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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Schulordnung Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Schulordnung Gymnasien

Vom 17. Mai 2001

Nachstehend wird der Wortlaut der Schulordnung Gymnasien in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220),
2.
den am 17. April 1999 in Kraft getretenen § 8 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154),
3.
den am 1. August 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung und zur Änderung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 405),
4.
die am 1. August 2000 in Kraft getretene Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 415),
5.
den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und Schulordnung Gymnasien vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 189).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213),
zu 2.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 3.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 4.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 5.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist.

Dresden, den 17. Mai 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien – SOGY)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§   1
Geltungsbereich
§   2
Aufbau des Gymnasiums

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Schulwechsel

§   3
Anmeldung und Aufnahme
§   4
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
§   5
Schullaufbahnberatung
§   6
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium
§   7
Schulwechsel an die Mittelschule
§   8
Schulwechsel an die Förderschule

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§   9
Klassen- und Gruppenbildung
§ 10
Wahl der Fremdsprachen und Profile
§ 11
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften
§ 12
Unterrichtsbeginn und -ende
§ 13
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage
§ 14
Aufsicht

Vierter Abschnitt
Unterricht

§ 15
Pflichtbereich
§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile)
§ 17
Förderunterricht

Fünfter Abschnitt
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 18
Grundlagen der Leistungsermittlung
§ 19
Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 20
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck
§ 21
Klassenarbeiten und Klausuren
§ 22
(aufgehoben)
§ 23
Hausaufgaben
§ 24
Täuschungen
§ 25
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

Sechster Abschnitt
Versetzung und Wiederholung

§ 26
Versetzungsbestimmungen
§ 27
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung
§ 28
Höchstzahl von Wiederholungen
§ 29
Überspringen einer Klassenstufe
§ 29a
Schulbesuch im Ausland

Anlage

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) keine abweichenden Festlegungen enthält. § 15 SchulG bleibt unberührt.

§ 2
Aufbau des Gymnasiums

Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Klassenstufen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion. Gemäß § 7 Abs. 3 SchulG werden in den Klassenstufen 8 bis 10 besondere Profile gebildet. Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums schließt den Unterricht im Klassenverband ab und bereitet den Unterricht im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe vor. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12, die eine pädagogische und organisatorische Einheit bilden, und schließt mit der Abiturprüfung ab.

Zweiter Abschnitt
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus setzt den Termin für die Anmeldung am Gymnasium fest. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme an einem bestimmten Gymnasium nur, wenn im Rahmen der Richtzahlen für die Klassenbildung freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. In den Fällen, in denen der Schulleiter Schüler (zum Beispiel aus Kapazitätsgründen) nicht aufnehmen kann, wendet er sich an das zuständige Regionalschulamt, das die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Schüler werden von den Erziehungsberechtigten angemeldet. Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. Das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule;
  2. die Geburtsurkunde;
  3. die Bildungsempfehlung.

(6) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

  1. Name und Vorname der Erziehungsberechtigten;
  2. Familienname und Vorname der Schüler;
  3. Geburtsdatum;
  4. Geburtsort;
  5. Geschlecht;
  6. Anschrift;
  7. Telefonnummer, Notfalladresse;
  8. Staatsangehörigkeit;
  9. Religionszugehörigkeit;
  10. Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
  11. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten; diese sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu erfassen.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden.

(7) Das Nähere über die Aufnahme bestimmt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244). 1

§ 4
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung sind solche mit

a)
vertiefter musischer Ausbildung,
b)
vertiefter mathematisch-naturwissenschaftlicher Ausbildung,
c)
vertiefter sportlicher Ausbildung,
d)
vertiefter sprachlicher Ausbildung.

(2) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung an diesen Gymnasien wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muss. Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.

(3) Für die Aufnahme in das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5
Schullaufbahnberatung

Das Gymnasium bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums und gegebenenfalls zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

§ 6
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Ab Klassenstufe 8 kann in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil gewechselt werden.

(2) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Ein Leistungskurswechsel ist grundsätzlich nicht statthaft. Über Ausnahmefälle entscheidet das Staatsministerium für Kultus.

(3) Die Regelungen über die Aufnahme an das berufliche Gymnasium bleiben unberührt. 2

§ 7
Schulwechsel an die Mittelschule

(1) Der Wechsel von Schülern des Gymnasiums an die Mittelschule ist zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich.
Ein entsprechender Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten unverzüglich nach Kenntnis der Halbjahresinformation oder des Zeugnisses beim Schulleiter der Mittelschule zu stellen.

(2) Näheres regelt die Mittelschulordnung.

(3) Schüler, die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 28 überschreiten, müssen das Gymnasium verlassen und die Mittelschule besuchen, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

§ 8
Schulwechsel an die Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler an einem Gymnasium nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter prüft im Rahmen seiner Verantwortung die Förderschulbedürftigkeit des Schülers und leitet gegebenenfalls die Unterlagen an das Regionalschulamt zur Entscheidung weiter.

Dritter Abschnitt
Unterrichtsorganisation

§ 9
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die näheren Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In der Klassenstufe 8 werden für die verschiedenen Profile in der Regel eigene Klassen gebildet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt.

(4) Wechseln Schüler der Mittelschule zum Gymnasium gemäß § 4 Abs. 5 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien ohne Nachweis einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10, werden sie durch das Regionalschulamt besonderen 10. Klassen an bestimmten Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache aufgenommen wird. Diese Schüler werden nach einer besonderen Stundentafel unterrichtet.

§ 10
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Für die Klassenstufe 5 erfolgt die Wahl der ersten Fremdsprache im Rahmen des Anmeldeverfahrens. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(2) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 erfolgt die Wahl einer zweiten Fremdsprache im Rahmen des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Sprachenangebots der Schule. Die Wahl der zweiten Fremdsprache ist in der Regel nicht profilbindend. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(3) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt die Profilwahl auf der Grundlage des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Bildung eines bestimmten Profils besteht nicht.

§ 11
Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an dieser Unterrichtsveranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 12
Unterrichtsbeginn und -ende

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll in der Regel zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten wie Doppelstunden erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu (zum Beispiel bei großer Hitze), kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden.

§ 13
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(3) In Ausnahmesituationen können unterrichtsfreie Tage durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Veranstaltungen der Schule. Die Hausordnung der Schule ist zu beachten.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der geistigen und körperlichen Reife sowie der Verantwortlichkeit der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang über Unfallverhütung zu belehren.

Vierter Abschnitt
Unterricht

§ 15
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 16
Wahlpflichtbereich (Profile)

(1) Ab der Klassenstufe 8 werden an allen Gymnasien Wahlpflichtfächer (Profile) angeboten.

(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Profile wählen die Schüler bis zum Ende der Klassenstufe 7 ein Profil. Der Besuch des Unterrichts in den Fächern des gewählten Profils ist Pflicht.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel sollte nur in der Klassenstufe 8 zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen.

§ 17
Förderunterricht

(1) Am Gymnasium wird nach Maßgabe der Stundentafel Förderunterricht vor allem für leistungsschwächere oder für besonders befähigte Schüler angeboten.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. Sie werden in der Regel für ein Schuljahr, in Ausnahmefällen auch für eine kürzere Dauer eingerichtet.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache erteilt werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler gegebenenfalls auf Empfehlung des Fach- oder Klassenlehrers schriftlich zum Förderunterricht anmelden. Mit dieser Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fachlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

Fünfter Abschnitt
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 18
Grundlagen der Leistungsermittlung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Klausuren. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Erziehungsberechtigten darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.

§ 19
Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnittes in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Noten
Note Note (Zahl)
„sehr gut“ (1),
„gut“ (2),
„befriedigend“ (3),
„ausreichend“ (4),
„mangelhaft“ (5),
„ungenügend“ (6).

Notentendenzen können durch Hinzufügen von „+“ oder „-“ ausgedrückt werden.

(3) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:

  1. Die Note  „ s e h r  g u t “ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
  2. die Note  „ g u t “  soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
  3. die Note  „ b e f r i e d i g e n d “  soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
  4. die Note  „ a u s r e i c h e n d “  soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
  5. die Note  „ m a n g e l h a f t “  soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
  6. die Note  „ u n g e n ü g e n d “  soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 3 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung.

(5) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die Schüler zu vertreten haben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, so teilt der Lehrer dies – jedenfalls bei Klassenarbeiten – den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie anderen Noten zu berücksichtigen.

(6) Versäumen Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, kann ein Nachtermin festgesetzt werden.

(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Note Note (Zahl)
„sehr gut“ (1);
„gut“ (2);
„befriediged“ (3);
„ausreichend“ (4);
„mangelhaft“ (5).

Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung im Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.

(9) Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:

  1. Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
  2. Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
  3. Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
  4. Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
  5. Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

§ 20
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur werden gravierende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) Ebenso werden gravierende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 21
Klassenarbeiten und Klausuren

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden.

(2) In den Klassenstufen 5 bis 10 werden in folgenden Fächern Klassenarbeiten geschrieben:
Deutsch,
Mathematik,
Geschichte,
1.   Fremdsprache,
2.   Fremdsprache,
für das sprachliche Profil: 3. Fremdsprache,
für das mathematisch-naturwissenschaftliche Profil: Biologie, Chemie und Physik,
für das musische Profil: Kunsterziehung oder Musik,
für das sportliche Profil: Biologie.
Die Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in diesen Fächern ist für die einzelnen Klassenstufen in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt. Durch Beschluss der Fachkonferenz kann aus wichtigen pädagogischen Gründen die Mindestanzahl der Klassenarbeiten in den Fächern, in denen sie sechs oder mehr beträgt, um eine Klassenarbeit pro Schuljahr reduziert werden. In den nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Fächern der jeweiligen Klassenstufe werden nach Beschluss der Fachkonferenz Klassenarbeiten geschrieben, jedoch nicht mehr als vier pro Schuljahr und Fach.

(3) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 treten nach Maßgabe der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Klausuren an die Stelle von Klassenarbeiten.

(4) Die Schüler dürfen in der Regel nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.

(5) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten und bei Klausuren in der gymnasialen Oberstufe höchstens drei Wochen betragen.

(6) Alle korrigierten Klassenarbeiten oder Klausuren werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind. Diese Arbeiten werden von der Schule bis zum Ende des folgenden Schuljahres aufbewahrt.

§ 22
(aufgehoben)

§ 23
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind ein wichtiger Bestandteil gymnasialen Lernens.

(2) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können.

(3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 24
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer die Note „ungenügend“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 25
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind Leistungen in allen Fächern, die unterrichtet wurden, als Noten auszuweisen.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Bedeutung von Klassenarbeiten ist dabei angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Ausgabe der Halbjahresinformation erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Sie enthält die Noten in den einzelnen Fächern, wobei auch Noten mit Notentendenzen (+/-) ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentiert wird. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten die Zeugnisse Angaben über die Profilausbildung, die die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler auch ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis).

(6) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Mittelschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(7) Nach erfolgreich bestandener Abiturprüfung wird den Schülern der Jahrgangsstufe 12 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.

(8) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schülern die Erfüllung der Schulpflicht bescheinigen. Bei Schülern, die das Ziel der Klassenstufen 9 oder 10 nicht erreicht haben und das Gymnasium verlassen, ist das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis zu kennzeichnen.

(9) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(10) Auf Jahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter sowie der Klassenlehrer. Bei Halbjahresinformationen genügt die Unterschrift des Klassenlehrers.

(11) Bei Halbjahresinformationen und Jahreszeugnissen bestätigen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schüler nicht volljährig sind.

(12) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wie Arbeitsgemeinschaften sowie die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben wird auf dem Jahreszeugnis vermerkt. 3

Sechster Abschnitt
Versetzung, Wiederholung

§ 26
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

  1. In den Fächern
    Deutsch,
    Sorbisch als Muttersprache,
    Mathematik,
    erste Fremdsprache,zweite Fremdsprache,
    dritte Fremdsprache (sprachliches Profil),
    Geschichte,
    Physik,
    Biologie,
    Chemie (mathematisch-naturwissenschaftliches Profil sowie vertiefte mathematisch-naturwissenschaftliche Ausbildung),
    Musik oder Kunsterziehung (musisches Profil sowie vertiefte musische Ausbildung),
    Sport (sportliches Profil sowie vertiefte sportliche Ausbildung)
    kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden;
  2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig. Er kann wegen derselben Fächer nicht in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen erfolgen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel längerer Erkrankung) können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Für Schüler, deren Leistungsbild sich im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, wird eine besondere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation durch die Schule angeboten.

(6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 27
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinanderfolgender Klassenstufen ist nicht möglich.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler kann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(4) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 28
Höchstzahl von Wiederholungen

(1) Schüler können in den Klassenstufen 5 bis 10 insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen.

(2) Bei Schülern, die eine Klassenstufe des Gymnasiums nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

§ 29
Überspringen einer Klassenstufe

Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufe 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 29a
Schulbesuch im Ausland

Nach der Klassenstufe 9 oder 10 können Schüler, die in die nächsthöhere Klassenstufe oder die Jahrgangsstufe 11 versetzt sind, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Erziehungsberechtigten, vom zuständigen Regionalschulamt für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Aus wichtigem Grund kann das zuständige Regionalschulamt unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 Schüler nach der Jahrgangsstufe 11 beurlauben, soweit die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind.

Anlage
(zu § 21 Abs. 2 Satz 2)

Klassenarbeiten
Fächer Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen
Fächer Mindestanzahl der verbindlichen Klassenarbeiten pro Schuljahr in den Klassenstufen
  5 6 7 8 9 10

Deutsch 7 7 7 6 6 6
Mathematik 7 7 7 6 6 6
Geschichte 2 2 2 2 2
1. Fremdsprache 7 7 7 6 6 6
2. Fremdsprache 7 6 6 6
Für das sprachliche Profil:
3. Fremdsprache 7 6 6
Für das mathematisch-naturwissenschaftliche Profil:
Biologie 2 2 4
Chemie 4 2 2
Physik 2 4 2
Für das musische Profil:
Kunsterziehung
oder Musik
2 2 2
Für das sportliche Profil:
Biologie 2 2 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 6, S. 196
    Fsn-Nr.: 710-1.28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004