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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes vom 5. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1004)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommenssteuergesetzes (Bescheinigungsrichtlinien) Vom 30. November 1992

Vom 5. Dezember 2000

Die Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommenssteuergesetzes (Bescheinigungsrichtlinien) vom 30. November 1992 (SächsABl. S. 442) werden wie folgt geändert:

Im dritten Satz der Ziffer 2.9 wird hinter dem Wort „Aufwendungen“ das Wort „grundsätzlich“ und hinter dem Wort „begünstigt“ die Worte „Tz. 2.8 bleibt unberührt“ eingefügt.

Dresden, den 5. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 52, S. 1004

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017