Eingangsformel
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Zinsverbilligung von kurzfristigen einjährigen Betriebsmitteldarlehen
(Förderrichtlinie Betriebsmitteldarlehen – RL BMD/2009)
Vom 7. Mai 2009
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
- 1.
- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Aufgrund der drastischen Marktpreisrückgänge und dementsprechender Erlöseinbrüche müssen landwirtschaftliche Unternehmen ihre Betriebsmittel in der Regel über Bankdarlehen finanzieren. Für solche Bankdarlehen kann ein Zinszuschuss gewährt werden, soweit es sich bei den Kreditnehmern um tierhaltende Unternehmen handelt, bei denen dadurch Liquiditätsengpässe gemindert werden.
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- a)
- der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere §§ 23 und 44,
- b)
- der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 SäHO (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560),
- c)
- des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692),
- d)
- der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. EU Nr. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
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- Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Zinsverbilligung von Darlehen für Betriebsmittel, deren Laufzeit höchstens ein Jahr beträgt. Die Be- und Verrechnung von Zins und Tilgung erfolgt endfällig. Der unverbilligte Zinssatz des Betriebsmitteldarlehens muss marktüblichen Konditionen entsprechen.
3. Zuwendungsempfänger
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- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Die Tätigkeit des Unternehmens muss überwiegend der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne von Artikel 2 der VO (EG) 1535/2007 zugeordnet sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmensverbund, sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
- 3.2
- Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
- a)
- Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
- b)
- eine der folgenden Renten beziehen:
- aa)
- Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- bb)
- Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
- Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Nicht gefördert werden - a)
- Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung und
- b)
- juristische Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
- Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger, bei denen die direkte Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Eine natürliche Person wird nur gefördert, wenn diese ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Juristische Personen und Personengesellschaften werden nur gefördert, wenn der Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen liegt.
- 4.2
- Der Antragsteller muss mit den Antragsunterlagen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) über seine Hausbank folgende Nachweise vorlegen:
- a)
- einen entsprechenden Flächennachweis und eine Erklärung über mindestens 25 GV (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) im Unternehmen,
- b)
- die Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank.
- 4.3
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Definition einzustufen ist.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zinszuschusses für ein Refinanzierungsdarlehen der SAB an die Hausbank zur Weiterleitung an den Endkreditnehmer gewährt. Zuwendungsfähig sind Betriebsmittelausgaben. - 5.2
- Höhe der Zinsverbilligung
Die Zinsverbilligung beträgt maximal 2 Prozent p.a. und wird für die Dauer von höchstens einem Jahr auf den valutierenden Darlehensbetrag gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz in Höhe von 3 Prozent p.a. darf nicht unterschritten werden. - 5.3
- Höhe des Darlehens
Es können Betriebsmitteldarlehen für bis zu 305 EUR zuwendungsfähige Ausgaben pro ha Ackerfläche und bis zu 200 EUR zuwendungsfähige Ausgaben pro ha Grünland verbilligt werden. Das zinsverbilligte Betriebsmitteldarlehen darf einen Darlehensbetrag in Höhe von 10 000 EUR nicht unterschreiten. - 5.4
- Beihilferechtliche Beschränkungen
Zuwendungen werden unabhängig von der Unternehmensgröße als De-minimis-Beihilfen gewährt und erfolgen unter Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1535/2007 oder einer entsprechenden Folgeverordnung für De-minimis-Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion. - 5.5
- Die Zinsverbilligung wird für Darlehen mit einer Laufzeit von längstens einem Jahr gewährt. Das Darlehen ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bereitstellung in einer Auszahlung abzurufen. Eine vorzeitige Sondertilgung ist ausgeschlossen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Der Antrag ist abzulehnen, wenn für ein Betriebsmitteldarlehen nach dieser Förderrichtlinie gleichzeitig eine Zuwendung nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen in Anspruch genommen wird. Eine Kombination mit Darlehen aus dem Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen möglich.
- 6.2
- Zweckbindung
Grundsätzlich sind nur Betriebsmittelausgaben zuwendungsfähig, die innerhalb der Darlehenslaufzeit getätigt wurden. Zusätzlich können die Betriebsmittel zur ordnungsgemäßen Verwendung des Darlehensbetrages hinzugezogen werden, die in dem Zeitraum bis maximal zwei Monate vor dem Termin der Antragstellung zugekauft wurden, für das Kalenderjahr 2009 gilt eine Frist von vier Monaten. - 6.3
- Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
7. Verfahrensregelungen
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- Verfahrensregelungen
Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die SAB. Sie allein ist berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger abzugeben. Soweit nachfolgend anderen Stellen Aufgaben zugewiesen werden, begründet dies keine Zuständigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts.
Es sind ausschließlich die im Internet unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung stehenden Formulare zu verwenden.
- 7.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag, unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen, gewährt. Die Anträge sind über die Hausbank bei der SAB einzureichen. - 7.2
- Bewilligung
Zuständige Stelle für die Ausreichung des zinsverbilligten Refinanzierungsdarlehens ist die SAB. Gemäß Nummer 15.2 der VwV zu § 44 SäHO erfolgt die Vergabe der Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie mit Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofs in Abweichung vom öffentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren im Rahmen eines privatrechtlichen Darlehensvertrages. Die Zinsverbilligung wird mit dem Refinanzierungsdarlehen in privatrechtlicher Form an die Hausbank zur Weiterleitung an den Endkreditnehmer bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist im Darlehensvertrag anzugeben und dem Endkreditnehmer entsprechend auszuweisen. - 7.3
- Auszahlungsverfahren
Das Betriebsmitteldarlehen wird über die Hausbank durch die SAB ausgereicht. Der Abruf erfolgt über die Hausbank mittels Vordrucken der SAB. - 7.4
- Verwendungsnachweisverfahren
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines einfachen Verwendungsnachweises gemäß Nummer 5.1.4 zu § 44 VwV-SäHO sind regelmäßig gegeben. Er ist als Hausbankenbestätigung spätestens 3 Monate nach Auszahlung des Betriebsmitteldarlehens auf Vordrucken der SAB zu erklären. Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises kann der Sächsische Rechnungshof, die SAB oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Unterlagenprüfung beim Zuwendungsempfänger durchführen.
8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
Dresden, den 7. Mai 2009
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer