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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 12. Januar 2000 (SächsJMBl. S. 14)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen und der Verwaltungsvorschrift über das Unterrichtsdeputat für Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter bei der Ausbildung der Rechtsreferendare

Vom 12. Januar 2000

I
Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Der zweite Abschnitt der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 29. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 33), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 2. April 1998 (SächsJMBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a DoppelBuchstabe cc wird nach der Angabe „(10 Tage, Blockunterricht)“ die Angabe „Durchführung eines einwöchigen Steuerrechtslehrganges“ angefügt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In DoppelBuchstabe bb wird die Angabe „52 Stunden“ durch die Angabe „56 Stunden“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender DoppelBuchstabe cc angefügt:
„cc)   Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (12 Stunden).“
 
c)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
DoppelBuchstabe aa erhält folgende Fassung:
 
 
 
„aa)
Einführungslehrgang (2 Wochen, 40 Stunden):
Verwaltungsorganisation/Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtskenntnissen, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozessrecht und allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Kommunal-, Polizei- und Baurecht).&147;
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „60 Stunden“ durch die Angabe „52 Stunden“ ersetzt.
 
 
cc)
Doppelbuchstabe cc erhält folgende Fassung:
 
 
 
„cc)
Praxisbezogener Unterricht im Zivil- und Strafrecht (16 Stunden Zivilrecht und 8 Stunden Strafrecht).“
 
 
dd)
Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.
 
d)
Buchstabe d Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:
 
 
„bb)
Praxisbezogener Unterricht (16 Stunden Zivilrecht, 8 Stunden Strafrecht und 44 Stunden Öffentliches Recht).“
 
e)
Buchstabe e Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:
 
 
„bb)
Veranstaltungen zur Vorbereitung der Berufswahl und der praktischen Tätigkeit besonders in den freien Berufen (bis zu 8 Stunden).“
2.
Ziffer II Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Rahmen des praxisbezogenen Unterrichts werden 21 Übungsarbeiten (9 Zivilrecht, 4 Strafrecht und 8 Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit angeboten.“
 
b)
Buchstabe d Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Von den angebotenen Übungsarbeiten müssen mindestens 11 (5 Zivilrecht, 2 Strafrecht, 4 Öffentliches Recht) abgegeben werden.“
3.
In Ziffer III Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „spätestens einen Monat” durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

II.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
über das Unterrichtsdeputat für Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter bei der Ausbildung der Rechtsreferendare

In Ziffer III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das Unterrichtsdeputat für Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter bei der Ausbildung der Rechtsreferendare vom 16. September 1998 (SächsJMBl. S. 106) wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt.

III.

Ziffer I tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Ziffer II tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 2, S. 14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2002