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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Jugendpauschale

Vollzitat: FRL Jugendpauschale vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1091), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(FRL Jugendpauschale)

Vom 30. Juli 2008

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Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Soziales unterstützt dabei im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Damit sollen die kommunale Verantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt, die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt und insbesondere präventive Angebote der Jugendhilfe, die die Selbsthilfepotentiale von jungen Menschen und Familien aktivieren und die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen angemessen berücksichtigen, gefördert werden.
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Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden gewährt für Angebote und Leistungen
 
der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit,
 
der Jugendsozialarbeit,
 
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
 
der Jugendgerichtshilfe sowie
 
für Familienbildung und familienunterstützende Beratung,
 
soweit sie in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen.
Von der Förderung ausgenommen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach § 78a SGB VIII sowie Investitionen.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendung als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) an die nach Nummer 4.2 berechtigten Letztempfänger in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag weiter.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen durch den Freistaat Sachsen werden gewährt, wenn:
 
a)
die Fördergegenstände Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind,
 
b)
gewährleistet ist, dass ein angemessener Anteil an grundlegenden Angeboten und Leistungen der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienbildung im Rahmen der beantragten Jugendpauschale erbracht wird,
 
c)
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinwirken, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden und
 
d)
sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Fördergegenstände mindestens in gleicher Höhe beteiligt. Dabei können finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden angerechnet werden.
4.2
Die zugewendeten Mittel werden auf der Grundlage von § 74 SGB VIII vorrangig an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet.
4.3
Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig:
 
a)
für sozialpädagogische Fachkräfte,
 
b)
für Fachanleiterinnen und Fachanleiter im Rahmen von Projekten nach § 13 Abs. 2 SGB VIII mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.2
Die Jugendpauschale errechnet sich aus den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und der Zahl der jungen Menschen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in allen Landkreisen und kreisfreien Städten per 31. Dezember des Vorjahres zum Zeitpunkt der Antragstellung.
5.3
Die Zuwendung wird in Höhe der gemäß Nummer 5.2 ermittelten Jugendpauschale gewährt, höchstens jedoch in Höhe der kommunalen Komplementärfinanzierung gemäß Nummer 4.1 Buchst. d.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dabei ist die unter Nummer 4.1 Buchst. b getroffene Festlegung zu dokumentieren, das heißt die beabsichtigte Aufteilung der beantragten Jugendpauschale auf die unter Nummer 4.1 Buchst. b genannten Leistungsbereiche ist prozentual darzustellen.
6.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne Anforderung in sechs Teilbeträgen in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September, November.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf der Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, und einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Angebote und Leistungen einschließlich der Höhe der kommunalen Kofinanzierung, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht, der ebenfalls in Kopie der Verwaltung des Landesjugendamtes zu übersenden ist.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) vom 19. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 47) außer Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 34, S. 1091
    Fsn-Nr.: 5583-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012