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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Dorferneuerung vom 25. Januar 2001 RL-Nr.: 04/2001

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Dorferneuerung vom 25. Januar 2001 RL-Nr.: 04/2001 vom 12. April 2001 (SächsABl. S. 687)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Dorferneuerung vom 25. Januar 2001
RL-Nr.: 04/2001 1

Vom 12. April 2001

Satz 1 der Nummer 4.3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Dorferneuerung RL-Nr.: 04/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 258) wird wie folgt gefasst:

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 180 000  DM je Jahr nicht überschritten haben.

Dresden, den 12. April 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Beyer
Abteilungsleiter

1
Gegenüber der bisherigen Fassung veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 25, S. 687

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001