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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Liquiditätshilfe

Vollzitat: Liquiditätshilfe vom 11. September 2008 (SächsABl. S. 1277), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Betriebsmitteldarlehensprogramms des Freistaates Sachsen
(Liquiditätshilfe)

Vom 11. September 2008

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen in Form von Zinszuschüssen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Betriebsmitteldarlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bankmäßige Entscheidung der SAB über die Vergabe der Betriebsmitteldarlehen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
2.
Gegenstand der Förderung

Die Zinszuschüsse dienen der Zinsverbilligung der von den Zuwendungsempfängern aufgenommenen Darlehen (Betriebsmitteldarlehen) der SAB. Damit soll insbesondere zur Überwindung von Liquiditäts- und Rentabilitätsproblemen von gesunden Unternehmen im Freistaat Sachsen beigetragen werden.
Mit der Zuwendung werden Darlehen zur

Finanzierung von zusätzlichem beziehungsweise erhöhtem Betriebsmittelbedarf 2 zum Zweck der Umsatzausweitung
Verbesserung der Finanzierungsstruktur von Unternehmen, etwa durch Umschuldung von Kontokorrentkrediten und anderen kurzfristig fälligen Passiva (außer Steuern und öffentliche Abgaben) in längerfristige Verbindlichkeiten
Finanzierung von Forderungsausfällen und verzögerten Forderungen

gefördert.
Diese Zuwendungen werden ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006), in der jeweiligen Fassung, oder einer an Stelle dieser Verordnung tretenden Regelung gewährt. Dabei gelten auch die dort aufgeführten sektoralen Einschränkungen.

3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht 3 .

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines von der Hausbank bestätigten Unternehmenskonzepts, das die Wachstumschancen des Unternehmens für die Zukunft aufzeigt. Das Unternehmenskonzept, inklusive Liquiditätsplan, muss die Gesamtfinanzierung des Unternehmens unter Einbindung der Hausbank nachweisen. Sowohl die Hausbank als auch die Gesellschafter müssen eigene Beiträge zur Durchführung des Konzeptes leisten. Dabei muss die mittelfristige Unternehmensstrategie eine nachhaltige Beseitigung der Engpässe und eine dauerhafte Wahrnehmung der Wachstumschancen erwarten lassen.
Die Bewilligung der Zuwendung kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Kurzgutachten eines anerkannten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder Unternehmensberaters über die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung, vorgelegt wird.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Zinszuschüsse zur Zinsverbilligung für Betriebsmitteldarlehen der SAB gewährt. Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung zur Verfügung gestellt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem unverbilligten Darlehenszins und dem verbilligten Zinssatz gegenüber der Hausbank. Der unverbilligte Darlehenszins orientiert sich am Kapitalmarkt und wird von der SAB nach banküblichen Methoden festgelegt. Dabei wird die Darlehensstruktur, die Laufzeit sowie die für die laufende Abwicklung und Betreuung der Darlehensverhältnisse (Refinanzierungs- und Hausbankengeschäft) vereinbarte Bankenmarge berücksichtigt. Die Gewährung der Zinsverbilligung ist entgeltfrei. Der verbilligte Zinssatz gegenüber der Hausbank wird mit Einverständnis des Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch die SAB festgelegt. Dabei darf im Einzelfall die Zinsdifferenz zwischen dem unverbilligten Darlehenszins und dem verbilligten Zinssatz gegenüber der Hausbank 4 Prozentpunkte nicht überschreiten.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge sind auf den entsprechenden Vordrucken der SAB über die Hausbank des Unternehmens an die SAB zu richten. Die Vordrucke sowie die jeweils gültigen Zins- und Darlehenskonditionen werden unter www.sab.sachsen.de bekannt gegeben.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die SAB (Bewilligungsstelle) entscheidet über die Bewilligung der Zuwendung. Dabei legt sie den Umfang der Zuwendung nach den Erfordernissen des Einzelfalls fest (Festlegung, für welchen Zeitraum und welchen Darlehensbetrag die Zuwendung gewährt wird). Gemäß Nummer 15.2 der VwV zu § 44 SäHO erfolgt die Vergabe der Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie mit Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofs in Abweichung vom öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren im Rahmen des privatrechtlichen Darlehensvertrages. Die Zinsverbilligung wird mit dem Darlehen in privatrechtlicher Form an die Hausbank zur Weiterleitung an das Unternehmen (Endkreditnehmer) bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist im Darlehensvertrag anzugeben und dem Endkreditnehmer entsprechend auszuweisen.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Die SAB prüft den Verwendungsnachweis im Rahmen dieses Programms. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 11. September 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

2
Aktivpositionen des Umlaufvermögens (das heißt der Vermögenswerte, die kurzfristig umgeschlagen werden) im Sinne des HGB, somit sind ausdrücklich keine Investitionen in Anlagevermögen umfasst.
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EGesetz vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Az.: K[2003]14229), in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Unternehmen darf es sich nicht um Unternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244/02) vom 1. Oktober 2004 oder einer an Stelle der Mitteilung der Kommission tretenden Regelung handeln.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 40, S. 1277
    Fsn-Nr.: 552-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. September 2008

    Fassung gültig bis: 23. August 2010