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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen vom 10. Oktober 2003 (MBl. SMK S. 245)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen

Vom 10. Oktober 2003

1.
Geltungsbereich/Grundsatz
1.1
Dieser Erlass gilt für öffentliche Schulen des Freistaates Sachsen. Soweit Ersatzschulen das Schulschwimmen nach Maßgabe dieses Erlasses durchführen, gelten nachfolgende Regelungen sinngemäß.
1.2
Der Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichtes mit einer Wochenstunde erteilt.
1.3
Die Kosten für die Unterrichtsfahrten zum Schulschwimmen und die Nutzungsgebühren der Schwimmstätten trägt gemäß § 23 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen der Schulträger.
2.
Schulschwimmzentrum (SSZ)
2.1
Der Schwimmunterricht wird in Schulschwimmzentren (SSZ) durchgeführt. SSZ werden in geeigneten Hallenbädern eingerichtet. Ihnen können weitere geeignete Hallenbäder als Nebenstellen zugeordnet werden.
2.2
Das Regionalschulamt legt in Abstimmung mit dem Leiter des SSZ und den betroffenen Schulträgern für jedes SSZ einen Einzugsbereich fest.
3.
Gliederung und Ziele der Schwimmausbildung
3.1
Der Schwimmunterricht gliedert sich in den Komplex I und den Komplex II.
3.2
Komplex I wird obligatorisch in der Primarstufe (in der Regel in Klassenstufe 3) erteilt. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit der Schüler.
3.3
Komplex II soll in den Sekundarstufen I und II erteilt werden, soweit die Kapazität am SSZ dies ermöglicht. Wesentliche Lernziele sind die Festigung der Wassersicherheit, das Erlernen einer zweiten Schwimmart und das Erlernen von Grundelementen der Wasserrettung.
4.
Leiter/Aufgaben
4.1
Jedes SSZ hat einen Leiter. Stammdienststelle für den Leiter des SSZ ist eine Grundschule. Er wird mit seinem Stundendeputat gemäß Arbeitsvertrag am SSZ eingesetzt. Der Leiter ist Schwimmlehrer am SSZ und erhält für die Leitungsaufgabe eine Anrechnungsstunde. Für die Betreuung je einer Nebenstelle kann dem Leiter je nach Aufwand eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden. Der Referent für Schulsport des Regionalschulamtes (RSA) übt die Fachaufsicht aus. Der Referatsleiter des Personalreferates legt in Absprache mit dem Referenten für Schulsport die Anrechnungsstunden fest. Die regionalen Bedingungen sind dabei zu berücksichtigen.
4.2
Der Leiter des SSZ ist gegenüber Schwimmlehrern/Sportlehrern und Begleitlehrern berechtigt, Anordnungen zu treffen; dies gilt insbesondere für die methodisch-didaktische Gestaltung des Schwimmunterrichts und die Klärung unmittelbar auftretender organisatorischer Probleme. Ihm obliegt die Aufsicht über die für den Schwimmunterricht erforderliche Ausrüstung des SSZ.
4.3
Weitere Aufgaben sind:
 
a)
Planung der Schwimmzeiten für die Schulen seines Einzugsbereiches in enger Zusammenarbeit mit den Schulleitern,
 
b)
Zusammenarbeit mit dem Sport- und Bäderamt (Hallennutzungszeiten),
 
c)
Ausstattung mit Unterrichtsmitteln sowie deren Ergänzung,
 
d)
Planung des Stundeneinsatzes der Schwimmlehrer einschließlich einer Vertretungsregelung,
 
e)
Fortbildung der Schwimm- und Sportlehrer sowie Kontrolle der geforderten Qualifikationen,
 
f)
Vorbereitung und Durchführung von Schwimmsportveranstaltungen für die Schulen,
 
g)
Planung und Durchführung von Interessenkursen und Sportförderunterricht nach Möglichkeit,
 
h)
Koordinierung von Interessen-, Grund- und Leistungskursen der Gymnasien und berufsbildenden Schulen,
 
i)
Erarbeitung von lehrplangerechten Stoffverteilungsplänen und einheitlichen Leistungsanforderungen,
 
j)
Erstellen von Statistiken nach Vorgabe des SMK und des RSA.
5.
Stellvertreter
5.1
Der Leiter des SSZ bestimmt im Einvernehmen mit dem Referenten für Schulsport einen Schwimmlehrer zu seinem Stellvertreter.
5.2
Der Leiter des SSZ kann dem Stellvertreter Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen. Bei Abwesenheit des Leiters des SSZ nimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben wahr.
6.
Schwimmlehrer/Sportlehrer
6.1
Schwimmlehrer sind Lehrkräfte der Grundschule und erteilen den Unterricht für alle dem SSZ zugeordneten Schulen der Primarstufe (Richtwert 8 Stunden).
6.2
Sportlehrer erteilen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten am SSZ Schwimmunterricht im Komplex II in der Sekundarstufe I und II für die Schüler ihrer Schulen in eigener Verantwortung. Neben dem Sportlehrer kann der Leiter des SSZ und der Stellvertreter den Schülern der Sekundarstufe I und II Schwimmunterricht erteilen. Für die inhaltliche Planung und Durchführung des Schwimmunterrichts ist der Sportlehrer in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Leiter des SSZ verantwortlich. Um dem Förderbedarf bei Körperbehinderten, Hörgeschädigten und Gehörlosen und geistig Behinderten gerecht zu werden, können diese Schüler durch entsprechend qualifizierte Lehrkräfte  ihrer Schule im Schwimmen unterrichtet werden.
6.3
Bei einem Schwimmunfall haben Schwimmlehrer/Sportlehrer den Schwimmunterricht unverzüglich abzubrechen. Der verunfallte Schüler ist zu versorgen. Die übrigen Schüler müssen das Wasser verlassen und sich in sicherer Entfernung zum Beckenbereich aufhalten. Erst nach abgeschlossener Versorgung des verunfallten Schülers darf der Unterricht fortgesetzt werden.
7.
Begleitlehrer
7.1
Die Schüler der Primarstufe werden von Begleitlehrern zum Schwimmunterricht in das SSZ gebracht und dem Schwimmlehrer übergeben.
7.2
Der Schwimmunterricht beginnt mit der Übernahme durch die Schwimmlehrer und endet mit der Übergabe an den Begleitlehrer.
7.3
Schüler, welche nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, verbleiben an der Schule.
8.
Ausbildung/Fortbildung
8.1
Schwimmlehrer und Sportlehrer, die am SSZ Schwimmunterricht erteilen, müssen in der Methodik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen.
8.2
Schwimmlehrer müssen mindestens alle zwei Jahre, Sportlehrer, die Schwimmunterricht erteilen, alle vier Jahre in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Es werden Fortbildungskurse zum Erhalt der Rettungsfähigkeit durch die Regionalschulämter, durch den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt.
9.
Klassen-/Gruppenteiler beim Schwimmunterricht
Klassen-/Gruppenteiler beim Schwimmunterricht
Stufe Bindestrich Schüler
Primarstufe 17 Schüler
Sekundarstufe I   21 Schüler
Sekundarstufe II   21 Schüler
Förderschulen in Umsetzung der Förderspezifik und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnislage
10.
Leistungsmitteilung
 
Die Erziehungsberechtigten erhalten nach Abschluss der Schwimmausbildung in der Primarstufe eine schriftliche Information über die erreichten Leistungen ihrer Kinder.
Wird Schwimmen als Bestandteil des Sportunterrichts benotet, fließt die Teilnote gleichwertig in die Sportnote ein.
11.
In-Kraft-Treten
 
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen vom 9. Oktober 2002 (veröffentlicht im Ministerialblatt des SMK, Nr. 11 vom 28. November 2002) außer Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 2003

Dr. Ulrich Reusch
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 10, S. 245
    Fsn-Nr.: 710-V03.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 28. Mai 2004