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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Zuwendungen für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Zuwendungen für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 44)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
zur Gewährung von Zuwendungen für Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung

Vom 10. Dezember 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) Zuwendungen für Einzel- und Kooperationsprojekte an außeruniversitären Forschungseinrichtungen aus dem Geschäftsbereich des SMWK auf dem Gebiet der Grundlagenforschung.
1.2
Damit werden zur Absicherung förderpolitischer Maßnahmen des SMWK zusätzliche Aktivitäten im Bereich der Grundlagenforschung bezuschußt.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Einzel- und Kooperationsprojekte auf dem Gebiet der Grundlagenforschung bzw. der Anteil der Grundlagenforschung in innovativen Verbundprojekten zu festgelegten Forschungsschwerpunkten.
2.2
Gefördert werden wissenschaftliche Kurzprojekte zur Vorbereitung eines Projektantrages bei der Europäischen Union.
2.3
Gefördert werden weiterhin Investitionen zur Verbesserung der Drittmitteleinwerbung, Arbeitsaufenthalte von Gastwissenschaftlern aus osteuropäischen Ländern und Zuschüsse zu wissenschaftlichen Veranstaltungen, wenn sie im Freistaat Sachsen stattfinden.
2.4
Die Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 sollten im zweiten Jahr nach dem Bewilligungsjahr abgeschlossen sein.
3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK einschließlich Forschungszentren und An-Institute gemäß §§ 133 und 134 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 4. August 1993 ( SHG).

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Forschungsvorhaben müssen ausschließlich der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben der Antragsteller dienen. Die Antragsteller verpflichten sich, die erfolgreiche Bearbeitung durch Bereitstellung des Grundbedarfes zu sichern.
4.2
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Vorhaben dürfen grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein.
4.3
Die Zuwendung muß zum Erreichen des Projektzieles notwendig und angemessen sein. Der Antrag muß die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Vollfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungen für die einzelnen Projekte gelten nur für den Bewilligungszeitraum.
5.3
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden, soweit sie sich auf das antragsgemäße Forschungsvorhaben beziehen:
 
Personalausgaben/ -kosten,
 
Sachausgaben/ -kosten (Material, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Dienstreisen, in Ausnahmefällen Mieten und Rechnerkosten),
 
für das Vorhaben notwendige Fremdleistungen im begrenzten Finanzrahmen,
 
Investitionskosten ausschließlich für vorhabensspezifische Ausrüstungen
 
Personal- und Sachgemeinkosten sowie Abschreibungen bei Förderung auf Kostenbasis.
5.5
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
6
Verfahren
6.1
Anträge auf Zuwendungen sind an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
Abteilung Forschung, Referat 4.1
Postfach 100920
01076 Dresden
zu stellen.
6.2
Die Termine und Modalitäten der Ausschreibung zur Förderung von Projekten auf dem Gebiet der Grundlagenforschung werden jährlich den antragsberechtigten außeruniversitären Forschungseinrichtungen mitgeteilt.
6.3
Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO.
7
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31.Dezember 2001 Gültigkeit.

Dresden, den 10. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 2, S. 44

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001