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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.08.2004

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen vom 8. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 809), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 407) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen

Vom 8. Dezember 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von § 13 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG ) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Gemeindeanteil

(1) Die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Spielbank (§ 1 SpielbG) betrieben wird (Betriebsgemeinde), erhält vom Freistaat Sachsen einen Anteil am Spielbankabgabeaufkommen.

(2) Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrages abhängig. Der Anteil beträgt

Gemeindeanteil
Fall Ertrag Teil
1. bei einem Bruttospielertrag
bis 1 000 000 EUR
10 vom Hundert,
2. bei einem Bruttospielertrag
von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR
12 vom Hundert,
3. bei einem Bruttospielertrag
von mehr als 5 000 000 EUR
15 vom Hundert
des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. 1

(3) Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt. Für das Kalenderjahr 1998 erfolgt die Auszahlung des Gemeindeanteils spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Verkündung dieser Verordnung.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 21, S. 809
    Fsn-Nr.: 606-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2004