Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Geltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen
Az.: 31-6511.00/2
Vom 13. August 1997
1 außer Kraft
2 außer Kraft 1
3 Schulen für Blinde und Sehschwache
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Blinde und Sehschwache die als Anlagen 1a bis 1e beigefügten Stundentafeln entsprechend.
4 Schulen für Gehörlose und Schwerhörige
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige die als Anlagen 2a bis 2c beigefügten Stundentafeln entsprechend.
5 Schulen für geistig Behinderte
Zur Erteilung des Unterrichts gilt an Schulen für geistig Behinderte die als Anlage 3 beigefügte Stundentafel entsprechend.
6 Schulen für Körperbehinderte
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Körperbehinderte die als Anlagen 4a und 4b beigefügten Stundentafeln entsprechend. Körperbehinderte Lernbehinderte werden entsprechend der Anlagen 5a und 5b unterrichtet.
7 Schulen für Lernbehinderte
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Lernbehinderte die als Anlagen 5a und 5b beigefügten Stundentafeln entsprechend. Schüler, die den Hauptschulbildungsgang für Lernbehinderte besuchen, werden entsprechend der Anlage 5c unterrichtet.
8 Sprachheilschulen
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Sprachheilschulen die als Anlagen 6a und 6b beigefügten Stundentafeln entsprechend.
9 Schulen für Erziehungshilfe
Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Erziehungshilfe die als Anlagen 7a und 7b beigefügten Stundentafeln entsprechend.
10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet und Gymnasien (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen vom 10. Juli 1992 (ABl. SMK Nr. 10/1992 S. 5) außer Kraft.
Günther Portune
Staatssekretär