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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Hinweise zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2011 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Hinweise zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2011 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen vom 20. April 2009 (MBl. SMK S. 199), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)

Hinweise
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2011 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

Az.: 35-6615.30/921/1

Vom 20. April 2009

1.
Allgemeine Festlegungen
1.1
Grundlagen

Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erfolgen auf der Grundlage nachstehender Dokumente des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) beziehungsweise der Kultusministerkonferenz (KMK):

  1.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2008 (SächsGVBl. S. 276), in der jeweils geltenden Fassung,
  2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung,
  3.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599) in der jeweils geltenden Fassung,
  4.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (OAVO-VwV) vom 12. Februar 2008 (MBl. SMK S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  5.
Lehrpläne für das allgemein bildende Gymnasium in der jeweils geltenden Fassung,
  6.
Einheitliche Prüfungsanforderungen (EPA) für die Fächer der Abiturprüfung laut Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung
  7.
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemein bildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen – Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 2. Januar 2009 (MBl. SMK S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
  8.
Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung vom 31. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung
  9.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Leistungs- und Grundkursfach an Gymnasien in Trägerschaft der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer im Freistaat Sachsen (Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion – RelVO) vom 17. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 493) in der jeweils geltenden Fassung
10.
Vereinbarung über das Latinum und das Graecum, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung
1.2
Prüfungsinhalte und Anforderungen

Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten potenzielle Prüfungsinhalte.
Hinsichtlich der Anforderungen in der Abiturprüfung wird darauf verwiesen, dass im Zuge der gymnasialen Qualitätsentwicklung den fachlichen Grundlagen eine besondere Bedeutung zukommt und dass bei den Prüfungsaufgaben auf transferierbares Wissen und problemlösendes Denken großes Gewicht gelegt wird. Die Unterschiede in den Anforderungen von Grund- und Leistungskurs werden bei den betreffenden Prüfungsfächern auf der Grundlage der jeweiligen EPA realisiert.

1.3
Arbeitszeiten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den schriftlichen Abiturprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:
Den Prüfungsteilnehmern stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
Deutsch
Sorbisch
Geschichte
Evangelische Religion
Katholische Religion
300 Minuten  240 Minuten
Mathematik Gesamtarbeitszeit für
Prüfungsteile A und B:
300 Minuten,
davon Prüfungsteil A: 60 Minuten
Gesamtarbeitszeit für
Prüfungsteile A und B:
240 Minuten,
davon Prüfungsteil A: 60 Minuten
Englisch
Französisch
Italienisch
Polnisch
Russisch
Spanisch
Tschechisch
circa 20 Minuten am Tag des praktischenPrüfungsteils zur mündlichenSprachkompetenz im Rahmen einerPartnerprüfung;
270 Minuten am Tag der schriftlichenPrüfung
Griechisch
Latein
270 Minuten
Chemie
Physik
Gesamtarbeitszeit für
Prüfungsteile A, B und C: 270 Minuten,
davon Prüfungsteil A: 60 Minuten
Gesamtarbeitszeit für
Prüfungsteile A, B und C: 240 Minuten,
davon Prüfungsteil A: 60 Minuten
Biologie Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C: 240 Minuten,
davon Prüfungsteil A: 60 Minuten
Geographie
Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/Wirtschaft
240 Minuten
Kunst 300 Minuten
Musik 270 Minuten
zuzüglich 30 Minuten für den praktischenPrüfungsteil
Sport, Teil A (Sporttheorie) 240 Minuten

Den Prüfungsteilnehmern stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:

Arbeitszeiten Ergänzungsprüfungen
Prüfungsfach Leistungskursfach Grundkursfach
  Schriftlicher Prüfungsteil Mündlicher Prüfungsteil
Latinum
Graecum
Hebraicum
180 Minuten 20 Minuten
1.4
Zugelassene Hilfsmittel

In den schriftlichen Abiturprüfungen sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

  1.
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen Prüfungsfächern
  2.
Wörterbuch (Sorbisch-Deutsch/Deutsch-Sorbisch) im Fach Sorbisch
  3.
ein- und zweisprachige nichtelektronische Wörterbücher (Fremdsprache-Deutsch/Deutsch-Fremdsprache) in den Prüfungsteilen A und B in den neuen Fremdsprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch (In den praktischen Prüfungsteilen sind diese Wörterbücher nicht zugelassen.)
  4.
Benseler, Griechisch-Deutsches Schulwörterbuch, 15. Auflage, oder
 
Gemoll, Griechisch-Deutsches Schul- und Handwörterbuch im Fach Griechisch
 
Wenn die Prüfungsteilnehmer den Gemoll verwenden, ist ihnen der Anhang „Alphabetisches Verzeichnis zur Bestimmung seltener und unregelmäßiger Verbformen“ des Benseler in geeigneter Form zugänglich zu machen.
  5.
Langenscheidts Großes Schulwörterbuch Lateinisch-Deutsch auf der Grundlage des Menge-Güthling, erweiterte Neuausgabe 1983 oder 2001 oder
 
Pons Globalwörterbuch Lateinisch-Deutsch, Neubearbeitung 1986, oder Pons Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, Neubearbeitung 2003 oder
 
Stowasser Lateinisch-Deutsches Schulwörterbuch, Neubearbeitung 1994
 
im Fach Latein
  6.
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner (GTR) mit oder ohne Computer-Algebra-System (CAS) im Fach Geographie, im Prüfungsteil B der Prüfung im Fach Mathematik sowie in den Prüfungsteilen B und C der Prüfungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik (Im Fach Geographie ist die Nutzung von Programmen nicht gestattet.)
  7.
Tabellen- und Formelsammlung im Prüfungsteil B der Prüfung im Fach Mathematik sowie in den Teilen B und C der Prüfungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik
  8.
Zeichengeräte in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik und Physik
  9.
Pflanzenbestimmungsbuch mit dichotomem Bestimmungsschlüssel ohne farbige Illustrationen und ohne Abbildung des gesamten Pflanzen-Habitus in den Prüfungsteilen B und C im Fach Biologie
10.
bildkünstlerische Materialien und Arbeitsgeräte im Fach Kunst, welche durch das SMK in einem gesonderten Schreiben festgelegt werden
11.
Bibel, Einheitsübersetzung im Fach Katholische Religion
12.
Bibel, Luther-Übersetzung oder Einheitsübersetzung im Fach Evangelische Religion
13.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und Verfassung des Freistaates Sachsen im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft
14.
Weltatlas in den Fächern Geographie und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft

In den mündlichen Abiturprüfungen sind grundsätzlich die gleichen Hilfsmittel wie in den schriftlichen Abiturprüfungen der jeweiligen Fächer zugelassen. Über die Zulassung weiterer Hilfsmittel in den mündlichen Abiturprüfungen entscheidet die Fachprüfungskommission auf der Grundlage des Vorschlags des prüfenden Fachlehrers.
In den Ergänzungsprüfungen sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

1.
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen schriftlichen Prüfungsteilen
2.
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Lateinisch-Deutsch (wie im Fach Latein) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinum
3.
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Griechisch-Deutsch (wie im Fach Griechisch) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecum
4.
im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicum ein einzelnes der im Folgenden genannten zweisprachigen Wörterbücher:
 
Wilhelm Gesenius, Hebräisches und Aramäisches Handwörterbuch über das Alte Testament, 17. Auflage;
 
Ludwig Köhler/Walter Baumgartner, Hebräisches und aramäisches Lexikon zum Alten Testament, Studien Edition (2 Bände). Neu bearbeitet von Walter Baumgartner, Johann Jacob Stamm und Benedikt Hartmann, Leiden 2004
1.5
Bewertungsskalen

Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen in Abhängigkeit des Faches und der Kursart die in der in Abschnitt 1.1 unter Nummer 7 genannten Bekanntmachung des SMK enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE) beziehungsweise 90 BE zur Anwendung.

2.
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
2.1
Leistungs- und Grundkursfach Deutsch

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von drei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Die Aufgabenarten können sein:

Untersuchendes Erschließen literarischer Texte: Textinterpretation
Untersuchendes Erschließen pragmatischer Texte: Textanalyse
Erörterndes Erschließen literarischer Texte: Literarische Erörterung
Erörterndes Erschließen pragmatischer Texte: Texterörterung
Erörterndes Erschließen ohne Textvorlage: Freie Erörterung
Gestaltendes Erschließen literarischer Texte: Gestaltende Interpretation
Gestaltendes Erschließen pragmatischer Texte ohne die Variante „Adressatenbezogenes Schreiben auf der Basis untersuchenden Erschließens pragmatischer Texte“

Textgrundlage können sein:

kürzere, in sich geschlossene Texte
Textausschnitte aus Werken, die im nachstehenden Lektüreprogramm benannt sind
zwei kurze Texte oder Textausschnitte im Vergleich

Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
Zum potenziellen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften und Teile des literarischen Werkes:

Leistungskurs

Leistungskurs
Autor Werk
F. Dürrenmatt: Der Besuch der alten Dame
G. Grass: Im Krebsgang
H. Hesse: Der Steppenwolf
F. Kafka: Die Verwandlung
J. Becker: Jakob der Lügner
F. Schiller: Maria Stuart
W. Shakespeare: Hamlet
Der Antigone-Stoff: Sophokles: Antigone
J. Anouilh: Antigone
R. M. Rilke: Leben und lyrisches Werk

Grundkurs

Grundkurs
Autor Werk
F. Dürrenmatt: Die Physiker
G. Grass: Im Krebsgang
T. Mann: Tonio Kröger
J. Becker: Jakob der Lügner
L. Tieck: Der blonde Eckbert
Der Antigone-Stoff: Sophokles: Antigone
R. Hochhuth: Die Berliner Antigone
J. W. v. Goethe: Naturlyrik

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Prüfungsleistung ist als ganzheitliche Leistung zu bewerten. Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt nicht durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilpunktzahlen, sondern auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.

2.2
Leistungs- und Grundkursfach Sorbisch

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von drei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Mögliche Aufgabenarten:
wie Leistungs- und Grundkursfach Deutsch
Textgrundlage können sein:

kürzere, in sich geschlossene Texte
Textausschnitte aus Werken
zwei kurze Texte oder Textausschnitte im Vergleich

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
wie Leistungs- und Grundkursfach Deutsch

2.3
Leistungskursfächer in den Neuen Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch

Struktur der Prüfung
Kombinierte Aufgabe
Jeder Prüfungsteilnehmer hat einen praktischen Prüfungsteil sowie die beiden schriftlichen Prüfungsteile A und B zu bearbeiten.
Praktischer Prüfungsteil:
Aufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz
Die Durchführung erfolgt in der Regel als Partnerprüfung. Schwerpunkte des Gesprächs zwischen zwei Prüfungsteilnehmern sind Argumentation und Interaktion.
Schriftlicher Prüfungsteil:
Prüfungsteil A: Textaufgabe (Arbeitszeitanteil circa 210 Minuten)

Es werden ein oder mehrere fremdsprachige Materialien vorgelegt.
Die Länge der Textvorlagen beträgt insgesamt in
Länge der Textvorlagen
Fach Wrter
Englisch: 750 bis circa 900 Wörter,
Französisch, Italienisch, Spanisch: je 650 bis circa 800 Wörter,
Polnisch, Russisch, Tschechisch: je 600 bis circa 750 Wörter.

Prüfungsteil B: (Arbeitszeitanteil circa 60 Minuten)
In Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Tschechisch bearbeitet jeder Prüfungsteilnehmer eine Aufgabe zur Sprachmittlung:

Sinngemäßes Übertragen oder Zusammenfassen des wesentlichen Gehaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in die Fremdsprache. Die Länge der Textvorlagen beträgt maximal 700 Wörter.

In Englisch wählt jeder Prüfungsteilnehmer eine der folgenden Aufgaben:

Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche oder
sinngemäßes Übertragen oder Zusammenfassen des wesentlichen Gehaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in die/in der Fremdsprache.
Die Länge der fremdsprachigen Textvorlagen beträgt circa 130 bis 160 Wörter, die der deutschsprachigen Textvorlagen maximal 700 Wörter.

Verbindlicher Bewertungsmaßstab

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Strich Inhalt erreichbar BE
Praktischer Prüfungsteil:
Aufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz: erreichbar 20 BE
(siehe Formblätter Anlagen 14 und 15 der OAVO-VwV in der jeweils geltenden Fassung)
Schriftlicher Prüfungsteil:
Prüfungsteil A: Textaufgabe
Inhalt  
  Textverständnis erreichbar 10 BE
  Stellungnahme erreichbar 10 BE
Sprachliche Leistung  
  Sprachrichtigkeit erreichbar 20 BE
  Ausdrucksvermögen erreichbar 10 BE
Prüfungsteil B: Aufgabe zur Sprachmittlung erreichbar 20 BE
Insgesamt: Anwendung der 90-BE-Skala
2.4
Leistungskursfächer in den Alten Fremdsprachen: Griechisch, Latein

Struktur der Prüfungsarbeit:
Jeder Prüfungsteilnehmer hat die beiden schriftlichen Prüfungsteile A und B zu bearbeiten.
Ein anspruchsvoller Originaltext ist zu interpretieren (Prüfungsteil A) und auszugsweise in angemessenes Deutsch zu übersetzen (Prüfungsteil B). Die Aufgabe Interpretieren bezieht sich auf den gesamten Text im Umfang von circa 220 (Griechisch)/circa 200 (Latein) Wörtern, die Aufgabe Übersetzen auf einen festgelegten Textteil im Umfang von circa 185 (Griechisch)/circa 170 (Latein) Wörtern.
Den Prüfungsteilnehmern wird eine Einführung zum Text zur Verfügung gestellt.
Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt:
Schwerpunkte:

Griechisch: Das Welt- und Menschenbild in der attischen Tragödie; als Vergleichstext auch weitere griechische Poesie oder Prosa
Latein: Welterfahrung und -deutung in der Literatur der republikanischen und der augusteischen Zeit; als Vergleichstext auch weitere lateinische Poesie oder Prosa

Verbindlicher Bewertungsmaßstab:

Verbindlicher Bewertungsmaßstab:
Strich Inhalt erreichbar BE
Prüfungsteil A: Interpretation  
Textanalyse erreichbar 20 BE
Darstellung des Texthintergrundes erreichbar 10 BE
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes erreichbar 15 BE
Prüfungsteil B: Übersetzung erreichbar 45 BE

40 BE der 45 BE werden nach einer Fehler-BE-Tabelle erteilt.
5 BE sind für die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene zu vergeben.
Insgesamt: Anwendung der 90-BE-Skala

2.5
Leistungskursfach Kunst

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben aus, die die Auseinandersetzung mit der Komplexität bildkünstlerischer Prozesse verlangen.
Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
Schwerpunkt der Prüfung ist die an der künstlerischen Praxis orientierte Strukturierung, Organisation und Realisierung der Einheit von bildnerisch-praktischer Produktion, Reflexion und Rezeption.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

2.6
Leistungskursfach Musik

Struktur der Prüfung
Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem musizierpraktischen Prüfungsteil B zu unterziehen.
Prüfungsteil A: Analyse und Interpretation musikalischer Werke (Arbeitszeitanteil 270 Minuten; zuzüglich 15 Minuten Zeit für das Einhören und 5 Minuten Zeit für die technische Einrichtung der Wiedergabegeräte)
Der Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Prüfungsteil B: Praktisches Musizieren (Arbeitszeitanteil 30 Minuten)
Jeder Prüfungsteilnehmer hat in diesem Prüfungsteil die folgenden drei Schwerpunkte zu absolvieren:
(1) Vortrag (solistisch beziehungsweise Solopart) von instrumentalen und/oder vokalen Stücken unterschiedlicher Genres und aus mindestens zwei verschiedenen Epochen beziehungsweise Stilrichtungen. Das Programm kann ein Stück im Ensemble, zum Beispiel in kammermusikalischer Besetzung, im mehrstimmigen Chorsatz oder im Korrepetieren enthalten.
(2) Darbieten eines für den Prüfungsteilnehmer unbekannten, von der Prüfungskommission bestätigten Stückes oder einer Melodie „vom Blatt“ mit entsprechend geringerem Schwierigkeitsgrad.
(3) Interpretationsgespräch zu einem vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Stück aus dem Schwerpunkt (1).
Der Prüfungsteil B findet an einem Tag im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen statt, den der jeweilige Prüfungsausschuss festlegt. Die Reihenfolge der Einzelprüfungen wird vom Kurslehrer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt.
Das Programm im Schwerpunkt (1) ist unter Verantwortung des Prüfungsteilnehmers durch diesen in Absprache mit dem Kurslehrer rechtzeitig vor Prüfungsbeginn verbindlich festzulegen. Für die Fachprüfungskommission sind die Noten der dargebotenen Instrumental- beziehungsweise Gesangsstücke bereitzustellen.
Folgende Instrumente sind zugelassen.
Tasteninstrumente:

Klavier, Cembalo (im Ensemble auch Keyboard)
Orgel
Akkordeon

Saiteninstrumente:

Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
Akustische Gitarre, E-Gitarre, Mandoline, E-Bass
Harfe

Holzblasinstrumente:

Querflöte, Blockflöte (Sopranino, Sopran, Alt, Tenor)
Oboe, Klarinette, Fagott
Saxophon (Sopran, Alt, Tenor)

Blechblasinstrumente:

Horn, Flügelhorn (Alt, Tenor, Bariton)
Trompete, Posaune, Tuba

Schlagzeug:

Kleine Trommel, Pauken, Drumset
Stabspiele verbindlich

Weitere hier nicht genannte Instrumente bedürfen rechtzeitig einer Zustimmung des Prüfungsausschussvorsitzenden in Abstimmung mit der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Eine Genehmigung wird zum Beispiel dann ausgesprochen, wenn die Vergleichbarkeit mit den anderen Instrumenten gewährleistet ist, das heißt, wenn ein im Schwierigkeitsgrad und im Niveau entsprechendes Vortragsprogramm absehbar ist. Die Genehmigung kann an Auflagen gebunden sein.
Dem Prüfungsteilnehmer ist ausreichend Zeit zum Einspielen und zum Einsingen zu gewähren.
Für die materielle und personelle Absicherung (zum Beispiel erforderliche Klavierbegleitung, Verfügbarkeit der Instrumente) ist der Prüfungsteilnehmer selbst verantwortlich. Mitschüler und weitere Personen sind im Prüfungsraum nur zugelassen, wenn sie musikalische Aufgaben (zum Beispiel Begleitung am Klavier) wahrnehmen.
Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
Für den Prüfungsteil A werden folgende Schwerpunkte benannt:

1.
Passion
2.
Klaviersonate, insbesondere klassische Sonate nach Mozart

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil A: Anwendung der 60-BE-Skala
Prüfungsteil B:
Bewertungskriterien sind:

Schwierigkeitsgrad
korrekte Wiedergabe des Notentextes
technische Sauberkeit
künstlerische Gestaltung/Interpretation

Im Prüfungsteil B wird für die komplexe Prüfungsleistung eine Punktzahl erteilt (siehe Formblätter Anlage 13 der OAVO-VwV in der jeweils geltenden Fassung).
Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für das Fach Musik wird als arithmetisches Mittel der in den Teilen A und B erreichten Punktzahlen berechnet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden.

3.
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Leistungskursfach Geschichte und Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde / Rechtserziehung / Wirtschaft und Geographie

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

4.
Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld
4.1
Leistungs- und Grundkursfach Mathematik

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der Analysis, Geometrie/Algebra und Stochastik
im Prüfungsteil B bis zu drei Pflichtaufgaben, die Probleme der Analysis, Geometrie/Algebra und Stochastik enthalten

Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der

Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher mathematischer Teilgebiete
Anwendung mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen

Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Prüfungsteil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
In den Aufgabenstellungen werden Kompetenzen im

mathematischen Modellieren,
algorithmisch-kalkülmäßigen Arbeiten sowie
Interpretieren und Beurteilen von Lösungen und Lösungswegen

in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Im Prüfungsteil B können für einzelne Aufgaben zwei Varianten vorgegeben werden:

Variante I für Schüler, die einen GTR ohne CAS benutzen
Variante II für Schüler, die einen GTR mit CAS beziehungsweise ein CAS auf der Grundlage einer anderen Plattform benutzen

Hinsichtlich der Möglichkeiten der GTR-Nutzung wird auf die nachstehende Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen:
„Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR)“ (erschienen 2002).
Verbindlicher Bewertungsmaßstab

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil erreichbar BE
Prüfungsteil A erreichbar: 15 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 45 BE

Anwendung der 60-BE-Skala

4.2
Leistungskursfächer Chemie und Physik sowie Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden Problemen der jeweiligen Naturwissenschaft
im Prüfungsteil B eine oder mehrere Aufgaben ohne eigene experimentelle Tätigkeit

Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen auch Aspekte der

Vernetzung von Inhalten unterschiedlicher Teilgebiete der jeweiligen Naturwissenschaft
Anwendung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte
selbstständigen Auswahl und flexiblen Anwendung grundlegender naturwissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten bei offeneren Fragestellungen

Eine Aufgabe im Prüfungsteil B kann in zwei Wahlalternativen vorgegeben werden, von denen der Prüfungsteilnehmer genau eine zu bearbeiten hat.

im Prüfungsteil C eine von zwei Wahlaufgaben mit eigener experimenteller Tätigkeit oder praktischer Tätigkeit

Die Materialien und alle vom Schüler angefertigten Aufzeichnungen zum Teil A werden 60 Minuten nach Arbeitsbeginn vom Aufsicht führenden Lehrer eingesammelt.
Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
Im Fach Physik können im Prüfungsteil B für einzelne Aufgaben zwei Varianten vorgegeben werden:

Variante I für Schüler, die einen GTR ohne CAS benutzen
Variante II für Schüler, die einen GTR mit CAS benutzen beziehungsweise ein CAS auf der Grundlage einer anderen Plattform benutzen

Hinsichtlich der Möglichkeiten der GTR-Nutzung wird auf die nachstehende Veröffentlichung des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung verwiesen:
„Verwendung von ausgewählten Operatoren im mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht bei Verfügbarkeit des grafikfähigen Taschenrechners (GTR)“ (erschienen 2002).
Verbindlicher Bewertungsmaßstab

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil erreichbar BE
Prüfungsteil A erreichbar: 15 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 30 BE
Prüfungsteil C erreichbar: 15 BE

Anwendung der 60-BE-Skala

5.
Prüfungsfächer ohne Zuordnung zu einem Aufgabenfeld
5.1
Leistungskursfach Sport

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich einem theoretischen (schriftlichen) Prüfungsteil A und einem sportpraktischen Prüfungsteil B zu unterziehen.
Prüfungsteil A: Sporttheorie
Der Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Prüfungsteil B: sportpraktischer Prüfungsteil
Dieser Prüfungsteil findet an zwei anderen Tagen statt, die die jeweilige Schule nach Abstimmung mit der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur festlegt. Der sportpraktische Prüfungsteil erstreckt sich für jeden Prüfungsteilnehmer auf zwei Lernbereiche (eine Individual- und eine Mannschaftssportart) mit insgesamt mindestens drei Prüfungsaufgaben.

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil A
Anwendung der 60-BE-Skala
Prüfungsteil B
Für den Prüfungsteil wird eine ganze Punktzahl erteilt. Diese wird gemäß den „Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung“ vom 31. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung für das Fach Sport wird als arithmetisches Mittel der in den Prüfungsteilen A und B erreichten Punktzahlen berechnet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden.

5.2
Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

5.3
Leistungs- und Grundkursfach Katholische Religion
(für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)

Struktur der Prüfungsarbeit
wie Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala

6.
Leistungskursfach Biologie (für Schüler, die im Schuljahr 2010/11 die Jahrgangsstufe 12 wiederholen)

Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

im Teil A eine Pflichtaufgabe ohne eigene praktische Tätigkeit
im Teil B eine von zwei Wahlaufgaben ohne eigene praktische Tätigkeit
im Teil C eine von zwei Wahlaufgaben mit eigener praktischer Tätigkeit

Ergänzende Hinweise zum Prüfungsinhalt
Die Prüfungsinhalte beschränken sich auf Lernziele und Lerninhalte, die sowohl im Lehrplan Biologie von 1992 in der gewichteten Fassung von 2001 als auch im Lehrplan Biologie von 2004 enthalten sind.
Die Aufgaben stellen vernetzte Anforderungen aus den in den EPA Biologie beschriebenen Themenbereichen A, B und C.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab

Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil erreichbar BE
Prüfungsteil A erreichbar: 25 BE
Prüfungsteil B erreichbar: 20 BE
Prüfungsteil C erreichbar: 15 BE

Anwendung der 60-BE-Skala

7.
Hinweise zu den Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum), Griechischkenntnissen (Graecum) beziehungsweise Hebräischkenntnissen (Hebraicum)

Struktur der Prüfung
Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem mündlichen Prüfungsteil B zu unterziehen. Prüfungsteilnehmer, deren schriftlicher Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurde, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
Unmittelbar vor dem mündlichen Prüfungsteil hat der Prüfungsteilnehmer in einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten einen von dem prüfenden Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Fachprüfungskommission gewählten Originaltext im Umfang von

circa 50 lateinischen Wörtern (Latinum)
circa 60 griechischen Wörtern (Graecum)
circa 30 hebräischen Wörtern (Hebraicum)

zu bearbeiten.
Hinweise zum Prüfungsinhalt des schriftlichen Prüfungsteils A

Hinweise
Fach Hinweis
Latinum: Ein anspruchsvollerer Originaltext im Umfang von circa 180 lateinischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen; der Text entstammt einer politischen Rede oder einem philosophischen oder historiographischen Werk und bezieht sich auf die Inhaltsbereiche römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur.
Durch die Übersetzung weist der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nach, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 1800 lateinischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Graecum: Ein anspruchsvollerer Text aus dem Gesamtwerk Platons im Umfang von circa 195 griechischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen.
Durch die Übersetzung weist der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nach, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 2000 griechischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Hebraicum: Ein mittelschwerer narrativer Text des Alten Testamentes im Umfang von circa 150 hebräischen Wörtern gemäß der Biblia Hebraica Stuttgartensia, Stuttgart 1983, ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen.
Durch die Übersetzung weist der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nach, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein Grundwortschatz von circa 400 hebräischen Wörtern und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Geographie, Gesellschaft und Religion des Alten Israel und seiner altorientalischen Umwelt vorausgesetzt.

Hinweise zum Prüfungsinhalt des mündlichen Prüfungsteils B
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich bevorzugt auf Lernziele und Lerninhalte richtet, die im schriftlichen Prüfungsteil noch nicht überprüft worden sind. Der im mündlichen Prüfungsteil vorgelegte Originaltext entspricht den für den schriftlichen Prüfungsteil geltenden Kriterien, wobei sein Schwierigkeitsgrad die Situation einer mündlichen Prüfung berücksichtigt; das dem Prüfungsteilnehmer vorliegende Textblatt umfasst nur den Text sowie eventuell eine kurze Einführung in den Kontext und maximal zwei knappe Übersetzungshilfen. Die Übersetzung von Teilen des Textes kann dabei dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dienen. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Bereiche: Lexik, Morphologie, Syntax; Texterschließung; Textrezeption und Tradition; Sachwissen.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil A
Die Übersetzung wird nach einer verbindlichen Fehlerzahl-Punkte-Tabelle bewertet, die dem vorgelegten Text für die Hand des prüfenden Fachlehrers beigegeben ist. Es werden nur ganze Punkte erteilt.
Verbindlicher Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil B
Die im mündlichen Prüfungsteil erbrachte Leistung ist nach der Punkteskala von 15 bis 0 zu bewerten. Es sind nur ganze Punkte zulässig.
Gesamtergebnis der Ergänzungsprüfung
Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.

Dresden, den 20. April 2009

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Polak
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2009 Nr. 6, S. 199
    Fsn-Nr.: 710-V09.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011