Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues
RL-Nr.: 06/ 99 1
Vom 22. März 1999
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Durch die Förderung soll die Vermarktung zusammengefasster Partien von Erzeugnissen des ökologischen Landbaues an die Markterfordernisse angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung und für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen. Die Produktion der Erzeugnisse des ökologischen Landbaues muss sich nach den in der Anlage niedergelegten Kriterien richten.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27 . Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S .505), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:
- 2.1.1
- Die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationskosten);
- 2.1.2
- Erstinvestitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der Erzeugnisse des ökologischen Landbaues dienen.
- 2.1.3
- Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Erarbeitung und Einführung von Vermarktungskonzeptionen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger.
- 2.2
- Zu den Organisationskosten können insbesondere gezählt werden:
- 2.2.1
- Gründungskosten;
- 2.2.2
- Personal-, Reise- und Geschäftskosten;
- 2.2.3
- Kosten für die Zusammenfassung des Angebots ausschließlich der Frachten;
- 2.2.4
- Lagerungskosten, soweit die Lagerung in Verbindung mit der Zusammenfassung des Angebots steht. Mengen- und wertmäßige Lagerungsverluste sind nicht beihilfefähig;
- 2.2.5
- Kosten für die marktgerechte Aufbereitung des Verkaufserzeugnisses sowie der Verpackung und der Etikettierung;
- 2.2.6
- Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft;
- 2.2.7
- Kosten für die Durchführung der Beratung und Qualitätskontrolle;
- 2.2.8
- Kosten für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
- 2.3
- Zu den Ausgaben für die Erarbeitung und Einführung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen sowie darauf aufbauende informations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen gezählt werden.
- 2.4
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- 2.4.1
- bei den Organisationskosten
- 2.4.1.1
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer;
- 2.4.1.2
- Abschreibungsbeträge für Investitionen;
- 2.4.2
- bei den Investitionskosten
- 2.4.2.1
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- 2.4.2.2
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen
- 2.4.2.3
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- 2.4.2.4
- Anschaffungskosten für PKW sowie bei Unternehmen nach Nummer 3.2 Vertriebsfahrzeuge,
- 2.4.2.5
- Investitionen, die durch den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. C 29/4 vom 2. Februar 1996) ausgeschlossen sind.
- 2.4.3
- sowohl bei den Organisationskosten als auch bei den Investitionskosten
- 2.4.3.1
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten);
- 2.4.3.2
- Aufwendungen, die unmittelbar dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen.
Bei den Ausgaben für die Erarbeitung und Einführung von Vermarktungskonzeptionen Aufwendungen, die durch die „Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht im Anhang II des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse ausgeschlossen sind.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht
- 3.1
- Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die Erzeugnisse des ökologischen Landbaues produzieren und sich einem dafür maßgebenden Kontrollverfahren unterziehen.
- 3.2
- Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die Erzeugnisse des ökologischen Landbaues aufnehmen und die sich bezüglich pflanzlicher Erzeugnisse einem dafür maßgebenden Kontrollverfahren unterziehen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Für den ökologischen Landbau im Sinne dieser Grundsätze sind die in der Anlage aufgeführten Kriterien maßgebend.
- 4.2
- Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
- 4.3
- Der dem Zusammenschluss zugrundeliegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
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- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
- –
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- –
- sie neue Märkte erschließt oder
- –
- sie der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen des ökologischen Landbaues entgegenkommt.
- 4.4
- Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Zusammenschluss auflöst, gewährt.
- 4.5
- Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- –
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- –
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
- veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
- 4.6
- Unternehmen nach 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Bewilligung der Förderungsmittel mindestens 50 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.1 angehören, auslasten. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.
- 4.7
- Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionskosten setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheint.
- 4.8
- Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung und Einführung von Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass
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- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie von Unternehmen nach Nummer 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 erarbeitet werden,
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- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
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- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.
- Die der Konzeption zugrundeliegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- 4.9
- Die Projektlaufzeit für die Erarbeitung und Einführung von Vermarktungskonzeptionen darf in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
- 4.10
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.1 können Zuwendungen im ersten Jahr bis zu 5 vom Hundert, im zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 3 vom Hundert des Verkaufserlöses ihrer jährlich nachgewiesenen Erzeugung gewährt werden. Der Betrag darf im ersten Jahr 60 vom Hundert, im zweiten Jahr 40 vom Hundert, im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 20 vom Hundert ihrer angemessenen Organisationskosten nicht übersteigen.
- 5.3
- Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.2 können Zuwendungen bis zu 25 vom Hundert der Investitionskosten gewährt werden.
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abt. Ausrichtung, erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Grundsätzen und aus dem EAGFL beihilfefähig ist, jedoch nicht mehr als die Differenz zwischen 35 vom Hundert der nach diesen Grundsätzen beihilfefähigen Kosten des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL. Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf oben genannte Fördersätze nicht angerechnet. - 5.4
- Zu den Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3 können Zuwendungen bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, höchstens jedoch 75 000 DM.
Die Mindestförderung beträgt 3 000 DM.
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- Verfahrensregelungen
- 6.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, bei dem Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) eingegangen ist. - 6.2
- Bewilligung
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Regierungspräsidium Chemnitz.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 6.3
- Auszahlung
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO> und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 6.4
- Verwendungsnachweis
- Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses mit. - 6.5
- Weiterführende Regelungen
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 22. März 1999
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär
Anlage zur Nr. 4.1
Kriterien
Nach den folgenden Kriterien muss der gesamte landwirtschaftliche Betrieb, bei Betrieben mit Obst- oder Weinbau die gesamte Obstbau- beziehungsweise Rebflächen bewirtschaftet werden:
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- Pflanzliche Erzeugnisse
Es gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 der Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und des dazugehörenden EU-Folgerechts.
- Düngung
Grundlage der Düngung sind die wirtschaftseigenen Substanzen.
Vorhandene und zugekaufte Wirtschaftsdünger sind nur in an den Standort und an den Pflanzenbedarf angepassten Mengen zulässig; Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm, und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischung untereinander, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes, sind nicht zugelassen. Insgesamt dürfen Wirtschafts- und Zukaufdünger die Düngemenge entsprechend einer Tierhaltung von 2,0 GVE/ha LF nicht überschreiten.
Mineralische Ergänzungsdüngung hat – soweit erforderlich – in einer Form zu erfolgen, in der die Nährstoffe nicht direkt pflanzenverfügbar sind.
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- Tierhaltung
In Betrieben mit Viehhaltung
- –
- darf der gesamte Viehbesatz des Betriebes 2,0 GV/ha LF nicht überschreiten,
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- hat die Tierhaltung artgemäß zu erfolgen,
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- ist die Käfighaltung von Hühnern untersagt,
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- hat die Ernährung der Nutztiere auf Futter zu beruhen, das nach den unter Nummer 1 aufgeführten Kriterien erzeugt wurde. Zugekaufte Futtermittel dienen nur der Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage und sollen nach den unter Nummer 1 aufgeführten Kriterien erzeugt worden sein. Sofern anderes Futter verwendet wird, das nicht nach den Kriterien der Nummer 1 und 2 erzeugt wurde, dürfen diese Futtermittel 20 vom Hundert des Gesamtfutterbedarfs, bezogen auf den Trockensubstanzgehalt, nicht überschreiten. Die Verwendung Harnstoff oder Harnstoffderivate als Silier- oder Futtermittel ist nicht erlaubt.
Als Zusatzstoffe zu Futtermitteln sind unter anderem Spurenelementverbindungen und Vitaminpräparate erlaubt; nicht erlaubt sind Leistungsförderer, Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie synthetisch-organische Verbindungen.
Für die Fütterung von Milchkühen gilt insbesondere:
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- Die Grundfutterration für die Fütterung im Winter muss Heu, Silage oder Rüben enthalten. Das Grundfutter im Sommer hat überwiegend aus Grünfutter (möglichst Weidegang) zu bestehen.
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- Kraftfutter soll überwiegend aus Getreideschroten bestehen.
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- Eiweißfuttermittel sollen möglichst aus Körnerleguminosen bestehen. Futtermittel tierischer Herkunft – ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse – sind ausgeschlossen.