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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung

Vollzitat: ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung vom 26. August 2008 (SächsABl. S. 1185), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. Januar 2009 (SächsABl. S. 417) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbstständigkeit und mehr Beschäftigungsfähigkeit
(ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung)

Vom 26. August 2008

[Geändert durch VwV vom 29. Januar 2009 (SächsABl. S. 417) mit Wirkung vom 1. Februar 2009]

Teil 1:
Allgemeine Regelungen

I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
 
den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und
 
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180),
 
in der jeweils geltenden Fassung.
Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union (Förderzeitraum 2007 bis 2013) und der Arbeitsmarktpolitik des Freistaates Sachsen aus Mitteln des ESF und aus komplementären Landesmitteln.
2.
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, ABl. EU Nr. L 239, S. 248, ABl. EU Nr. L 145, S. 38, ABl. EU Nr. L 164, S. 36), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, 2007 ABl. EU Nr. L 27, S. 5),
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 12) sowie
 
c)
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371, S. 1, ABl. EU 2007 Nr. L 45, S. 3).
 
d)
die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214, S. 3) – allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Zuwendungen gewährt werden, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
4.
KMU im Sinne dieser Richtlinie sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung 1 .

II.
Beschäftigungspolitisches Ziel

1.
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Beschäftigungspolitische Ziele im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere die Verbesserung der Chancen zur Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt, die Schaffung und der Erhalt von Arbeitsverhältnissen und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit.
2.
Im Einzelnen sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig:
 
A.
Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit
 
B.
Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer
 
C.
Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Arbeitsverhältnisse
 
D.
Vorhaben zur Wiederherstellung, zum Erhalt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitlosen
 
E.
Einsatz von Projektkoordinatoren für arbeitsmarktpolitische Vorhaben.
3.
Daneben sind Studien und Konzeptentwicklungen in allen Vorhabensbereichen förderfähig. Sie werden nur gefördert, wenn ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, sie nicht anderweitig gefördert werden und einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
 
a)
Vorbereitung und wissenschaftliche Begleitung von aus dem ESF mitfinanzierten Vorhaben,
 
b)
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF mitfinanzierte Vorhaben,
 
c)
Entwicklung von innovativen Konzepten und neuen Lösungsansätzen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation einschließlich vorbereitender Analysen, besonders vor dem Hintergrund der Entwicklung von neuartigen Formen der Arbeitsmarktförderung.
 
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit fordert zur Einreichung von Vorhabensvorschlägen beziehungsweise Vorhabensanträgen für Studien und Konzeptentwicklungen gesondert auf.

III.
Additionalität

Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung wird nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung gewährt, insbesondere zu Leistungen

1.
nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
nach dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt ( Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit ) vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768), in der jeweils geltenden Fassung.

IV.
Rechtliche Hinweise

1.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Die Zuwendung darf weder an Dritte abgetreten noch verpfändet werden.
3.
Männer und Frauen haben auf der Grundlage des Rechts auf Gleichbehandlung den gleichen Zugang zu den Maßnahmen und Programmen. Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. In Einzelfällen können in den Vorhabensbereichen B, D und E statt der Gewährung einer Zuwendung Dienstleistungsvereinbarungen finanziert werden, wenn die Vorhaben im Rahmen der Verfahren für das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit den jeweiligen Auftrag vergeben hat.
3.
Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Die Ausgaben müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
 
b)
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind, und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
 
c)
Bei den Vorhabensbereichen A, B und E können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden, weil ein öffentliches Interesse 2 in besonderem Maße gegeben ist oder die Teilnehmer keine Mitfinanzierungsmöglichkeit haben oder weil diese beiden Bedingungen vorliegen.
 
d)
Nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.
4.
Phasing-out
 
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (Ziffer I Nr. 1) gelten folgende besonderen Förderbestimmungen:

1.
Öffentliche Grundfinanzierung
 
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
2.
Sonderbestimmung für Gehälter und Umsatzsteuer
 
In den Vorhabensbereichen B, D und E findet Nummer 1.2 Satz 3 ANBest-P für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung.
3.
Vergabe von Aufträgen
 
Die Verwendung der Zuwendung hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten:
 
a)
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von nicht mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 410 EUR sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
 
b)
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 13 000 EUR sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben.
 
c)
Bei einer Gesamtzuwendungssumme von mehr als 50 000 EUR und einem Auftragshöchstwert von mehr als 13 000 EUR sind anzuwenden:
 
 
aa)
bei der Vergabe von Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A),
 
 
bb)
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A).
 
Die Angebote müssen für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 Satz 1 ANBest-P aufbewahrt werden.
4.
Änderung der Finanzierung
 
Nummer 2.2 ANBest-P findet keine Anwendung.
5.
Aufbewahrungspflichten
 
Abweichend von Nummer 6.8 ANBest-P sind die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 ANBest-P ) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 ANBest-P finden keine Anwendung.
6.
Subventionserhebliche Tatsachen
 
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
7.
Prüfungsrechte
 
Ergänzend zu Nummer 7 ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
a)
die Behörden und Institutionen der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
b)
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
 
c)
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
 
d)
die Bewilligungsstelle,
 
e)
die Bundesbehörden, einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
8.
Zulassung anderer Standards zur Erreichung des Zuwendungszwecks
 
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
9.
„De-minimis“-Zuwendungen
 
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 3 .

VII.
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 VwV-SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden,
Telefon 0351 4910-4930
Telefax 0351 4910-1015
E-Mail: servicecenter_sf@sab.sachsen.de
www.esf-in-sachsen.de
Interessenten wird empfohlen, sich bereits vor Antragstellung beraten zu lassen.
2.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
 
a)
Antragsverfahren
Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens einzureichen. Für die Vorhabensbereiche A und C kann der Antrag in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Für die Vorhabensbereiche B, D und E ist der Antrag in elektronischer Form zu stellen. Der Antrag ist mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen.
 
b)
Einheitliche Förderanträge
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
c)
Verarbeitung personenbezogener Daten, Stammblattverfahren
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Vorhabens und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
 
d)
Transparenz
Mit der Annahme der Finanzierung erteilt der Antragsteller das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich veröffentlichtes Verzeichnis, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner, die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
e)
Evaluation
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens, auch nach seiner Beendigung, mitzuwirken.
 
f)
Publizität
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet.
 
g)
Bewilligungsverfahren
 
 
aa)
Über Anträge in den Vorhabensbereichen A und C entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In den Vorhabensbereichen B, D und E wählt die Bewilligungsstelle aus den eingereichten Anträgen förderfähige und förderwürdige Vorhaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus und entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und fachlicher Kriterien.
 
 
bb)
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Zuwendung gewährt, gilt zusätzlich folgendes Verfahren:
(1) Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinie haben Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Zuwendung anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
(2) Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Zuwendungen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Zuwendung (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn mit ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 einschließlich der Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Zuwendung handelt.
(3) Die „De-minimis“-Zuwendungen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
(4) Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelzuwendungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
b)
Termin für Verwendungsnachweise
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Zwischennachweis zum Jahresende binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Abweichend davon ist der Verwendungsnachweis für die Vorhabensbereiche A und C innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

Teil 2:
Besondere Regelungen

A.
Zuschüsse für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

1.
Gegenstand der Förderung
 
Der Existenzgründerzuschuss dient der Unterstützung beim Aufbau von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit im Freistaat Sachsen. Gewährt wird der Zuschuss
 
a)
zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie
 
b)
für Betriebsausgaben.
 
Investive Ausgaben werden nicht gefördert. Mit der Förderung sollen Gründer einen Anreiz zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit und mehr Sicherheit gerade in der Anfangsphase erhalten. Der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit steht die Aufnahme einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter gleich. Der Zuschuss darf nur für eine solche Existenzgründung bewilligt werden, die noch nicht begonnen hat. Als Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit gilt der dem Austritt aus der Arbeitslosigkeit nachfolgende Werktag beziehungsweise – bei von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern – der dem Austritt aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachfolgende Werktag. Die Existenzgründung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen. Durch die Bewilligungsstelle kann ein vorzeitiger Beginn schriftlich zugelassen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Austritt aus der Arbeitslosigkeit darf jedoch frühestens nach Erlass des Zuwendungsbescheides oder der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch die Bewilligungsstelle erfolgen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Gefördert werden können Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III), die eine selbstständige Existenz gründen und keine Leistungen nach §§ 57, 58 SGB III oder § 29 SGB II erhalten, weil sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht erfüllen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(1) Der Existenzgründer hat seinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
(2) Die Existenzgründung erfolgt im Freistaat Sachsen.
(3) Der Antragsteller ist arbeitslos (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedroht (§ 17 SGB III).
(4) Der Existenzgründer erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht.
(5) Die Existenzgründung dient dem Haupterwerb des Zuwendungsempfängers.
(6) Der Existenzgründer legt ein tragfähiges Unternehmenskonzept vor, das
 
 
a)
eine Darstellung des Gründungsvorhabens,
 
 
b)
eine Rentabilitätsvorschau für die ersten sechs Monate und für jedes der ersten drei Jahre sowie
 
 
c)
eine Planung der Ausgaben und Investitionen in der Gründungsphase des Geschäftsbetriebes enthält.
 
 
(7) Der Existenzgründer legt eine befürwortende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vor, die für die beabsichtigte Gründung bestätigt, dass
 
 
a)
nach Konzeption und Marktsituation Erfolgsaussichten bestehen,
 
 
b)
der Antragsteller über die für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse verfügt,
 
 
c)
die selbstständige Tätigkeit nicht den Charakter eines Nebenerwerbs hat und dem Gründer voraussichtlich auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage schafft.
 
 
Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der die Gründung erfolgen soll, zuständigen Fachverbände.
 
b)
Förderausschluss
(1) Eine Gründung wird grundsätzlich nicht gefördert
 
 
a)
bei Übernahme eines Betriebes oder Betriebsteils von Ehegatten oder Verwandten bis zum dritten Grad,
 
 
b)
bei der Erweiterung einer bereits bestehenden selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb,
 
 
c)
bei Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit innerhalb von 24 Monaten nach Abmeldung einer selbstständigen Tätigkeit als Haupterwerb,
 
 
d)
soweit der Gründer bereits früher aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln mit einem Zuschuss für eine Existenzgründung im gleichen oder einem ähnlichen Geschäftsfeld gefördert wurde.
 
 
(2) Beratungs- und Coachingleistungen werden als Betriebsausgaben nicht gefördert.
(3) Die Förderung endet spätestens mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter.
4.
Umfang und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
 
Gefördert werden
 
a)
für die ersten 12 Monate nach der Gründung monatlich 500 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts,
 
b)
zusätzlich monatlich bis zu 400 EUR für Betriebsausgaben.
 
Der Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss zu den Betriebsausgaben wird als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Soweit die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid über den Existenzgründerzuschuss vor der beihilferechtlichen Genehmigung des Vorhabensbereichs A dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission erlassen hat, gelten für die Förderung die Maßgaben und Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Nachfolgeregelungen.
5.
Antragsverfahren
 
Der Antrag soll mindestens sechs Wochen vor Vorhabensbeginn bei der Bewilligungsstelle vorliegen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Unternehmens,
 
b)
ein Nachweis, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Existenzgründung arbeitslos (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedroht (§ 17 SGB III) ist (Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit),
 
c)
der Nachweis oder die Erklärung, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck anderweitig Fördermittel beantragt und bewilligt worden sind,
 
d)
der Nachweis, dass der Antragsteller keine Leistungen nach §§ 57, 58 SGB III oder § 29 SGB II erhält, weil er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht erfüllt.
6.
Auszahlungsverfahren
 
a)
Zur Anforderung der ersten Auszahlung sind
(1) der Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen (zum Beispiel durch die Gewerbeanmeldung, den aktuellen Handelsregisterauszug, die Steuernummer, bei Gründung einer Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag, bei Freiberuflern durch den Nachweis der Zulassung und den Anmeldebogen für das Finanzamt zur selbstständigen Tätigkeit) und
(2) der Nachweis der Beendigung der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel durch Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit) zu erbringen.
 
b)
Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der auf den letzten Monat des Bewilligungszeitraumes entfallende Teilbetrag wird erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
 
c)
Zuschuss für Betriebsausgaben
Der auf den letzten Monat entfallende Teilbetrag wird erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Die Vorlage eines Zwischennachweises zum Jahresende entsprechend Nummer 6.1 ANBest-P entfällt. Der Verwendungsnachweis besteht aus
 
a)
einem Sachbericht, der insbesondere eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des gegründeten Unternehmens enthält, und
 
b)
einer Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens durch darüber aussagefähige Stellen (zum Beispiel Gewerbeamt, Finanzamt oder eine fachkundige Stelle).
 
Für Betriebsausgaben, die während des Bewilligungszeitraumes im Rahmen des Zuwendungszwecks getätigt wurden, ist zusätzlich ein zahlenmäßiger Nachweis (chronologische Belegliste) mit den Belegen zu erbringen.

B.
Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Existenzgründerbasiskurse und Existenzgründerintensivkurse. Die Vorhaben sollen den Teilnehmenden die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen für eine Existenzgründung vermitteln und sie beim Schritt in die unternehmerische Selbstständigkeit gezielt unterstützen. Eine Ausrichtung der Vorhaben ist in Vollzeit, in Teilzeit oder in modularisierter Form möglich. Gefördert werden vorrangig Vorhaben in Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit und solche, die durch den Träger oder Dritte, zum Beispiel Sponsoren, mitfinanziert werden.
 
a)
Existenzgründerbasiskurse vermitteln dem Gründungswilligen alle für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendigen Grundkenntnisse im Hinblick auf
 
 
aa)
persönliche Anforderungen (unter anderem Chancen und Risiken der Selbstständigkeit, persönliche Voraussetzungen),
 
 
bb)
Selbstständigkeit (unter anderem Ablauf der Unternehmensgründung, Wahl der Rechtsform, Rechtsfragen),
 
 
cc)
betriebswirtschaftliche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Gründung (Buchführung, Steuern, Investition/Finanzierung, Marketing und Marktanalyse, Kalkulation, Controlling),
 
 
dd)
Inhalt und Erstellung eines Unternehmenskonzeptes.
 
b)
Existenzgründerintensivkurse sind für Personen bestimmt, die zur Vorbereitung auf eine Existenzgründung einen intensiven Betreuungsaufwand benötigen. Die Vorhaben sollen die Teilnehmer gezielt auf die Gründung einer selbstständigen Existenz vorbereiten und in die Lage versetzen, ihre vorhandene Gründungsidee zu einem schlüssigen Unternehmenskonzept weiterzuentwickeln. Dazu sollen die Vorhaben folgende Bereiche umfassen:
 
 
aa)
qualifizierte Auswahl der Vorhabensteilnehmer,
 
 
bb)
Unterstützung der Teilnehmer bei der Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee/ihres Unternehmenskonzepts,
 
 
cc)
Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Führung eines Unternehmens,
 
 
dd)
Maßnahmen zur Herausbildung und Weiterentwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten der Teilnehmer,
 
 
ee)
praxisorientierte Vorbereitung auf die Unternehmensgründung, zum Beispiel durch das Mitwirken regionaler Unternehmer oder unternehmerisch erfahrener Personen.
 
Eine Stärken- und Schwächenanalyse ist regelmäßiger Bestandteil der ersten Vorhabensphase (Potentialerkundung). In diesen Vorhaben können auch neue Ansätze und Methoden zur Vorbereitung und Qualifizierung von potenziellen Gründern unter Beachtung regionaler und zielgruppenspezifischer Besonderheiten zum Einsatz kommen. Solche Vorhaben sollen regionale Akteure des Gründergeschehens und der Wirtschaft einbeziehen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Existenzgründerkurse nach diesem Vorhabensbereich durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Teilnehmer an einem Vorhaben zur Qualifizierung arbeitsloser Existenzgründer müssen Arbeitslose (§ 16 SGB III) oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer (§ 17 SGB III) mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen sein.
(2) Die Teilnehmer beabsichtigen eine Existenzgründung in Sachsen.
(3) Die Teilnehmer können keine vergleichbaren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Leistungsgesetz in Anspruch nehmen.
(4) Sie nehmen erstmals an einem aus ESF-Mitteln geförderten vergleichbaren Existenzgründerkurs teil und haben dem Träger darüber eine Erklärung abgegeben.
(5) Voraussetzung für die Teilnahme ist eine schriftlich formulierte Gründungsidee des Gründungswilligen, die eine Kurzdarstellung der Geschäftsidee (zum Beispiel angebotene Leistung, Abgrenzung zu anderen Angeboten in der Region) enthält.
 
b)
Besondere Voraussetzungen für Existenzgründerbasiskurse
(1) Der Inhalt entspricht dem unter Nummer 1 Buchst. a aufgeführten Gegenstand der Existenzgründerbasiskurse.
(2) Der Kurs soll auf den vorhandenen Gründungsideen der Teilnehmer aufbauen und in der Regel 80 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
 
c)
Besondere Voraussetzungen für Existenzgründerintensivkurse
(1) Der Inhalt entspricht dem unter Nummer 1 Buchst. b aufgeführten Gegenstand der Existenzgründerintensivkurse.
(2) Die Teilnehmer legen eine Bewerbung mit Lebenslauf und Nachweis von Schulabschlüssen beim Träger vor.
(3) Der Träger stellt durch ein geeignetes Auswahlverfahren sicher, dass er nur Teilnehmer mit Berufserfahrung oder einer geeigneten Qualifikation, einer Erfolg versprechenden Geschäftsidee und einem Persönlichkeitsprofil auswählt, die einen nachhaltigen unternehmerischen Erfolg erwarten lassen. Das Verfahren und seine Anwendung sind zu dokumentieren.
(4) Der Träger überprüft regelmäßig die Gründungsabsicht der Teilnehmer, die Erfolgsaussichten der Geschäftsidee und die weitere persönliche Eignung der Kursteilnehmer und lässt zur weiteren Teilnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur Personen zu, bei denen ein Erfolg der Gründung zu erwarten ist.
(5) Die Ausgestaltung des Existenzgründerintensivkurses berücksichtigt im Hinblick auf die Methoden (Seminare, Workshops, Gruppenarbeit und Coachinganteile) und die zu vermittelnden Inhalte den besonderen Qualifikationsbedarf der Teilnehmer und die Teilnehmerstruktur.
(6) Das Vorhaben soll in der Regel 400 Stunden nicht überschreiten.
(7) Das Vorhaben soll in der Regel nach sechs Monaten beendet sein.
 
d)
Förderausschluss
Alle direkt mit der Existenzgründung zusammenhängenden Tätigkeiten (zum Beispiel Erstellung des Unternehmenskonzepts) sowie Beratungs- und Coachingleistungen werden nicht gefördert.
4.
Umfang und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
 
Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Die als förderfähig anerkannten Ausgaben können bis zu 100 Prozent bezuschusst werden.
5.
Antragsverfahren
 
Für jeden Kursteilnehmer sind zusätzlich zu den allgemeinen Unterlagen insbesondere vorzulegen
 
a)
ein Nachweis, dass keine vergleichbaren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewährt werden (Formblatt Negativbescheinigung), und
 
b)
eine Erklärung jedes Teilnehmers, dass er erstmalig an einem vergleichbaren Existenzgründungskurs teilnimmt.
 
Bei Existenzgründerintensivkursen muss die Vorhabenskonzeption detailliert auf die zielgerichtete Auswahl der Kursteilnehmer im Vorfeld und auf die Bewertung der Teilnehmer im Hinblick auf die weitere Eignung und Teilnahme an dem Kurs eingehen.
6.
Auszahlungsverfahren
 
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

C.
Einstellung arbeitsloser Personen
in zusätzliche Arbeitsverhältnisse

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Eingliederung von Arbeitslosen (§ 16 SGB III) in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in KMU durch Gewährung eines Zuschusses zu dem Arbeitsentgelt. Dies umfasst auch eine Einstellung bei gemeinnützigen Arbeitgebern, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese wirtschaftlich tätig sind. Die Förderung soll Anreize setzen, benachteiligte Personen einzustellen und mögliche Produktivitätsnachteile ausgleichen, die während der Einarbeitungsphase gegenüber anderen Arbeitnehmern auftreten können. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Zielgruppe der Förderung sind Personen, die arbeitslos (§ 16 SGB III) sind und gemäß Artikel 2 Nr. 18 und 20 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung folgenden Personengruppen zugeordnet werden können:
 
a)
Personen, die in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder
 
b)
Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder
 
c)
Personen, die älter als 50 Jahre sind oder
 
d)
Personen, die als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind oder
 
e)
Angehörige einer ethnischen Minderheit, die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben oder
 
f)
Personen, die nach nationalem Rechts als Menschen mit Behinderungen gelten.
 
Die Einstellung vor Erhalt des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich einer Förderung entgegen. In begründeten Ausnahmefällen kann durch die Bewilligungsstelle ein vorzeitiger Vorhabensbeginn schriftlich zugelassen werden. Die Einstellung darf jedoch frühestens nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn durch die Bewilligungsstelle erfolgen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger können Arbeitgeber (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen des privaten Rechts, außer Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen sein, die zusätzliche sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für die genannte Zielgruppe schaffen. Zuwendungsempfänger müssen KMU sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Weiterhin sind Beihilfen ausgeschlossen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
(1) Die einzustellende Person ist arbeitslos (§ 16 SGB III), hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen und gehört zu der unter Nummer 1 genannten Zielgruppe der Förderung.
(2) Der Arbeitgeber erhält für die einzustellende Person keinen anderweitigen Zuschuss zum Arbeitsentgelt.
(3) Der Arbeitgeber begründet das Arbeitsverhältnis zusätzlich zu den in den vergangenen 12 Monaten im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnissen. Zusätzlich ist ein Arbeitsverhältnis, wenn mit der Einstellung die durchschnittliche Zahl der während der letzten 12 Monate zuvor im Unternehmen Beschäftigten (Vollzeitarbeitsverhältnisse zuzüglich der Beschäftigungsanteile von Teilzeitarbeitsverhältnissen und Saisonarbeit von mehr als drei Monaten) um den Stellenumfang der einzustellenden Person überschritten wird.
(4) Der Arbeitsvertrag wird unbefristet geschlossen.
(5) Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit beträgt mindestens 18 Stunden pro Woche.
(6) Der Arbeitnehmer, für dessen Einstellung eine Förderung gewährt wurde, wird nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes mindestens 12 Monate weiterbeschäftigt (Nachbeschäftigungszeitraum). Endet die Beschäftigung während des Nachbeschäftigungszeitraumes, kann die Bewilligungsstelle in begründeten Ausnahmefällen die Zuwendung auch nur teilweise zurückfordern.
(7) Die Vergütung richtet sich nach den für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen. Tarifliche Regelungen, die Einstiegsgehälter für Langzeitarbeitslose vorsehen, sind anwendbar. Gilt für den Arbeitgeber kein Tarifvertrag und wendet der Arbeitgeber keinen für seine Branche geltenden Tarifvertrag an, ist ein Arbeitnehmerbrutto zu vereinbaren, das 1 000 EUR monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger) nicht unterschreitet.
 
b)
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:
 
 
aa)
der Einstellung eines im Unternehmen Ausgebildeten innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Lehre,
 
 
bb)
der Einstellung eines bereits früher bei diesem Arbeitgeber Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer dort während der letzten vier Jahre vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war,
 
 
cc)
der Übernahme von Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB,
 
 
dd)
der Einstellung einer Person, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Einstellung ruht oder bei Beantragung von Arbeitslosengeld ruhen würde (§ 144 Abs. 1 SGB III),
 
 
ee)
der Einstellung einer Person, deren Arbeitslosengeld II zum Zeitpunkt der Einstellung abgesenkt ist oder bei einer Antragstellung abgesenkt würde (§ 31 SGB II).
4.
Umfang und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
 
Je Vollzeitarbeitsverhältnis wird die Beschäftigung mit bis zu 1 080 EUR pro Monat – bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig weniger – für 12 Monate gefördert (höchstens 12 960 EUR), sofern nicht anderweitig Lohnkostenzuschüsse gewährt werden. Der Gesamtförderbetrag darf 50 Prozent des Arbeitsentgelts (Arbeitgeberbrutto) während des Zeitraumes von 12 Monaten nicht übersteigen. Der Zuschuss zur Einstellung arbeitsloser Personen in zusätzliche Arbeitsverhältnisse wird als Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
5.
Antragsverfahren
 
Der Antrag soll der Bewilligungsstelle rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungsdatum vorliegen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
der Entwurf des Arbeitsvertrages mit Angaben zur beabsichtigten Höhe des Arbeitsentgelts,
 
b)
der Nachweis der Tätigkeit des Arbeitgebers im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, aktuellen Handelsregisterauszug, Steuernummer oder Betriebsnummer),
 
c)
der amtliche Nachweis der Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person durch einen Bewilligungsbescheid oder durch eine Bestätigung der Meldung als arbeitslos durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
 
d)
der Nachweis, dass keine anderweitigen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt beantragt und bewilligt worden sind (zum Beispiel durch eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen durch die nach § 6 SGB IX anerkannten Rehabilitationsträger),
 
e)
der Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage eines Arbeitnehmerverzeichnisses (Summenliste), in dem alle innerhalb der letzten 12 Monate vor Einstellung und während des Einstellungsmonats Beschäftigten erfasst sind. Dem Verzeichnis muss zu entnehmen sein, welche Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit (mit Angabe der Arbeitsstunden pro Woche) sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Saisonarbeitskräfte mit einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten, Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte werden bei der Ermittlung der Zusätzlichkeit nicht berücksichtigt.
 
Zu Prüfzwecken sind der Bewilligungsstelle auf Verlangen die Lohnunterlagen vorzulegen.
6.
Auszahlungsverfahren
 
Der Anforderung der ersten Auszahlung sind
 
a)
der Nachweis über die dauerhafte Beschäftigung der einzustellenden Person im Freistaat Sachsen einschließlich des Nachweises der Höhe des Arbeitsentgelts (durch unbefristeten Arbeitsvertrag) und
 
b)
der Aufhebungsbescheid oder die Beendigungsmeldung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des zuständigen Trägers der Grundsicherung für die eingestellte Person beizufügen.
 
Der Teilbetrag für den letzten Monat des Bewilligungszeitraumes wird erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Zuwendungsempfänger hat einen Zwischennachweis für die ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Die Vorlage eines Zwischennachweises zum Jahresende entsprechend Nummer 6.1 der ANBest-P entfällt. Der Verwendungsnachweis besteht aus:
 
a)
einem Sachbericht,
 
b)
der Bestätigung der eingestellten Person, das Arbeitsentgelt erhalten zu haben,
 
c)
der monatlichen Abrechnung des Arbeitsentgelts für die geförderte Person,
 
d)
der Erklärung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigung der geförderten Person im Nachbeschäftigungszeitraum sowie
 
e)
dem Nachweis der Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses im Bewilligungszeitraum; dazu ist ein Arbeitnehmerverzeichnis (Summenliste) für den gesamten Bewilligungszeitraum vorzulegen.
 
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer während des Nachbeschäftigungszeitraumes bei ihm beschäftigt ist beziehungsweise war. Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nachbeschäftigungszeitraumes zu erbringen.
8.
Einzelbeihilfen aufgrund dieser Richtlinie
 
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben dieser Verordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

D.
Vorhaben zur Wiederherstellung, zum Erhalt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Vorhaben zur Wiederherstellung, zum Erhalt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Personen, die vor Eintritt in das Vorhaben über 25 Jahre und langzeitarbeitslos (§ 18 SGB III ) sind und die durch eine geringe oder auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbare Qualifikation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt langfristig schwer oder nicht vermittelbar sind. Teilnehmer an den Vorhaben können schwervermittelbare Langzeitarbeitslose sein, die anspruchsberechtigt nach § 7 SGB II sind oder die keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II und keine Entgeltersatzleistungen nach SGB III beziehen (Nichtleistungsempfänger). Die Vorhaben sollen unter Berücksichtigung der individuellen Problemlagen über verschiedene Integrationsschritte die Aussichten auf die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. Die Vorhaben umfassen 12 Monate dauernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in KMU oder in der Regel 12 Monate dauernde Beschäftigungsverhältnisse in Einrichtungen im gemeinwohlorientierten Bereich, mit Qualifizierung und sozialpädagogischer Betreuung. Gemeinwohlorientierte Vorhaben im sozialen Bereich (Kinder- und Jugendarbeit sowie soziale Betreuung) können bis zu 24 Monaten angelegt sein. Gemeinwohlorientiert sind Vorhaben, die im Sinne des § 260 SGB III zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und bei denen eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist. Sie können Arbeiten der Werterhaltung und Wertschaffung vorrangig im öffentlichen Bereich umfassen. Daneben sind gemeinwohlorientierte Vorhaben zum Beispiel in der sozialen Betreuung, der Kinder- und Jugendarbeit, der freien Kulturarbeit, der Integration von Personen mit Migrationshintergrund oder im Umweltschutz möglich.
Zusätzlich können gemeinwohlorientierte Vorhaben zur Wiederherstellung, zum Erhalt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit mit Ausrichtung auf bestimmte Zielgruppen, Regionen oder Bereiche (zum Beispiel wertschaffender und werterhaltender Bereich) gefördert werden. Dazu fordert das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt gesondert auf.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen), vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Vorhaben nach diesem Vorhabensbereich durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Allgemeine Voraussetzungen für Vorhaben in KMU und in gemeinwohlorientierten Bereichen
(1) Die Teilnehmer haben beim Einstieg in das Vorhaben das 25. Lebensjahr vollendet und sind vor Eintritt in das Vorhaben langzeitarbeitslos (18 SGB III).
(2) Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
(3) Die Teilnehmer sind auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer vermittelbar.
(4) Das Vorhaben erscheint geeignet, die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer wiederherzustellen, zu erhalten oder zu steigern.
 
b)
Besondere Voraussetzungen für Vorhaben in KMU
(1) Dem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird eine sozialpädagogisch begleitete berufs- und personenbezogene Qualifizierungsphase beim Träger vorgeschaltet. Die Qualifizierungsphase soll 16 Wochen nicht übersteigen.
(2) Jeder Teilnehmer wird für 12 Monate in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen, sofern die Regelungen des SGB IV eine Sozialversicherungspflicht einschließlich Arbeitslosenversicherung vorsehen.
(3) Bereitschaftserklärung des Unternehmens zur befristeten Beschäftigung des Teilnehmers, Zusicherung zur Übernahme von 30 Prozent des Arbeitgeberbruttolohns, sofern eine Beteiligung des ESF an der Finanzierung des Arbeitsentgelts des Teilnehmers während der Beschäftigungsphase erfolgt.
(4) Arbeitgeber und Teilnehmer vereinbaren eine tarifvertragliche beziehungsweise ortsübliche Vergütung.
 
c)
Besondere Voraussetzungen für Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen
(1) Jeder Teilnehmer wird für in der Regel 12 Monate in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (ohne Arbeitslosenversicherung) übernommen. Mit dem Beschäftigungsverhältnis werden keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben.
(2) Hinsichtlich der Teilnehmer steht die Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit im Vordergrund. Sie weisen mehrere Vermittlungshemmnisse auf und sind langfristig nicht oder nur schwer in den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar oder für ein Vorhaben in KMU nicht geeignet. Vermittlungshemmnisse sind insbesondere ein fehlender Schulabschluss oder ein fehlender Berufsabschluss, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ein Alter über 50 Jahre oder Suchtprobleme.
(3) Die von den Teilnehmern wahrzunehmenden Tätigkeiten sind zusätzlich und liegen im öffentlichen Interesse 2 . Das öffentliche Interesse 2 weist der Antragsteller durch eine Bestätigung der Gemeinde nach, in deren Gebiet die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Den Nachweis zur Zusätzlichkeit erbringt der Antragsteller in geeigneter Form.
(4) Durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Kammern beziehungsweise Einrichtungen ist zu bestätigen, dass eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist.
(5) Im Rahmen der Beschäftigung steht die Vermittlung von praktischer Arbeitserfahrung einschließlich einer praktischen arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung im Vordergrund. In Abhängigkeit von den individuellen Problemlagen können zudem persönliche, teilnehmerbezogene und berufstheoretische Qualifikationen vermittelt werden, so dass eine erfolgreiche Vorhabensteilnahme und eine Steigerung der Integrationschancen erwartet werden kann. Sofern der Träger die Qualifizierung selbst durchführt, obliegt ihm die Ausgestaltung der Qualifizierung unter Beachtung des Einsatzfeldes und der Teilnehmerstruktur.
 
d)
Regelungen zu Mehrfachteilnahmen bei Vorhaben in KMU und Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen:
(1) Wiederholte Teilnahmen an den Vorhaben sind möglich, wenn der zuständige Fallmanager oder die zuständige Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit aufgrund einer Bewertung der Stärken und Schwächen des Betroffenen die Teilnahme empfiehlt.
(2) Eine erneute Teilnahme derselben Person bei Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen beim gleichen Arbeitgeber soll in der Regel nicht erfolgen.
(3) Eine erneute Teilnahme derselben Person bei Vorhaben in KMU beim gleichen Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
4.
Umfang und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
 
a)
für Vorhaben in KMU und in gemeinwohlorientierten Bereichen
Die Förderung erfolgt im Rahmen der als förderfähig anerkannten Ausgaben als Anteilfinanzierung.
(1) Die zuständige Agentur für Arbeit oder der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen für den Teilnehmer im Vorhaben individuelle Förderungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten (Einzelfallentscheidung).
(2) Bei Vorhaben in KMU ist zusätzlich die Mitfinanzierung durch das einstellende Unternehmen in Höhe von 30 Prozent des förderfähigen Arbeitsentgelts (Arbeitgeberbrutto) erforderlich, sofern eine Beteiligung des ESF an der Finanzierung des Arbeitsentgelts des Teilnehmers während der Beschäftigungsphase erfolgt.
(3) Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen bedürfen grundsätzlich einer Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber, bei dem die Teilnehmer beschäftigt sind in Höhe von 20 Prozent des förderfähigen Arbeitsentgelts (Arbeitgeberbrutto). Weist der Arbeitgeber nach, dass keine Möglichkeit zur Mitfinanzierung besteht, kann die Bewilligungsstelle auch auf den erforderlichen Eigenanteil des Arbeitgebers verzichten.
 
b)
für Vorhaben in KMU
Die Höhe des förderfähigen Arbeitsentgelts richtet sich nach der tarifvertraglichen beziehungsweise ortsüblichen Vergütung des Teilnehmers im Vorhaben. Die Förderung von Beschäftigungsverhältnissen in KMU erfolgt bis zur beihilferechtlichen Genehmigung des Vorhabensbereichs D. dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
 
c)
für Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen
Die Höhe des förderfähigen Arbeitsentgelts (Arbeitnehmerbrutto ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) richtet sich nach Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist
(1) eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung: bis zu 1 300 EUR,
(2) eine Aufstiegsfortbildung: bis zu 1 200 EUR,
(3) eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf: bis zu 1 100 EUR,
(4) keine Ausbildung: bis zu 900 EUR
monatlich zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitgeberbrutto ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
5.
Antragsverfahren
 
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen
 
a)
für Vorhaben in KMU und in gemeinwohlorientierten Bereichen
eine Bestätigung des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise der zuständigen Agentur für Arbeit (Formblatt SAB), wenn aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen insbesondere des SGB III beziehungsweise des SGB II keine Mitfinanzierung erfolgt.
 
b)
zusätzlich für Vorhaben in KMU
 
 
aa)
Bereitschaftserklärung der KMU zur befristeten Beschäftigung der Teilnehmer und zur Mitfinanzierung in Höhe von 30 Prozent zum Arbeitgeberbrutto,
 
 
bb)
das Formblatt „KMU-Bewertung“ der SAB,
 
 
cc)
vor Beginn der Beschäftigungsphase: die Finanzierungsbestätigung des jeweiligen KMU, bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission das Formblatt „Erklärung des Unternehmens zu ,De-minimis’-Beihilfen“, einen Nachweis über die Mitfinanzierung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise der Agentur für Arbeit in geeigneter Form.
 
c)
zusätzlich für Vorhaben in gemeinwohlorientierten Bereichen
 
 
aa)
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die zuständigen Kammern beziehungsweise Einrichtungen, die bestätigt, dass gemäß § 260 SGB III eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist,
 
 
bb)
eine Bestätigung zum öffentlichen Interesse 2 an dem geplanten Vorhaben durch die Gemeinde, in deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden sollen,
 
 
cc)
einen Nachweis zur Zusätzlichkeit durch den Antragsteller
6.
Auszahlungsverfahren
 
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

E.
Einsatz von Projektkoordinatoren
für arbeitsmarktpolitische Vorhaben

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird das Management von arbeitsmarktpolitischen Vorhaben, die auf die Wiederherstellung, den Erhalt und die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit abzielen. Dafür werden Ausgaben für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Sachausgaben für Personen, die diese Vorhaben im Freistaat Sachsen initiieren, betreuen, koordinieren oder durchführen (Vorhabensmanagement) gefördert. Bei der Vorhabensauswahl sollen Vorhaben, die von Dritten mitfinanziert werden, bevorzugt werden. Der Schwerpunkt der Vorhaben soll auf einer unmittelbar teilnehmerbezogenen Ausgestaltung liegen.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen), vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die Projektkoordinatoren beschäftigen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(1) Die Teilnehmer sind vor Eintritt in das Vorhaben vorrangig Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III) über 25 Jahre oder Arbeitslose (§ 16 SGB III) über 25 Jahre.
(2) Die Teilnehmer an den Vorhaben haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
(3) Das Vorhaben ist geeignet und darauf gerichtet, die Teilnehmer kurz- oder mittelfristig in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern oder ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Der Einsatz von Projektkoordinatoren im sozialen und kulturellen Bereich sowie im Bereich von Arbeiten der Wertschaffung und Werterhaltung soll besonders berücksichtigt werden.
(4) Bei der Förderung von Projektkoordinatoren, die sich auf das Initiieren von arbeitsmarktpolitischen Vorhaben beschränken, muss das Vorhaben im Antrag dargestellt, der Bedarf für das Vorhaben nachgewiesen und die Finanzierung des Vorhabens sichergestellt sein.
 
b)
Förderausschluss
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Personen, die mit der Geschäftsführung, Finanz- oder Lohnbuchhaltung betraut sind, sowie für Personen, deren wesentliche Aufgabe Unternehmensberatung, direkte Arbeitsvermittlung oder die Erstellung von Studien, Konzepten, Analysen und Dokumentationen ist.
4.
Umfang und Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage
 
Eine Förderung kann nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die folgenden Positionen in der Regel für 12 Monate gewährt werden:
 
a)
Ausgaben für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
 
b)
Sachausgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Projektkoordinators in Höhe von maximal 10 Prozent der aus ESF- und komplementären Landesmitteln geförderten Ausgaben für das Arbeitsentgelt des Projektkoordinators (Arbeitnehmerbrutto) zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Die maximale Fördersumme beträgt bis zu 33 000 EUR für 12 Monate (bei kürzerer Vorhabensdauer anteilig weniger), abzüglich etwa gewährter anderer Förderung für denselben Zweck. Die Förderung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Fördersumme kann entweder nur Ausgaben für das Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder auch Sachausgaben umfassen.
5.
Antragsverfahren
 
Träger sollen vor einer Antragstellung oder Einreichung von Vorhabensvorschlägen eine Beratung durch die SAB in Anspruch nehmen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
Nachweis der geplanten Beschäftigung, einschließlich des geplanten Arbeitsentgelts des Projektkoordinators im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Entwurf des Arbeitsvertrages),
 
b)
Erklärung, ob und in welchem Umfang andere Fördermittel für denselben Zweck beantragt und bewilligt worden sind (zum Beispiel Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit).
 
c)
Bei Vorhaben mit Finanzierungsbestandteilen Dritter ist eine Stellungnahme des Dritten über Zweck und Umfang der gewährten Mittel (zum Beispiel gewährte Regiekosten) vorzulegen. Bei Übernahme von Kosten für Anleiter sind in der Stellungnahme die geförderten Tätigkeiten der Anleiter konkret zu beschreiben.
 
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, weitere zur Prüfung notwendige Unterlagen beim Antragsteller anzufordern.
6.
Auszahlungsverfahren
 
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Teil 3:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 26. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 26. August 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124, S. 36).
2
Nach § 261 Absatz 3 SGB III liegen Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
3
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244, S. 2).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 38, S. 1185
    Fsn-Nr.: 559-V08.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 10. September 2009