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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1997 bis 31.07.2004

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Geltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen vom 13. August 1997 (MBl. SMK S. 356), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 2004 (MBl. SMK S. 257, 397) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 883)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Geltung von Stundentafeln an Förderschulen im Freistaat Sachsen

Az.: 31-6511.00/2

Vom 13. August 1997

1    Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Förderschulen im Freistaat Sachsen.

2    Allgemeines

Die Ressourcen im Bereich „Förderunterricht, Diagnostik, Integration, Klassenteilungen“ werden von den Staatlichen Schulämtern zugewiesen. In den Förderschulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige sowie Körperbehinderte kann die Schulbesuchsdauer im Grundschulbereich im Sinne des Nachteilsausgleichs um ein Jahr gedehnt werden. Für die Bildung geistig Behinderter und Lernbehinderter gelten die Bedingungen der entsprechenden Förderschularten.

3    Schulen für Blinde und Sehschwache

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Blinde und Sehschwache die als Anlagen 1a bis 1e  beigefügten Stundentafeln entsprechend.

4    Schulen für Gehörlose und Schwerhörige

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige die als Anlagen 2a bis 2c  beigefügten Stundentafeln entsprechend.

5    Schulen für geistig Behinderte

Zur Erteilung des Unterrichts gilt an Schulen für geistig Behinderte die als Anlage 3  beigefügte Stundentafel entsprechend.

6    Schulen für Körperbehinderte

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Körperbehinderte die als Anlagen 4a und 4b beigefügten Stundentafeln entsprechend. Körperbehinderte Lernbehinderte werden entsprechend der Anlagen 5a und 5b unterrichtet.

7    Schulen für Lernbehinderte

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Lernbehinderte die als Anlagen 5a und 5b  beigefügten Stundentafeln entsprechend. Schüler, die den Hauptschulbildungsgang für Lernbehinderte besuchen, werden entsprechend der Anlage 5c  unterrichtet.

8    Sprachheilschulen

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Sprachheilschulen die als Anlagen 6a und 6b  beigefügten Stundentafeln entsprechend.

9    Schulen für Erziehungshilfe

Zur Erteilung des Unterrichts gelten an Schulen für Erziehungshilfe die als Anlagen 7a und 7b  beigefügten Stundentafeln entsprechend.

10    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1997  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gestaltung von Stundentafeln an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet und Gymnasien (Sekundarstufe I) im Freistaat Sachsen vom 10. Juli 1992 (ABl. SMK Nr. 10/1992 S. 5) außer Kraft.

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1997 Nr. 12, S. 356
    Fsn-Nr.: 710-V97.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004