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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 415)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien

Vom 30. August 2000

Auf Grund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 405), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 22 Kurzkontrollen“ wird ersetzt durch die Angabe „§ 22 (aufgehoben)“.
 
b)
Nach der Angabe „§ 29 Überspringen einer Klassenstufe“ wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Schulbesuch im Ausland“.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Aufbau des Gymnasiums
 
Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Klassenstufen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion. Gemäß § 7 Abs. 3 SchulG werden in den Klassenstufen 8 bis 10 besondere Profile gebildet. Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums schließt den Unterricht im Klassenverband ab und bereitet den Unterricht im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe vor. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12, die eine pädagogische und organisatorische Einheit bilden, und schließt mit der Abiturprüfung ab.“
3.
§ 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Nähere über die Aufnahme bestimmt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244).“
4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Aufnahme in das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen gilt Absatz 2 entsprechend.“
5.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 209)“ durch die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406),“ ersetzt.
6.
In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“.
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 erfolgt die Wahl einer zweiten Fremdsprache im Rahmen des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Sprachenangebots der Schule. Die Wahl der zweiten Fremdsprache ist in der Regel nicht profilbindend. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt die Profilwahl auf der Grundlage des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Bildung eines bestimmten Profils besteht nicht.“
8.
§ 12 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.“
9.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
10.
In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Klasse“ durch die Worte „der Klassenstufe“ ersetzt.
11.
§ 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.“
12.
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Klausuren.“
 
b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.“
13.
In § 19 Abs. 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewertung“ die Worte „im Jahreszeugnis“ angefügt.
14.
In § 21 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden in folgenden Fächern Klassenarbeiten geschrieben:
Deutsch,
Mathematik,
Geschichte,
1. Fremdsprache,
2. Fremdsprache,
für das sprachliche Profil: 3. Fremdsprache,
für das mathematisch-naturwissenschaftliche Profil: Biologie, Chemie und Physik,
für das musische Profil: Kunsterziehung oder Musik,
für das sportliche Profil: Biologie.
Die Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schulhalbjahr in diesen Fächern ist für die einzelnen Klassenstufen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. In den übrigen Fächern der jeweiligen Klassenstufe werden nach Beschluss der Fachkonferenz Klassenarbeiten geschrieben, jedoch nicht mehr als zwei pro Schulhalbjahr und Fach.
(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 treten nach Maßgabe der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Klausuren an die Stelle von Klassenarbeiten.“
15.
§ 22 wird aufgehoben.
16.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hausaufgaben sind ein wichtiger Bestandteil gymnasialen Lernens.
(2) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können.
(3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.“
17.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen soll grundsätzlich gegenüber den insgesamt erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen doppelt gewichtet werden, soweit dies der Art des Faches entspricht.“
 
c)
In Absatz 5 wird das Wort „Klasse“ ersetzt durch das Wort „Klassenstufe“.
 
d)
In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Klassen“ durch das Wort „Klassenstufen“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 12 werden nach dem Wort „Arbeitsgemeinschaften“ die Worte „sowie die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben“ eingefügt.
18.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind.“
19.
§ 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufe 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird.“
20.
Folgender § 29a wird angefügt:
 
„§ 29a
Schulbesuch im Ausland
 
Nach der Klassenstufe 9 oder 10 können Schüler, die in die nächsthöhere Klassenstufe oder die Jahrgangsstufe 11 versetzt sind, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten, vom zuständigen Regionalschulamt für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Aus wichtigem Grund kann das zuständige Regionalschulamt unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 Schüler nach der Jahrgangsstufe 11 beurlauben, soweit die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind.“
21.
Die Anlage 1 zur Schulordnung Gymnasien wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 21 Abs. 2 Satz 2)

Klassenarbeiten
Fach Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schulhalbjahr in den Klassenstufen
Fächer Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schulhalbjahr in den Klassenstufen
  5 6 7 8 9 10

Deutsch 4 4 4 3 3 3
Mathematik 4 4 4 3 3 3
Geschichte 1 1 1 1 1
1. Fremdsprache 4 4 4 3 3 3
2. Fremdsprache 4 3 3 3
Für das sprachliche Profil:
3. Fremdsprache 4 3 3
Für das math.-nat. Profil:
Biologie 1 1 2
Chemie 2 1 1
Physik 1 2 1
Für das musische Profil:
Kunsterziehung
oder Musik
1 1 1
Für das sportliche Profil:
Biologie 1 1 1“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.

Dresden, den 30. August 2000

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 12, S. 415

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2000

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004