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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen vom 26. Mai 2014 (SächsABl. S. 784)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen

Vom 26. Mai 2014

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen (VwV-Vollstreckungsplan) vom 14. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 21), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VII der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe zu Nummer 4 wird die Angabe zu Nummer 3.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Vollzug der Freiheitsstrafe im Erstvollzug bis einschließlich zwei Jahre an männlichen Personen aus den Amtsgerichtsbezirken Hohenstein-Ernstthal, Auerbach, Plauen und Zwickau sowie bis einschließlich fünf Jahre aus dem Amtsgerichtsbezirk Plauen ist die JVA Hohenleuben (Freistaat Thüringen) zuständig; im Erstvollzug ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die Person erstmals in Haft ist.“
 
 
bb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
 
 
 
„d)
In den Justizvollzugsanstalten Bautzen und Dresden sind Abteilungen für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eingerichtet. Strafgefangene, bei denen nach den §§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches (StGB) Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, werden in die Justizvollzugsanstalt Dresden eingewiesen. Eine Verlegung in die Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen kann nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens und unter Berücksichtigung des Behandlungsbedarfs nach § 66c StGB sowie mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa erfolgen.“
 
 
dd)
Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
 
b)
Nummer 2 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Chemnitz,“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Chemnitz“ die Wörter „, Waldheim, Zwickau“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „und bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim eine Vater-Kind-Abteilung“ gestrichen.
3.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 4 wird Nummer 3.
4.
In Ziffer IX Nr. 1 werden die Wörter „weiblichen Untersuchungs-, Zivil- und Abschiebungsgefangenen und weiblichen Jugendarrestanten“ durch die Wörter „weiblichen Untersuchungs- und Zivilgefangenen“ ersetzt.
5.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3...“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

Dresden, den 26. Mai 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 26, S. 784
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2014

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2015