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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 367)

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften
(Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO)

Vom 16. Dezember 2005

Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die jeweils genannten Behörden sachlich zuständig.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Regierungspräsidien Chemnitz und Leipzig im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit für die Überwachung Anordnungen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, treffen, für die das Regierungspräsidium Dresden zuständig ist.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, statt des Regierungspräsidiums das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO) vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 605), außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

I.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1.
Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
 
Abkürzungen
Abkürzung Bedeutung
SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
SMWA Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
RP Regierungspräsidium
RPD Regierungspräsidium Dresden
OBA Sächsisches Oberbergamt
GLP Gute Laborpraxis
2.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort „oder“ das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
II.
Verzeichnis

Inhaltsübersicht

1
Chemikaliengesetz
2
Chemikalien-Verbotsverordnung
3
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
4
Gefahrstoffverordnung
5
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
6
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
7
Verordnung (EG) Nr. 850/2004

 

Verzeichnis
Nummer Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
Nummer Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde

1 Chemikaliengesetz    
1.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme einer Liste über alte Stoffe RPD
1.2 § 16f Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Angaben über einen Biozid-Wirkstoff RPD
1.3 § 19a Abs. 4 Entgegennahme einer Mitteilung zur Übertragung der Aufbewahrungspflicht SMUL
1.4 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Feststellung zur Verwertbarkeit einer Prüfung SMUL
1.5 § 19b Abs. 1 Satz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung SMUL
1.6 § 19c Abs. 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Berichterstellung über die Anwendung der Grundsätze der GLP SMUL
1.7 § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen  
1.7.1   hinsichtlich der Vorschriften zur GLP nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes SMUL
1.7.2   hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten nach dem Zweiten, Vierten, Siebten und Achten Abschnitt des Chemikaliengesetzes RPD
1.7.3   hinsichtlich der Vorschriften zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa sowie nach dem Siebten und Achten Abschnitt des Chemikaliengesetzes RP
1.7.4   hinsichtlich des § 28 Abs. 8 ChemG und der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung – ChemBiozidMeldeV) vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), in der jeweils geltenden Fassung RP
1.7.5   hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung RP
1.7.6   hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), in der jeweils geltenden Fassung RP
1.7.7   in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen RP oder OBA
1.8 § 21 Abs. 6 Satz 1 Verlangen der Erstattung und Vorlage eines Gutachtens RP oder OBA
1.9 § 21 Abs. 6a Satz 1 Treffen einer anderweitigen Bestimmung RP oder OBA
1.10 § 21a Abs. 2 Entgegennahme der Information über einen Verstoß, Entscheidung über das weitere Vorgehen RPD oder OBA
1.11 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme von Unterlagen, Mitteilungen und Informationen der Anmeldestelle RPD
1.12 § 22 Abs. 1a Nr. 1 Entgegennahme von Unterlagen und Informationen der Zulassungsstelle RPD
1.13 § 23 Abs. 1 Treffen von Anordnungen  
1.13.1   zur Durchsetzung der Rechte und Pflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ChemG Überwachungsbehörde nach Nummer 1.7
1.13.2   im Übrigen  
1.13.2.1   hinsichtlich der Vorschriften zur GLP nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes SMUL
1.13.2.2   hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten nach dem Zweiten, Vierten, Siebten und Achten Abschnitt des Chemikaliengesetzes RPD
1.13.2.3   hinsichtlich der Vorschriften zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa sowie nach dem Siebten und Achten Abschnitt des Chemikaliengesetzes RPD
1.13.2.4   hinsichtlich des § 28 Abs. 8 ChemG und der Biozid-Meldeverordnung RPD
1.13.2.5   hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung RP oder OBA
1.13.2.6   hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 RPD
1.13.2.7   hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 RPD
1.13.2.8   hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betrifft RPD oder OBA
1.13.2.9   in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen  
    a) Belange des Arbeitsschutzes betreffend RP oder OBA
    b) Belange des Umweltschutzes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend RPD oder OBA
1.14 § 23 Abs. 1a Untersagung einer Arbeit RP oder OBA
1.15 § 23 Abs. 2 Treffen einer Anordnung, Verlängerung der Anordnung  
1.15.1   Belange des Umweltschutzes betreffend RPD
1.15.2   Belange des Schutzes des Menschen betreffend SMWA
2 Chemikalien-Verbotsverordnung    
2.1 § 2 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen RP
2.2 § 2 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel einer Person RP
2.3 § 2 Abs. 4 Satz 3 Anordnung nachträglicher Auflagen RP
2.4 § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme einer Anzeige über das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen oder über den Wechsel einer Person RP oder OBA
2.5 § 5 Abs. 1 Nr. 1 Durchführung einer Sachkundeprüfung SMWA
2.6 § 5 Abs. 3 Nr. 1 Anerkennung der Sachkunde RP
2.7 Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 Verlängerung der Frist nach dem Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
ChemVerbotsV
RPD oder OBA
2.8 Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen RPD oder OBA
2.9 Anhang Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 Satz 1 Genehmigung des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung RPD oder OBA
3 Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2865), in der jeweils geltenden Fassung    
3.1 § 2 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens oder Inverkehrbringens von Druckgaspackungen RPD oder OBA
3.2 § 5 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens, Inverkehrbringens oder Verwendens von Reinigungs- und Lösungsmitteln RPD oder OBA
3.3 § 8 Abs. 1 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Einsatzmengen RP oder OBA
4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), in der jeweils geltenden Fassung    
4.1 § 11 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 12 Anerkennung von Verfahren und Geräten RP oder OBA
4.2 § 14 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 12 Einsichtnahme in ein Verzeichnis von Beschäftigten RP oder OBA
4.3 § 16 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 12 Entgegennahme einer Mitteilung über Schutzmaßnahmen RP oder OBA
4.4 § 16 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 12 Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis RP oder OBA
4.5 § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 12 Entgegennahme einer Mitteilung über einen Unfall, eine Betriebsstörung sowie über Krankheits- und Todesfälle RP oder OBA
4.6 § 19 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 12 Verlangen der Mitteilung von Informationen RP oder OBA
4.7 § 19 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 12 Verlangen der Übermittlung der Kopie einer Vorsorgekartei RP oder OBA
4.8 § 19 Abs. 4 Verlangen des Nachweises von Fachkunde RP oder OBA
4.9 § 20 Abs. 1 Satz 1 Erteilung von Ausnahmen RP oder OBA
4.10 § 20 Abs. 3 Satz 1 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften RP oder OBA
4.11 § 20 Abs. 4 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall RP oder OBA
4.12 § 20 Abs. 5 Untersagung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen RP oder OBA
4.13 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme einer Mitteilung über Tätigkeiten RP oder OBA
4.14 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs SMWA
4.15 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten RP
4.16 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen RP
4.17 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 3 Entgegennahme einer Mitteilung über Änderungen RP
4.18 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 und 3 Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung RP
4.19 Anhang III Nr. 4.6 Entgegennahme einer Mitteilung über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln RP
4.20 Anhang III Nr. 4.7 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln RP oder OBA
4.21 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen RP
4.22 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 2 Verlangen einer Prüfung der Verwendung nicht zugelassener Stoffe und Zubereitungen RP
4.23 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel eines Befähigungsschein-Inhabers RP
4.24 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 Erteilung eines Befähigungsscheins RP
4.25 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung eines Lehrgangs SMWA
4.26 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 Abnahme einer Prüfung RP
4.27 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 3 Satz 2 Anordnung nachträglicher Auflagen RP
4.28 Anhang III Nr. 5.3 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses RP
4.29 Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Begasungen, Zulassung von Ausnahmen von der Anzeigepflicht RP oder OBA
4.30 Anhang III Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2 Verlangen der Übersendung einer Abschrift der Niederschrift über Begasungen RP oder OBA
4.31 Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 Zulassung von Schiffen zur Begasung RP
4.32 Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 und 3 Entgegennahme einer Anzeige über die Lagerung von Stoffen und Zubereitungen und einer Änderungsanzeige RP oder OBA
4.33 Anhang IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 Spiegelstrich 3 Anerkennung von Verfahren RP oder OBA
4.34 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme einer Anzeige über die Reinigung eines Transformators RPD oder OBA
4.35 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Betriebs zur Durchführung von Reinigungen RPD oder OBA
4.36 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme von Messergebnissen RPD oder OBA
5 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung    
5.1 § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 Erteilung einer Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Zubereitungen RPD oder OBA
5.2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme von Informationen RP oder OBA
5.3 § 5 Abs. 2 Abgabe einer Stellungnahme SMUL
6 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in der jeweils geltenden Fassung    
6.1 Artikel 3 Abs. 5 Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von geregelten Stoffen, Unterrichtung der Kommission über die Absicht, eine Erlaubnis zu erteilen RPD oder OBA
6.2 Artikel 3 Abs. 6 Erteilung einer Erlaubnis zur Überschreitung festgelegter Mengen, Unterrichtung der Kommission über die Absicht, eine Erlaubnis zu erteilen RPD oder OBA
6.3 Artikel 3 Abs. 7 und 8 Erteilung einer Erlaubnis zur Überschreitung festgelegter Produktionsumfänge, Unterrichtung der Kommission über die Absicht, eine Erlaubnis zu erteilen RPD oder OBA
6.4 Artikel 3 Abs. 9 Satz 1 Erklärung des Einvernehmens zur Erteilung einer Erlaubnis RPD oder OBA
6.5 Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 Zustimmung zur Erteilung einer Erlaubnis RPD oder OBA
6.6 Artikel 3 Abs. 10 Erklärung des Einvernehmens zur Erteilung einer Erlaubnis RPD oder OBA
6.7 Artikel 5 Abs. 3 Gestattung der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen RPD oder OBA
6.8 Artikel 12 Abs. 4 Satz 2 Prüfung der Übereinstimmung eines Sachverhalts mit gesetzlichen Vorgaben RPD oder OBA
6.9 Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Durchschrift einer Mitteilung RPD oder OBA
6.10 Artikel 19 Abs. 3 Entgegennahme der Durchschrift eines Berichts RPD oder OBA
6.11 Artikel 19 Abs. 4a Entgegennahme der Kopie von Unterlagen RPD oder OBA
6.12 Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 Durchführung von Untersuchungen RPD oder OBA
6.13 Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 Durchführung von Stichprobenkontrollen RP oder OBA
7 Verordnung (EG) Nr. 850/2004, soweit sie Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betrifft    
7.1 Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Informationen über Lagerbestände RPD oder OBA
7.2 Anhang I Zulassung der Herstellung und Verwendung von Stoffen RPD oder OBA

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 367
    Fsn-Nr.: 605-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 26. Mai 2011