Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übermittlung der Ergebnisse von Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen an das Statistische Landesamt
Vom 16. April 1999
Aufgrund von § 63 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 664), und § 52 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 61), ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:
Vom Statistischen Landesamt werden zusammenfassende Darstellungen der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Kreiswahlen gefertigt. Hierzu berichten die Gemeinden und Landkreise nach folgenden Bestimmungen:
- I
- Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen am 13. Juni 1999
- 1
- Allgemeines
- Die Gemeinden und Landkreise erstatten zu den Kommunalwahlen am 13. Juni 1999
- einen frühzeitigen Bericht über die zugelassenen Wahlvorschläge,
- eine Schnellmeldung sowie
- einen Bericht über die Wahlergebnisse.
Aufgrund der Schnellmeldung erstellt das Statistische Landesamt einen vorläufigen Landesüberblick über die Wahlergebnisse, der vor allem zur schnellen und vergleichenden Information der Öffentlichkeit an den Tagen nach der Wahl bestimmt ist. Es kommt hierbei besonders auf die rasche Verfügbarkeit aller einzelnen Ergebnisse an.
Der Bericht über die Wahlergebnisse ist die Grundlage für landesweite umfassende Darstellungen der endgültigen Ergebnisse, die auch weiterführende Auswertungen ermöglichen.
- 2
- Bericht über die zugelassenen Wahlvorschläge
- 2.1
- Berichte über die zugelassenen Wahlvorschläge werden über die Wahlen der Kreistage, Gemeinderäte und Ortschaftsräte erstattet.
- 2.2
- Nach der Entscheidung der Wahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20 KomWO) berichten die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte sowie Landkreise, welche Parteien und Wählervereinigungen zu den einzelnen Kommunalwahlen zugelassen wurden. Die Landkreise und Kreisfreien Städte berichten für jeden Wahlkreis gesondert.
- 2.3
- Die Berichte werden nach dem Muster der Anlage 1 erstattet. Die kreisangehörigen Gemeinden übermitteln ihren Bericht an den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses, der die Berichte prüft und diese zusammen mit dem Bericht zu den Kreistagswahlen umgehend dem Statistischen Landesamt übermittelt. Dazu wird die vom Statistischen Landesamt bereitgestellte Software genutzt. Entsprechend verfahren die Kreisfreien Städte mit den Berichten über die zugelassenen Wahlvorschläge zur Stadtratswahl und den Ortschaftsratswahlen.
- 2.4
- Die Berichte über die zugelassenen Wahlvorschläge zu den Kommunalwahlen am 13. Juni 1999 werden unverzüglich über den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an das Statistische Landesamt übermittelt.
- 2.5
- Von späteren Änderungen der zugelassenen Wahlvorschläge ist das Statistische Landesamt unverzüglich zu unterrichten.
- 3
- Schnellmeldungen
- 3.1
- Schnellmeldungen werden über die Wahlen der Kreistage, Gemeinderäte und Ortschaftsräte erstattet.
- 3.2
- Im Interesse eines einheitlichen Informationsweges mit der gleichzeitig durchzuführenden Europawahl erstattet die kreisangehörige Gemeinde, sobald die Sitzverteilung des Gemeinderates ermittelt worden ist, die Schnellmeldung an den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. Die Prüfung und förmliche Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss ist nicht abzuwarten. Die Schnellmeldung wird nach dem Muster der Anlage 2 fernmündlich, per Fax oder mittels vom Statistischen Landesamt bereitgestellter Software übermittelt. Gleiches gilt für das Ergebnis der Ortschaftsratswahlen und der Gemeindeergebnisse der Kreistagswahlen.
- 3.3
- Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses übermittelt die Schnellmeldungen der Gemeinderats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen unverzüglich an das Statistische Landesamt. Dazu wird die vom Statistischen Landesamt bereitgestellte Software genutzt.
- 3.4
- Sobald die Sitzverteilung der Kreistagswahl ermittelt worden ist, meldet der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses das Ergebnis umgehend nach dem Muster der Anlage 2 dem Statistischen Landesamt gleichfalls mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Software. Entsprechend verfährt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses in der Kreisfreien Stadt mit dem Ergebnis der Stadtratswahl und der Ortschaftsratswahlen.
- 3.5
- Entscheidet ein Gemeindewahlausschuss oder ein Wahlvorsteher über die Unterbrechung der Auszählung einzelner oder aller Kommunalwahlen, ist das Statistische Landesamt über den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses umgehend über die Entscheidung zu informieren.
- 4
- Berichte über das Wahlergebnis
- 4.1
- Die Berichte über das Wahlergebnis werden nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss sowie nach der Prüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde durch diese für die Gemeinderats-, Ortschaftsrats- sowie für die Kreistagswahl erstattet.
- 4.2
- Die Berichte werden nach einem vom Statistischen Landesamt bereitgestellten Muster erstellt. Die Übergabe erfolgt nach der Prüfung auf maschinenlesbaren Datenträgern.
- 4.3
- Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden ihre Berichte dem rechtsaufsichtsführenden Landratsamt. Das Landratsamt prüft die Berichte und leitet die Datenträger zusammen mit denen der Kreistagswahl und der Zusammenstellung der Wahlniederschriften bis spätestens 140 Tage nach der Wahl an das Statistische Landesamt; entsprechend verfährt die Kreisfreie Stadt mit dem Ergebnis über die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen.
- II
- Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen zu anderen Terminen
- Finden einzelne Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen an anderen Terminen als dem regelmäßigen Wahltermin statt, erstatten die Gemeinden und Landkreise
- einen frühzeitigen Bericht über die zugelassenen Wahlvorschläge,
- eine Schnellmeldung am Tage nach der Wahl sowie
- einen Bericht über die Wahlergebnisse.
- III
- In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Übermittlung der Ergebnisse der Kommunalwahlen am 3. Dezember 1995, vom 26. Oktober 1995 (SächsABl. S. 1290), außer Kraft.
Dresden, den 16. April 1999
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Belz
Abteilungsleiter