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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 605) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften
(Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO)

Vom 9. Mai 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort in Spalte 4 genannten Stellen sachlich zuständig. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind statt der in Spalte 4 der Anlage genannten die in Spalte 5 der Anlage genannten Stellen zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, dass für einzelne der Gewerbeaufsicht unterstehende Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist. 1

§ 2
(aufgehoben)2

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage
(zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1) 3

Verzeichnis:

Verzeichnis
Nummer Rechtsgrundlage   Verwaltungsaufgabe   Zuständige Stelle   Zuständige Stelle Bergaufsicht
Nummer Rechtsgrundlage   Verwaltungsaufgabe   Zuständige Stelle   Zuständige Stelle in Angelegenhei- ten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 BBergG unterliegen

1 2   3   4   5

1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2333), in der jeweils geltenden Fassung            
1.1 § 16c Abs. 1   Entgegennahme einer Liste über alte Stoffe   RPD   RPD
1.2 § 16e Abs. 3   Entgegennahme von Angaben vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin   GGIZ   GGIZ
1.3 § 19a Abs. 4   Entgegennahme einer Mitteilung zur Übertragung der Aufbewahrungspflicht   SMUL   SMUL
1.4 § 19a Abs. 5   Feststellung zur Verwertbarkeit einer Prüfung   SMUL   SMUL
1.5 § 19b Abs. 1   Erteilung einer GLP-Bescheinigung   SMUL   SMUL
1.6 § 19c Abs. 1   Mitwirkung bei der Berichterstellung über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.7 § 21 Abs. 1, 2 und 3   Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen        
1.7.1     hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.7.2     hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten für Stoffe   RPD   RPD
1.7.3     in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen   RP   OBA
1.8 § 21 Abs. 6   Verlangen der Erstattung und Vorlage eines Gutachtens   RP   OBA
1.9 § 21a Abs. 2   Entgegennahme der Information über einen Verstoß, Entscheidung über das weitere Vorgehen   RPD   OBA
1.10 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2   Entgegennahme von Unterlagen, Mitteilungen und Informationen der Anmeldestelle   RPD   RPD
1.11 § 23 Abs. 1   Treffen von Anordnungen        
1.11.1     hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.11.2     hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten für Stoffe   RPD   RPD
1.11.3     hinsichtlich der §§ 2 bis 4 ChemVerbotsV   RP   OBA
1.11.4     in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen        
      a) Belange des Arbeitsschutzes betreffend   RP   OBA
      b) Belange des Umweltschutzes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend   RPD, bei Gefahr im Verzug auch die anderen Regierungspräsidien im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 1.7.3   OBA
1.12 § 23 Abs. 1a   Untersagung einer Arbeit   RP   OBA
1.13 § 23 Abs. 2   Treffen einer Anordnung, Verlängerung der Anordnung        
1.13.1     Belange des Umweltschutzes betreffend   RPD   RPD
1.13.2     Belange des Schutzes des Menschen betreffend   SMWA    
2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932, 933), in der jeweils geltenden Fassung            
2.1 § 2 Abs. 1   Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen   RP    
2.2 § 2 Abs. 3   Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel einer Person   RP    
2.3 § 2 Abs. 6   Entgegennahme einer Anzeige über das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen oder über den Wechsel einer Person   RP   OBA
2.4 § 5 Abs. 1 Nr. 1   Durchführung einer Sachkundeprüfung   SMWA    
2.5 § 5 Abs. 3   Anerkennung der Sachkunde   RP    
2.6 Anhang, Abschnitt 2
Spalte 3 Abs. 4
  Verlängerung der Frist nach dem Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
ChemVerbotsV
  RPD   OBA
2.7 Anhang, Abschnitt 4
Spalte 3 Abs. 2
  Entgegennahme einer Anzeige über das Inverkehrbringen von Zwischenprodukten, Anforderung einer aktualisierten Liste   RPD   OBA
2.8 Anhang, Abschnitt 13
Spalte 3 Abs. 2
  Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   RPD   OBA
2.9 Anhang, Abschnitt 13
Spalte 3 Abs. 3
  Genehmigung des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung   RPD   OBA
3 Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasser- stoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2865), in der jeweils geltenden Fassung            
3.1 § 2 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens oder Inverkehrbringens von Druckgaspackungen   RPD   OBA
3.2 § 5 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens, Inverkehrbringens oder Verwendens von Reinigungs- und Lösungsmitteln   RPD   OBA
3.3 § 8 Abs. 1   Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Einsatzmengen   RP   OBA
4 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff- verordnung – GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1076), in der jeweils geltenden Fassung            
4.1 § 4b Abs. 2 Satz 1   Verlangen der Durchführung toxikologischer Tests nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
(Schädlingsbekämpfungs- mittel) (ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
  RP    
4.2 § 15a Abs. 3 Satz 3   Anerkennung eines Sachkundelehrgangs   SMWA    
4.3 § 15a Abs. 3 Satz 4   Entgegennahme einer Anzeige über einen Sachkundelehrgang   RP    
4.4 § 15d Abs. 2   Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen   RP    
4.5 § 15d Abs. 3   Verlangen einer Prüfung von Begasungsmitteln   RP    
4.6 § 16 Abs. 1   Verlangen der Darlegung eines Ermittlungsergebnisses   RP   OBA
4.7 § 16 Abs. 2   Verlangen der Vorlage eines Prüfungsergebnisses   RP   OBA
4.8 § 16 Abs. 3a   Verlangen der Vorlage eines Gefahrstoffverzeichnisses   RP   OBA
4.9 § 18 Abs. 3   Verlangen der Mitteilung von Ermittlungs- und Messergebnissen   RP   OBA
4.10 § 18 Abs. 5   Anerkennung von Verfahren oder Geräten   RP   OBA
4.11 § 21 Abs. 6   Anhörung eines Arbeitnehmers in besonderen Fällen   RP   OBA
4.12 § 30   Ermächtigung von Ärzten   SMWA    
4.13 § 31 Abs. 4   Entgegennahme einer Mitteilung über ein Beschäftigungsverbot   RP   OBA
4.14 § 31 Abs. 5   Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung   RP   OBA
4.15 § 36 Abs. 7   Anerkennung von Verfahren oder Geräten   RP   OBA
4.16 § 37 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über Herstellungsverfahren mit einem krebserzeugenden Gefahrstoff oder über Verwendung eines solchen Stoffes   RP   OBA
4.17 § 37 Abs. 3   Entgegennahme des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1
GefStoffV
  RP   OBA
4.18 § 37 Abs. 8   Verlangen der Übermittlung von Anzeigen zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen   RP   OBA
4.19 § 39 Abs. 1   Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten   RP    
4.20 § 39 Abs. 2   Entgegennahme eines Arbeitsplans für Abbruch- und Sanierungsarbeiten   RP   OBA
4.21 § 40   Verwaltungsaufgaben der in den Nummern 4.15 bis 4.18 genannten Art beim Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen   RP   OBA
4.22 § 41 Abs. 1   Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, Verwaltungsaufgaben der in den Nummern 4.13 und 4.14 genannten Art nach Erlass von Anordnungen   RP   OBA
4.23 § 41 Abs. 2   Veränderung der Fristen für Vorsorgeuntersuchungen   RP   OBA
4.24 § 41 Abs. 3   Verlangen der Unterrichtung über einen Untersuchungsbefund   RP   OBA
4.25 § 41 Abs. 4   Einholung eines ärztlichen Gutachtens   RP   OBA
4.26 § 41 Abs. 6   Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall   RP   OBA
4.27 § 41 Abs. 7   Verlangen von über § 18 Abs. 1 GefStoffV hinausgehenden Ermittlungen im Einzelfall   RP   OBA
4.28 § 41 Abs. 8   Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe   RP   OBA
4.29 § 41 Abs. 10   Verlangen nach der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen   Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
  Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
4.30 § 41 Abs. 11   Verlangen der Vorlage von Sicherheitsdatenblättern   Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
  Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
4.31 § 42   Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten   RP   OBA
4.32 § 43 Abs. 1   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3 bis 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 GefStoffV   RP   OBA
4.33 § 43 Abs. 2   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 GefStoffV   RPD   OBA
4.34 § 43 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 GefStoffV   RPD   OBA
4.36 § 43 Abs. 5   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 GefStoffV, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   RPD   OBA
4.37 § 43 Abs. 6   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 GefStoffV, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   RPD   OBA
4.38 § 43 Abs. 7   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und des Anhangs IV Nr. 1
GefStoffV
  RP   OBA
4.39 § 43 Abs. 7a   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV   RP   OBA
4.40 § 43 Abs. 8   Zulassung der Verwendung von in § 15d Abs. 1 GefStoffV nicht genannten Begasungsmitteln, Verlangen einer Prüfung   RP    
4.41 § 44 Abs. 1   Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV   RP   OBA
4.42 § 44 Abs. 2   Verlangen des Nachweises der Wirksamkeit einer Maßnahme   RP   OBA
4.43 § 44 Abs. 3   Zulassung einer vereinfachten Anzeige   RP   OBA
4.44 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 2
  Entgegennahme einer Anzeige über die Reinigung eines Transformators   RPD   OBA
4.45 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 3
  Anerkennung eines Betriebs zur Durchführung von Reinigungen   RPD   OBA
4.46 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 6
  Entgegennahme von Messergebnissen zum Nachweis der Einhaltung eines Grenzwerts   RPD   OBA
4.47 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 7
  Entgegennahme eines Messergebnisses zur PCB-Konzentration   RPD   OBA
4.48 Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10   Entscheidung über einen Antrag des Arbeitgebers   RP   OBA
4.49 Anhang V Nr. 2.4.2.3
Abs. 1
  Entgegennahme einer Anzeige über die Lagerung von Stoffen und Zubereitungen   RP   OBA
4.50 Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1   Entscheidung über die Erforderlichkeit der Bestimmung biologischer Parameter   RP   OBA
4.51 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel eines Befähigungsschein-Inhabers   RP    
4.52 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 1
  Erteilung eines Befähigungsscheins   RP    
4.53 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 2
  Anerkennung eines Lehrgangs   SMWA    
4.54 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 4
  Abnahme einer Prüfung   RP    
4.55 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4   Entgegennahme eines neuen Zeugnisses   RP    
4.56 Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Begasungen, Zulassung von Ausnahmen von der Anzeigepflicht   RP   OBA
4.57 Anhang V Nr. 5.2.3   Verlangen der Übersendung einer Abschrift der Niederschrift über Begasungen   RP   OBA
4.58 Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1   Zulassung von Schiffen zur Begasung   RP    
4.59 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen   RP    
4.60 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 3   Entgegennahme einer Mitteilung über Änderungen   RP    
4.61 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5   Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung   RP    
4.62 Anhang V Nr. 6.4.2   Entgegennahme einer Mitteilung über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- mitteln   RP    
4.63 Anhang V Nr. 6.4.3   Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- mitteln   RP   OBA
4.64 Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 und 4   Entgegennahme einer Anzeige über den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Anhang V Nr. 7.1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV   RP   OBA
4.65 Anhang V Nr. 7.3 Abs. 3   Entgegennahme des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 GefStoffV   RP   OBA

Erläuterung zum vorstehenden Verzeichnis:

Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

Abkürzungen
Abkürzung bedeutung

SMUL

 

Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

SMWA

 

Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

RP   Regierungspräsidium
RPD   Regierungspräsidium Dresden

OBA

  Oberbergamt
GGIZ   Gemeinsames Giftinformationszentrum;
auf der Grundlage des zwischen dem Land Thüringen, dem Freistaat Sachsen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Sachsen-Anhalt geschlossenen Verwaltungsabkommens über die Unterhaltung eines Gemeinsamen Giftinformationszentrums (GGIZ) an der Medizinischen Hochschule Erfurt (MHE), das mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist (SächsABl. 1993 S. 1195), geändert durch das mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretene Abkommen (SächsABl. 1996 S. 32)
GLP   Gute Laborpraxis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 8, S. 249

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005