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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL ESF Hochschule und Forschung

Vollzitat: RL ESF Hochschule und Forschung vom 24. Juni 2008 (SächsABl. S. 918), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2547)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen
(RL ESF Hochschule und Forschung)

Vom 24Juni 2008

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10April 2001 (SächsGVBl. S153, 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13Dezember 2002 (SächsGVBl. S333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27Juni 2005 (SächsABlSDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember (SächsABl. SDr. S. S 538), Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und ergänzenden Landesmitteln. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Beschäftigungspolitische Ziele sind

1.
die Stärkung des Humankapitals zur Deckung des steigenden Bedarfes an gut ausgebildeten akademischen Fachkräften im Freistaat Sachsen,
2.
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Unternehmen und Einrichtungen durch das gezielte und frühzeitige Herstellen fester Verbindungen hochqualifizierter und hoch motivierter Fachkräfte mit sächsischen Unternehmen, um der Abwanderung junger akademischer Fachkräfte aus dem Freistaat Sachsen entgegen zu wirken,
3.
die Verbesserung des Wissens- und Know-How-Transfers zwischen sächsischen Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen (BA Sachsen), Forschungseinrichtungen und sächsischen Unternehmen,
4.
die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der sächsischen Hochschulen sowie
5.
die Verbesserung der Einstiegschancen von akademischen Fachkräften in den sächsischen Arbeitsmarkt sowie die Erhöhung ihrer Mobilität innerhalb des Arbeitsmarktes.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung des Anspruches auf den Zuwendungsbetrag an Dritte sowie seine Verpfändung sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus gelten insbesondere

1.
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239 S. 248, Nr. L 145 S. 38 und Nr. L 164 S. 36), geändert durch die Verordnung (EG) 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411 S. 6, ABl. EU Nr. L 27 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.
II.
Gegenstand der Zuwendung
1.
Im Rahmen dieser Richtlinie sind Vorhaben in folgenden Vorhabenbereichen förderfähig:
 
a)
Industriepromotionen,
 
b)
Landesinnovationspromotionen,
 
c)
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissen- schaftlicher Karriere,
 
d)
kooperative Promotionen,
 
e)
Mentoringnetzwerke,
 
f)
Nachwuchsforschergruppen,
 
g)
Kompetenzschulen,
 
h)
Forschungsnetzwerke,
 
i)
Ausbilderqualifizierungen,
 
j)
Anpassungsqualifikationen,
 
k)
Career-Services,
 
l)
innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben,
 
m)
transnationale Studienabschlussstipendien und
 
n)
postgraduale Bildungsangebote.
2..
Studien, Konzeptentwicklungen und wissenschaftliche Analysen sind in allen Vorhabensbereichen förderfähig, wenn sie einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können
 
a)
Vorbereitung, wissenschaftliche Begleitung oder wissen- schaftliche Analysen von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
 
b)
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben oder
 
c)
Entwicklung von innovativen Konzepten zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwick-lung einer innovativen Lernkultur sowie von innovativen Formen der Arbeitsmarktförderung.
III.
Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen haben, sein.
2.
Abweichend von Absatz 1 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger dann ausgeschlossen, soweit sie öffentliche Aufgaben als staatliche Einrichtungen wahrnehmen.
3.
Die Zuwendungsempfänger für den jeweiligen Vorhabenbereich bestimmen sich nach den Regelungen in Großbuchstabe B.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zielgruppe sind
 
a)
die sächsischen Hochschulen und Studienakademien,
 
b)
Studierende und akademische Nachwuchskräfte an säch-sischen Hochschulen und Studienakademien,
 
c)
Promovierende an sächsischen Universitäten und Kunst-hochschulen,
 
d)
akademisch ausgebildete Fachkräfte im Freistaat Sachsen sowie
 
e)
an einer akademischen Laufbahn interessierte Menschen,
 
die eine enge Vernetzung mit der sächsischen Wirtschaft oder eine Tätigkeit in sächsischen Unternehmen anstreben.
2.
Förderfähig sind Vorhaben, die von
 
a)
staatlich finanzierten Einrichtungen des tertiären Bildungs-bereiches,
 
b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
 
c)
Dritten auf der Grundlage einer Kooperationsverein-barung mit einer Hochschule des Freistaates Sachsen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
d)
Dritten auf der Grundlage einer Kooperationsverein-barung mit einer Staatlichen Studienakademie gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
durchgeführt werden, sofern in Großbuchstabe B nichts Abweichendes geregelt ist.
3..
Das Vorhaben muss den Qualitätsansprüchen an die Arbeit von Hochschulen des Freistaates Sachsen gemäß § 1 Abs. 1 SächsHG gerecht werden.
4..
Das Vorhaben ist so zu konzipieren und umzusetzen, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 gesichert wird. Die Zuwendung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtertypische Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
5.
Das Vorhaben muss nachhaltige positive Wirkungen für die sächsische Wirtschaft erwarten lassen.
6..
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaft-lichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüter-transport an Unternehmen des gewerblichen Straßengüter-transports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU 2004 Nr. C 244 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Art und Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Die finanziellen Mittel werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2..
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Zuwendung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO). Darüber hinaus gelten die Regeln der Verwaltungsbehörde Europäischer Sozialfonds (VB ESF) zu den förder-fähigen Ausgaben und Kosten im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln in der Förderperiode 2007 bis 2013, die bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) erhältlich sind. Bei öffentlicher Grundfinanzierung der Antragsteller werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
 
b)
Auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an den Vorhaben werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst, soweit in Großbuchstabe B nichts Abweichendes geregelt ist.
 
c)
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
3..
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
4.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Förderung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
2.
Sonderbestimmung für Vergaben
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P gilt Folgendes
 
a)
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchst-wert mehr als 410 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
 
b)
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragshöchstwert mehr als 410 EUR und nicht mehr als 13 000 EUR, sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichs-angebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaft-lichste Angebot zu vergeben.
3.
Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Förderzweck und die zweckentsprechende Verwendung der Förderung. Erklären Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigen sie subventionserhebliche Tatsachen oder verwenden sie die Förderung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306, 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.
4.
Evaluation
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
5.
Publizität
Die Zuwendungsempfänger werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.
6.
Beihilferechtliche Regelungen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001, Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EU Nr. L 368 S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungs-beihilfen (ABl. EG Nr. L 337 S. 3, Nr. L 349 S. 126), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
 
sowie deren Nachfolgeregelungen.
7..
Prüfungsrechte
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die Behörden und Institutionen der Europäischen Gemein-schaft einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes,
 
b)
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
 
c)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1083/2006,
 
d)
die Bewilligungsstelle sowie
 
e)
der Sächsische Rechnungshof.
8..
Änderung der Finanzierung
Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
9.
Aufbewahrungspflichten
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Zuwendungsempfänger und Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Vorhabennummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P finden keine Anwendung.
10.
Sonderbestimmungen für Gehälter und Umsatzsteuer
Nummer 1.2 Satz 3 ANBest-P gilt nicht für teilnehmerbezogene Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
11.
Nutzung von Forschungsergebnissen
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sein.
VII.
Verfahren
1.
Bewilligungsstelle
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
www.esf-in-sachsen.de
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie Art und Weise der einzureichenden Unterlagen.
2..
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Die SAB berät die Antragsteller über die Fördermöglich-keiten und informiert über die beizubringenden Unterlagen. Die SAB ist für die Entgegennahme von Vorhaben-skizzen, die Ausgabe und die Entgegennahme von Antrags-unterlagen, die Prüfung der eingereichten Anträge auf Förderfähigkeit, die Entscheidung über die Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die Auszah-lungsanträge und die Prüfung des Zwischen- und des Verwendungsnachweises zuständig.
 
b)
Vor Antragstellung ist die Einreichung einer Vorhaben-skizze notwendig. Erscheint das Vorhaben als förder-würdig, fordert die SAB die Antragsteller auf, die not-wendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Anderenfalls berät die SAB die Antragsteller oder lehnt das Vorhaben ab.
 
c)
Mit der Antragstellung werden die Antragsteller zum Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teil-nehmenden des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewer-tung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausge-wertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Die Antragsteller werden weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmenden des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
 
d)
Öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinaus gehen. Die Förder-mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen.
 
e)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einver-ständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geför-derten Vorhaben, für die die Förderung gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
f)
Die Anträge und Beschreibungen der Vorhaben müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungs-stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
3..
Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungs-stelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
b)
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent des Förder-betrages wird erst nach der Prüfung des Verwendungs-nachweises ausgezahlt, soweit in Großbuchstabe B nichts Anderes geregelt ist.
4..
Nachweis der Verwendung
 
a)
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungs-stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
 
b)
Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende binnen zwei Monaten nach Ende des Bewilligungs-zeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. In Abhängigkeit von der Vorhabendauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
5.
Standardklausel nach Anlage 7 Nr. 7.5 zu § 44 SäHO
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO zu § 44 SäHO, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
6.
Beihilferelevanz
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens
 
a)
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorange-gangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
 
b)
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungs-weise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-mini-mis“-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäqui-valent, mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
 
c)
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Bei-hilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
 
d)
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämt-liche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammen-hängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

B.
Besondere Regelungen

I.
Industriepromotionen
1.
Industriepromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte durch Forschungsarbeit im Rahmen einer Promotion, insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Forschungsfeldern, die ein gemeinsames Interesse der Unternehmen und der Universität oder der Kunsthochschule aufweisen, dienen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Universitäten und Kunsthochschulen, die in Kooperation mit sächsischen Unternehmen geeignete Forschungsthemen für Industriepromotionen anbieten.
3.
Es werden bis zu 50 Prozent des von der sächsischen Universität oder Kunsthochschule nach den für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes für die einzelnen Promovierenden gefördert. Ein oder mehrere sächsische Unternehmen erstatten den sächsischen Universitäten oder Kunsthochschulen einen Teil des Arbeitsentgeltes, der mindestens der Höhe des geförderten Anteils entspricht.
4.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897).
5.
Die Förderung erfolgt bis zur Promotion, in der Regel für zwei, höchstens für drei Jahre.
6.
Promovierende, die nach Maßgabe dieses Vorhabenbereiches gefördert werden, sollen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung dieser Vorhaben nicht älter als 35 Jahre alt sein.
7.
Mit dem Antrag ist der Entwurf einer Vereinbarung zwischen der sächsischen Universität oder Kunsthochschule und den beteiligten Unternehmen, die sowohl eine Zusage der beteiligten Unternehmen zur anteiligen Finanzierung des Arbeitsentgeltes, das dem Promovierenden von der Universität oder Kunsthochschule gezahlt wird, sowie die Einstellungsabsicht eines beteiligten Unternehmens nach erfolgreicher Promotion enthält, vorzulegen.
II.
Landesinnovationspromotionen
1.
Landesinnovationspromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte, die im Rahmen ihrer Promotion Themen erforschen, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen, dienen und Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt erwarten lassen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Universitäten und Kunsthochschulen, die Promotionsthemen, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen, anbieten.
3.
Für die Förderung von Landesinnovationspromotionen ist eine Begründung zum besonderen Interesse des Freistaates Sachsen am Forschungsthema durch die jeweilige sächsische Universität oder Kunsthochschule mit dem Antrag vorzulegen.
4.
Es werden bis zu 100 Prozent des von der sächsischen Universität oder Kunsthochschule nach den für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes für den einzelnen Promovierenden gefördert.
5.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
6.
Die Förderung erfolgt bis zur Promotion, in der Regel für zwei, höchstens für drei Jahre.
7.
Promovierende, die nach Maßgabe dieses Vorhabenbereiches gefördert werden, sollen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung dieser Vorhaben nicht älter als 35 Jahre alt sein.
III.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere
1.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere dienen der Fortsetzung der Promotions- oder Habilitationsphase von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach familienbedingter Unterbrechung.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Universitäten und Kunsthochschulen, an denen die Endbegünstigten promovieren oder sich habilitieren.
3.
Als familienbedingt werden Unterbrechungen zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger angesehen. Für Vorhaben, die der Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere dienen, ist ein Nachweis für die Notwendigkeit der familienbedingten Unterbrechung des jeweiligen Promotions- oder Habilitationsverfahrens mit dem Antrag vorzulegen.
4.
Es werden bis zu 100 Prozent des von der sächsischen Universität oder Kunsthochschule nach den für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes für die einzelnen Promovierenden gefördert.
5.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
6.
Die Förderung von Promovierenden im Rahmen von Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere erfolgt bis zur Promotion, in der Regel für zwei, höchstens für drei Jahre.
7.
Die Förderung von Habilitanden erfolgt bis zur Habilitation, in der Regel für drei Jahre, höchstens für vier.
IV.
Kooperative Promotionen
1.
Kooperative Promotionen sind Verfahren nach § 27 SächsHG .
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Universitäten und Kunsthochschulen, an denen Promotionsverfahren nach § 27 SächsHG durchgeführt werden und Fachhochschulen, die in Kooperation mit einer sächsischen Universität oder Kunsthochschule Promotionsverfahren nach § 27 SächsHG durchführen.
3.
Für kooperative Promotionen ist ein Entwurf der Kooperationsvereinbarung zwischen der sächsischen Universität oder Kunsthochschule, an der promoviert wird, und der beteiligten Fachhochschule mit dem Antrag vorzulegen.
4.
Es werden bis zu 100 Prozent des von der sächsischen Universität oder Kunsthochschule nach den für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes für die einzelnen Promovierenden gefördert.
5.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
6.
Die Förderung von Promovierenden im Rahmen von kooperativen Promotionen erfolgt bis zur Promotion, in der Regel für zwei, höchstens für drei Jahre.
7.
Promovierende die nach Maßgabe dieses Vorhabenbereiches gefördert werden, sollen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung dieser Vorhaben nicht älter als 35 Jahre alt sein.
V.
Mentoringnetzwerke
1.
Mentoringnetzwerke sind Vorhaben, die, dem Grundgedanken des Gender-Mainstreaming folgend, der individuellen Begleitung akademischer Nachwuchskräfte von der Hochschule in Tätigkeitsfelder in der sächsischen Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Wissenschaft durch Mentorinnen und Mentoren dienen. Ziel ist es dabei insbesondere, den Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen in jeweils bisher geschlechtsuntypischen Tätigkeitsfeldern zu steigern.
2..
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen und Studienakademien, an denen Mentoringnetzwerke aufgebaut werden.
3.
Gefördert werden Vorhaben zum Aufbau und zur Etablierung sowie zur Erweiterung geeigneter, auch hochschulübergreifender Strukturen für Mentoringnetzwerke.
4.
Schwerpunkte der Mentoringnetzwerke und Aufgaben von Netzwerkkoordinatoren sind in der Regel:
 
a)
das Generieren praxisbezogener Kontakte, insbesondere zu erfahrenen Mentoren, die den Einblick akademischer Nachwuchskräfte in konkrete Arbeitsfelder oder die Einführung in neue Tätigkeitsfelder, durch Maßnahmen, wie individueller Wissensvermittlung, Weitergabe von Erfahrungen, Begleitung bei der eigenen Tätigkeit, eröffnen,
 
b)
die Entwicklung und Durchführung von geeigneten Auswahlverfahren für die akademischen Nachwuchskräfte (Mentees), die im Rahmen von Mentoringnetzwerken betreut werden sollen,
 
c)
die Begleitung akademischer Nachwuchskräfte, deren Hochschulabschluss oder Promotion an sächsischen Hochschulen innerhalb von zwei Jahren gesichert erscheint, in der Regel bis zum Studienabschluss oder bis zum Abschluss der Promotion, höchstens für zwei Jahre, während des Prozesses des unternehmens-unspezifischen Kennenlernens von Arbeitsfeldern sowie
 
d)
die Koordination des Netzwerkes durch Netzwerk-manager.
5.
Die beteiligten Mentoren betreuen die Mentees im Ehrenamt.
6.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
7.
Es werden bis zu 100 Prozent des nach den für Beschäftigte an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes zur Beschäftigung eines Netzwerkmanagers je Mentoringnetzwerk gefördert.
8.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz sowohl für Netzwerkmanager als auch für Mentoren und Mentees.
9.
Die Förderung erfolgt bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit der Mentoringnetzwerke, in der Regel jedoch höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
VI.
Nachwuchsforschergruppen
1.
Nachwuchsforschergruppen im Sinne dieser Richtlinie sind Vorhaben, die akademische Nachwuchskräfte im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen befähigen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Nachwuchsforschergruppen arbeiten werden.
3.
Vorhaben zur Forschung in Nachwuchsforschergruppen sind so zu konzipieren, dass in den Nachwuchsforschergruppen mindestens drei und höchstens zehn Wissenschaftler, die jeweils zu Beginn des geförderten Forschungsvorhabens nicht älter als 35 Jahre sein sollen, gemeinsam arbeiten und forschen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Es werden bis zu 100 Prozent des von der sächsischen Universität oder Kunsthochschule nach den für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen des Freistaates Sachsen geltenden tariflichen Bestimmungen zu zahlenden Arbeitsentgeltes für den einzelnen Nachwuchswissenschaftler gefördert.
6.
Förderfähig sind auch Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz.
7.
Die Förderung der einzelnen Nachwuchsforschergruppe erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, höchstens jedoch für drei Jahre.
8.
Mit dem Antrag auf Förderung ist der Nachweis zu erbringen, dass die in der Nachwuchsforschergruppe arbeitenden Wissenschaftler ihr Studium oder ihre Promotion höchstens ein Jahr vor Antragstellung beendet haben.
9.
Die Kriterien zur Auswahl der individuell zu fördernden Nachwuchskräfte sind in der Konzeption der Gesamtmaßnahme festzulegen.
VII.
Kompetenzschulen
1.
Kompetenzschulen sind Vorhaben, die der Entwicklung und Einführung solcher Studienmodule an sächsischen Hochschulen dienen, die Qualifizierungen in das grundständige Studium ergänzenden Schlüsselkompetenzen anbieten. Dadurch sollen Promovierende auf eine spätere wissenschaftliche oder leitende Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung einer Hochschule oder eines Unternehmens im Freistaat Sachsen vorbereitet werden. Angebote der Kompetenzschulen vermitteln Wissen, das über die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse hinaus geht.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Kompetenzschulen aufgebaut werden.
3.
Kompetenzschulen sind so zu konzipieren, dass
 
a)
daran teilnehmende Promovierende für die Dauer von zwei Jahren parallel zur Promotion auf die Übernahme einer leitenden Tätigkeit vorbereitet werden und
 
b)
die Etablierung der Kompetenzschule an der jeweiligen Hochschule über den Bewilligungszeitraum hinaus aufgezeigt wird.
4.
Im Rahmen der Gesamtmaßnahmen wird die Durchführung von Kursen mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
a)
Qualifizierung zur Prozesssteuerung,
 
b)
Qualifizierung zu unternehmerischem Denken und Handeln,
 
c)
Grundlagen im Management, wie zum Beispiel strate-gische Planung und Marketing oder
 
d)
Erwerb und Ausbau interkultureller Kompetenzen.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
6.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung bis zur Etablierung der Kompetenzschule an der jeweiligen Hochschule, in der Regel höchstens für drei Jahre.
VIII.
Forschungsnetzwerke
1.
Forschungsnetzwerke sind Vorhaben zur Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung, von denen Auswirkungen auf die Entwicklung der Innovationskraft des Freistaates Sachsen zu erwarten sind. Sie dienen dem Wissens- und Technologietransfer zwischen den sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung im Freistaat Sachsen.
2..
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen an denen Forschungsnetzwerke aufgebaut werden.
3.
Gefördert werden Vorhaben, zum Auf- und Ausbau von Netzwerken, die dem Wissens- und Technologietransfer zwischen den sächsischen Hochschulen und der außeruniversitären Forschung im Freistaat Sachsen dienen. Schwerpunkte der Vorhaben sind
 
a)
Aufbau und Etablierung sowie Erweiterung fachspezifischer, auch hochschulübergreifender Transferstrukturen,
 
b)
Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis,
 
c)
Entwicklung auch zeitlich befristeter, beschäftigungs-wirksamer Kooperationen,
 
d)
Generieren wirtschaftsbezogener Forschungsthemen, die von Studierenden oder Nachwuchswissenschaftlern erforscht werden sollen oder
 
e)
Aufbau und Etablierung sowie Erweiterung von Koope-rationen, die der frühzeitigen Praxisorientierung der Studierenden dienen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit der Forschungsnetzwerke, in der Regel jedoch für höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
IX.
Ausbilderqualifizierungen
1.
Vorhaben dieses Vorhabenbereiches dienen der Qualifizierung von Ausbildern der Praxisbetriebe, die an der Ausbildung der Studierenden an der BA Sachsen beteiligt sind. Ausbilderqualifizierungen dienen der Qualitätssteigerung der Ausbildung im dualen System der BA Sachsen. Zielgruppe sind die Ausbilderinnen und Ausbilder der Praxisbetriebe sowie die nebenberuflich an den sächsischen Studienakademien tätigen Dozenten.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Studienakademien, die Maßnahmen zur Qualifizierung der Ausbilder, insbesondere der beteiligten sächsischen Praxisbetriebe, planen, erproben und durchführen.
3.
Gefördert werden
 
a)
die Konzipierung solcher Qualifizierungsangebote, die den an der Ausbildung der an der BA Sachsen Studierenden beteiligten Ausbildern Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzen, die Weitergabe ihrer eigenen fundierten Fachkenntnisse auf akademischem Niveau sicherzustellen und
 
b)
die Erprobung sowie die Durchführung der unter Buchstabe a bezeichneten Qualifizierungsangebote ist.
4.
Die Qualifizierungsangebote sollen auf wissenschaftlichem Niveau insbesondere Methodik, Didaktik, pädagogische Grundkenntnisse aber auch Schlüsselkompetenzen, die zur Führung und Ausbildung von Studierenden befähigen, vermitteln.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
XI.
Anpassungsqualifikation
1.
Vorhaben zur Anpassungsqualifikation dienen der Vorbereitung von Bewerbern gemäß § 13 Abs. 11 SächsHG sowie gemäß § 7 Abs. 2 SächsBAG auf die entsprechenden Eignungs- oder Zugangsprüfungen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen und Studienakademien, die Vorhaben zur Anpassungsqualifikation durch-führen.
3.
Gefördert werden die Konzipierung und Erprobung sowie die Durchführung von Qualifizierungsangeboten, die Bewerber gemäß § 13 Abs. 11 SächsHG sowie gemäß § 7 Abs. 2 SächsBAG auf die entsprechende Eignungs- oder Zugangsprüfung vorbereiten. Dazu gehören die Vermittlung von Kenntnissen
 
a)
die die Grundlage für die allgemeine Hochschulreife bilden, insbesondere Mathematik, Deutsch sowie Natur-wissenschaften und im Rahmen der jeweiligen Zugangs-prüfung relevant sind,
 
b)
zur Nutzung neuer Medien sowie
 
c)
zu Strukturen und Studium an Hochschulen und der BA Sachsen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
XI.
Career-Services
1.
Vorhaben dieses Vorhabenbereiches dienen dem Auf- und Ausbau geeigneter Strukturen an den sächsischen Hochschulen, die die Planung und Gestaltung der weiteren Karriere akademischer Nachwuchskräfte und die Verbesserung des Übergangs vom Studium zur Beschäftigung verfolgen und dabei den Bedarf der regionalen Wirtschaft aufgreifen. Career-Services befördern so die Fachkräftesicherung der sächsischen Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, die Career-Services auf- und ausbauen. Dabei besteht die Möglichkeit, einen hochschuleigenen Career-Service oder im Verbund von zwei oder mehr Hochschulen zu nutzende Services aufzubauen.
3.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass akademische Nachwuchskräfte, deren Hochschulabschluss oder deren Promotion innerhalb von zwei Jahren gesichert erscheint, durch die vorgesehenen Maßnahmen bis zum Hochschulabschluss oder bis zur Promotion begleitet und auf Beschäftigung in der sächsischen Wissenschaft und Wirtschaft vorbereitet werden.
4.
Förderfähig sind im Rahmen eines Gesamtvorhabens
 
a)
die Planung sowie der Auf- und Ausbau der notwendigen Strukturen als Grundlage für Career-Services,
 
b)
die Planung sowie der Auf- und Ausbau von Netzwerken zur Betreibung von Career-Services, insbesondere zur Vermittlung akademischer Nachwuchskräfte in sächsische Unternehmen,
 
c)
die Förderung des fachspezifischen Informationsaus-tausches, der die Mobilität der akademischen Nachwuchs-kräfte fördert sowie
 
d)
die inhaltliche Konzeption und Einführung von spezi-fischen, berufsorientierten Schlüsselqualifikationen stär-kendenVeranstaltungen, wie Seminare und Coaching, die Studierende auf konkrete Berufsfelder oder Führungs-tätigkeiten vorbereiten.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
6.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung in der Regel für zwei Jahre bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit der Career-Services. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Förderung um jeweils ein Jahr auf eine Gesamtförderdauer von fünf Jahren möglich.
7.
Stichtag für die Antragstellung ist im Jahr 2008 der 30. September und in den folgenden Jahren jeweils der 31. Mai .
XII.
Innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben
1.
Vorhaben dieses Bereiches dienen der Entwicklung der Wissensvermittlung sächsischer Hochschulen, indem diese kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen auf dem sächsischen Arbeitsmarkt reagieren und so die Studierenden in neue Berufsfelder führen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, die innovative Pilot- und Entwicklungsvorhaben, die dem Wissenstransfer dienen, konzipieren und durchführen.
3.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie die Verbindung zwischen den sächsischen Hochschulen und der sächsischen Wirtschaft stärken und aktuelle Bedürfnisse der sächsischen Wirtschaft an die Ausbildung von akademischen Fachkräften aufgreifen.
4.
Gefördert werden die Konzipierung und Erprobung solcher Vorhaben zur Wissensvermittlung, die folgende Schwerpunktsetzungen aufweisen
 
a)
Konzipierung und Erprobung neuartiger Bildungsangebote mit innovativem Charakter an sächsischen Hochschulen,
 
b)
Konzipierung und Erprobung von Bildungsangeboten an sächsischen Hochschulen, die in neuartige Berufsfelder für Akademiker führen und die Entwicklung in der sächsischen Wirtschaft aufgreifen,
 
c)
Konzipierung, Erprobung solcher Bildungsangebote an sächsischen Hochschulen, die der Entwicklung neuer Forschungsfelder und damit zusammenhängend neuer Tätigkeitsbereiche in der sächsischen Wirtschaft gerecht werden sowie
 
d)
die Aufbereitung zur Nachnutzung von erfolgreich abgeschlossenen Vorhaben nach den Buchstaben a bis c an anderen sächsischen Hochschulen.
5.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung bis zur Beendigung der Erprobungsphase der jeweiligen Maßnahme oder deren wissenschaftlicher Aufbereitung für den Wissenstransfer, höchstens jedoch für drei Jahre.
6.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
XIII.
Transnationale Studienabschlussstipendien
1.
Transnationale Studienabschlussstipendien dienen der Vernetzung von Studierenden an sächsischen Hochschulen aus mittel- und osteuropäischen Staaten mit der sächsischen Wissenschaft und Wirtschaft. Studierenden aus den Staaten Mittel- und Osteuropas sollen durch die Vergabe von Stipendien, die dem Lebensunterhalt dienen, die Beendigung des fachspezifischen Studiums an sächsischen Hochschulen und das Kennenlernen der sächsischen Wirtschaft ermöglicht werden. So können sie für das Verbleiben im Freistaat Sachsen nach Beendigung des Studiums interessiert werden und stehen der sächsischen Wirtschaft im Allgemeinen als hochqualifizierte Fachkräfte mit besonderem Bezug zu mittel- und osteuropäischen Staaten und deren Märkten zur Verfügung.
2.
Antragsberechtigt sind Studierende, die voraussichtlich ihr Studium innerhalb von zwei Jahren beenden und aus Staaten Mittel- und Osteuropas stammen. Dem Antrag auf Förderung sind beizufügen
 
a)
der Nachweis über die Herkunft des Stipendiaten aus einem Staat Mittel- oder Osteuropas,
 
b)
die Bestätigung der sächsischen Hochschule, an der der Studierende eingeschrieben ist, die aussagt, dass das jeweilige Studium voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren beendet sein wird und
 
c)
einen Nachweis über bereits vorhandene Kontakte zu sächsischen Unternehmen, wie einer Praktikumsverein-barung.
3.
Der Studierende hat innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Studiums einen Aufenthaltstitel nach § 16 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314) geändert worden ist, oder eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EUFreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 217) geändert worden ist, vorzulegen. Die Zuwendung wird unter der Auflage gewährt, dass eine Bescheinigung nach Satz 1 in der dort genannten Frist vorgelegt wird.
4.
Die Förderung beträgt pro Stipendiat monatlich 638 EUR und wird bis zum Studienabschluss, längstens jedoch zwei Jahre gewährt.
5.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate pro Stipendiat erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.
Für die Beantragung von Studienabschlussstipendien bedarf es keiner Kooperationsvereinbarung gemäß Großbuchstabe A Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c und d.
XIV.
Postgraduale Bildungsangebote
1.
Postgraduale Bildungsangebote sind Vorhaben sächsischer Hochschulen zur Qualifizierung von Akademikern durch postgraduale Bildung, die den Bedarf der sächsischen Wirtschaft im Allgemeinen nach geeigneten Fachkräften aufgreifen und geeignet sind, das strukturelle Wachstum der sächsischen Wirtschaft zu dynamisieren und die Entwicklung der Innovationskraft des Freistaates Sachsen zu befördern.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, die postgraduale Bildungsangebote konzipieren, erproben, auswerten und dem allgemeinen Wissenstransfer zuführen.
3.
Förderfähig sind im Rahmen eines Gesamtvorhabens
 
a)
Strategieentwicklung, Entwicklung von Konzepten, Auf- und Ausbau von Strukturen und Netzwerken postgradu-aler Bildung, insbesondere unter Nutzung neuer Medien,
 
b)
Konzipierung und Erprobung (Pilotentwicklung und -erprobung) solcher innovativer multimedialer Bildungs-angebote, die die vorhandenen Kenntnisse akademischer Fachkräfte sowie Studierender in der Studienabschluss-phase an Veränderungen der Produktionsprozesse und innovativer Technologien anpassen, diese Fachkräfte im regionalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähiger machen und ihren Berufseinstieg in Sachsen erleichtern,
 
c)
Konzipierung und Erprobung (Pilotentwicklung und -erprobung) solcher innovativer Bildungsangebote auch an nichtakademische Fachkräfte, die der Erhöhung der Chancen der Teilnehmenden, dem Bedarf der säch-sischen Wirtschaft gerecht zu werden, dienen und neue Lern- und Lehrformen nutzen sowie
 
d)
Erarbeitung von Konzepten zur Qualitätssicherung, deren Erprobung und Aufbereitung für den Wissens-transfer.
4.
Die Konzeption, Entwicklung und Erprobung solcher Kompetenz erweiternder, auf einen akademischen Abschluss aufbauender und wissenschaftlicher innovativer Bildungsangebote und Studiengänge, die insbesondere neue Medien nutzen (eLearning) oder zu ihrer besseren Nutzung befähigen, sowie ergänzende Maßnahmen, die insbesondere der Qualitätssicherung und Netzwerkbildung dienen, steht dabei im Mittelpunkt.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
6.
Im Rahmen des Antragverfahrens wird zu den eingereichten Vorhabenskizzen und zu den Anträgen ein Gutachten des „Arbeitskreises eLearning der Landeshochschulkonferenz“ eingeholt. Eine weitere Begutachtungsfrist von bis zu sechs Wochen zusätzlich zum Antragsverfahren gemäß Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 2 ist dabei von den Antragstellern vorab zu berücksichtigen.
7.
Die Förderung erfolgt als Anschubfinanzierung in der Regel drei Jahre bis zum Abschluss der Erprobung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Förderung um jeweils ein Jahr auf eine Gesamtförderdauer von fünf Jahren möglich.
8.
Stichtage für die Antragstellung sind der 30. September 2008 und in den folgenden Jahren jeweils der 31. März sowie der 30. September des Jahres.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Regelung nach Großbuchstabe B Ziffer XIII tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Sächsische Hochschulgesetz den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen durch andere Stellen als die Studentenwerke zulässt. Im Übrigen tritt diese Richtlinie am 24. Juni 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 29, S. 918
    Fsn-Nr.: 559-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 2008

    Fassung gültig bis: 13. September 2010