Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Vom 3. April 2008
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung (VwVAusfBNotO) vom 13. Januar 1999 (SächsJMBl. S. 14), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2002 (SächsJMBl. S. 147), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „zweifacher“ durch das Wort „dreifacher“ ersetzt.
- b)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Bewerbung muss enthalten:
- aa)
- den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, die Wohnanschrift und den Personenstand des Bewerbers,
- bb)
- die Erklärung, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- cc)
- die Erklärung, welche Tätigkeiten der Bewerber seit der Erlangung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notarassessor ausgeübt hat,
- dd)
- die Erklärung, ob gegen den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt wurden, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt wurden oder ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; etwaige Strafen, Maßnahmen, Missbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind anzugeben,
- ee)
- die Erklärung, ob der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- ff)
- die Erklärung, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung der Personalakten durch das Staatsministerium der Justiz, den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer Sachsen einverstanden ist,
- gg)
- die Erklärung, ob der Bewerber bereits in einem anderen Land seine Ernennung zum Notar oder Notarassessor beantragt hat,
- hh)
- die Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Stelle eine beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, widerrufen oder zurückgenommen wurde sowie die Erklärung, dass für den Fall der Bestellung zum Notarassessor auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet wird.“
- c)
- Buchstabe c Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- jeweils in beglaubigter Ablichtung die Zeugnisse der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung sowie hinsichtlich der letztgenannten ein Einzelnotennachweis (schriftlicher und mündlicher Teil) und eine Bescheinigung über die erreichte Platzziffer,“
- d)
- Buchstabe d wird gestrichen.
- 2.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Vorlage eines amtsärztlichen Attests und eines Führungszeugnisses
- Bewerber können zur Einreichung eines amtsärztlichen Attests und eines Führungszeugnisses aufgefordert werden. Die entstehenden Kosten sind vom Bewerber zu tragen.“
- 3.
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Ablehnung eines Bewerbers
- Bewerber, die bei der Besetzung keine Berücksichtigung gefunden haben, werden vom Staatsministerium der Justiz darüber benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle an einen Mitbewerber zu vergeben.“
- 4.
- Nummer 9 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Bewerbung muss die in Nummer 2 Buchst. b vorgesehenen Angaben und Erklärungen enthalten. Zusätzlich sind anzugeben:
- aa)
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und, soweit sich die Bewerbung auf mehrere Stellen bezieht, die Rangfolge der Stellen,
- bb)
- die Angabe, auf welche Weise die Voraussetzung für die Bestellung zum Notar erlangt wurde.“
- 5.
- Nummer 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Für das Bewerberauswahlverfahren gilt Nummer 3 entsprechend.“
- 6.
- In Nummer 13 wird folgender Satz angefügt:
- „Das Benachrichtigungsschreiben an abgelehnte Bewerber hat den Hinweis zu enthalten, dass das Besetzungsverfahren nach Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Benachrichtigungsschreibens fortgesetzt wird.“
- 7.
- In Nummer 17 Buchst. c Doppelbuchst. cc werden nach dem Wort „Berufsausübung“ die Wörter „sowie die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume“ angefügt.
- 8.
- Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe f Satz 3 wird gestrichen.
- b)
- Buchstabe j Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
- „bb)
- eine Eheschließung unter Vorlage der Heiratsurkunde oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft unter Vorlage einer Lebenspartnerschaftsurkunde; dabei ist eine Erklärung abzugeben, ob und gegebenenfalls wo der Ehegatte oder der Lebenspartner im Justizdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt oder Notar in dem Bezirk des Landgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, tätig ist,“.
- 9.
- In Nummer 31 Buchst. b werden die Wörter „personalaktenführenden Stellen“ jeweils durch die Wörter „Personalakten führenden Behörden“ ersetzt.
- 10.
- Nummer 31a wird wie folgt gefasst:
- „31a
- Aufbewahrung von Personalakten
- a)
- Personalakten sind nach ihrem Abschluss von den die Personalakten führenden Behörden fünf Jahre aufzubewahren.
- b)
- Die bei dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Personalakten sind abgeschlossen, wenn das Amt des Notars gemäß § 47 BNotO erloschen ist. Sofern eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Ermahnung oder Missbilligung ausgesprochen wurde, sind die Personalakten nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist gemäß § 110a BNotO abgeschlossen.
- c)
- Die bei dem Staatsministerium der Justiz geführten Personalakten sind mit Ablauf des Todesjahres des Notars abgeschlossen.
- d)
- Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden. Zuvor wird die Ländernotarkasse von der beabsichtigten Vernichtung oder Abgabe schriftlich benachrichtigt.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 3. April 2008
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth