Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen
Vom 8. Dezember 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2004
Aufgrund von § 13 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Gemeindeanteil
Die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Spielbank (§ 1 SpielbG) betrieben wird (Betriebsgemeinde), erhält vom Freistaat Sachsen einen Anteil am Spielbankabgabeaufkommen. 1
§ 2
Höhe und Auszahlung
(1) Das nach § 11 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.
(2) Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrages abhängig. Der Anteil beträgt
Fall | Ertrag | Teil |
---|---|---|
1. | bei einem Bruttospielertrag
bis 1 000 000 EUR |
10 vom Hundert, |
2. | bei einem Bruttospielertrag
von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR |
12 vom Hundert, |
3. | bei einem Bruttospielertrag
von mehr als 5 000 000 EUR |
15 vom Hundert |
des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt.
(3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt. Für das Kalenderjahr 1998 erfolgt die Auszahlung des Gemeindeanteils spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Verkündung dieser Verordnung. 2
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. 3
Dresden, den 8. Dezember 1999
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt