umlegung, Grenzregelung und Flurbereinigung,
 
c)
Vermögenszuordnungsgesetz,
 
d)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
 
e)
Bodensonderungsgesetz.
3.
Allgemeine Rechtsvorschriften
 
a)
Allgemeines Verwaltungsrecht
 
b)
Grundbuchrecht, Nachbarrecht,
 
c)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), des Straßenrechts, des Wasserrechts, des Datenschutzrechts, des Urheberrechts, des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes, soweit diese Gebiete für die Tätigkeit als ÖbV von Bedeutung sind.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 27, S. 865

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Juli 1996

    Fassung gültig bis: 29. September 2000