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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der Funktionsstelleninhaber

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der Funktionsstelleninhaber vom 21. April 1998 (MBl. SMK S. 133)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die dienstliche Beurteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der Funktionsstelleninhaber

Az.: 14-0300.40/35

Vom 21. April 1998

1
Ziel der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, der Befähigung und der Leistung der Lehrer und der Funktionsstelleninhaber zu gewinnen.

2
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für angestellte Lehrer einschließlich der Funktionsstelleninhaber an den öffentlichen Schulen.

3
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
3.1
Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungs- und einer Befähigungsbeurteilung. Die fachlichen Leistungen (dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse) werden in einer Leistungsbeurteilung und die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung bewertet.
3.2
Bei der zu erstellenden Beurteilung ist der als Anlage 1 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden. Die ergänzende Leistungsbeurteilung nach Abschnitt IV des Beurteilungsbogens gilt nur für bestellte Schulleiter und stellvertretende Schulleiter. In der Anlage 2 sind zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen Erläuterungen zu den Bewertungskriterien enthalten. Diese stellen einen Orientierungsrahmen dar und sind im konkreten Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation sinngemäß anzuwenden.
3.3
Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Lehrer oder Funktionsstelleninhaber im jeweiligen Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. Die Beschreibung ist auf das Wesentliche zu beschränken. Sie soll erkennen lassen, in welchen Klassen-und Jahrgangsstufen sowie in welchen Fächern der Lehrer oder Funktionsstelleninhaber überwiegend eingesetzt war, und welche besonderen dienstlichen Aufgaben ihm gegebenenfalls übertragen waren.
4
Leistungsbeurteilung
4.1
Die Leistungsbeurteilung hat sich an der Aufgabenbeschreibung nach Ziffer 3.3 auszurichten.
4.2
Die dienstlichen Leistungen des Lehrers oder Funktionsstelleninhabers sind nach den im Beurteilungsbogen genannten beiden Leistungsmerkmalen
 
a)
Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages im Unterricht,
 
b)
Erfüllung weiterer Aufgaben in Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
 
zu bewerten.
4.3
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale ist folgende Notenabstufung maßgebend:
Notenabstufung
Note = Bewertung in Worten
sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.
4.4
Jedes Leistungsmerkmal setzt sich aus mehreren Einzelmerkmalen zusammen, soweit sie im Beurteilungsbogen vorgegeben sind. Bei der Bewertung von Einzelmerkmalen ist nur die Vergabe von ganzen Noten zulässig.
4.5
Der Durchschnitt zum jeweiligen Leistungsmerkmal ergibt sich aus der Division der Summe der bei den Einzelmerkmalen vergebenen Noten durch die Anzahl der bewerteten Einzelmerkmale. Dieser ist auf zwei Stellen nach dem Komma genau anzugeben.
4.6
Die Note der Leistungsbeurteilung setzt sich zu drei Viertel aus dem Durchschnitt zum Leistungsmerkmal a) („Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages im Unterricht“) und zu einem Viertel aus dem Durchschnitt zum Leistungsmerkmal b) („Erfüllung weiterer Aufgaben in Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages“) zusammen; dabei ist die Summe aus dem mit Faktor 3 multiplizierten Durchschnitt zum Leistungsmerkmal a) und dem Durchschnitt zum Leistungsmerkmal b) durch 4 zu dividieren. Die Note der Leistungsbeurteilung ist auf eine Stelle nach dem Komma genau anzugeben.
4.7
Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.2 genannten Leistungsmerkmalen sind die dienstlichen Leistungen der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter nach den im Beurteilungsbogen genannten ergänzenden Leistungsmerkmalen
 
c)
Sicherung des unterrichtsbezogenen Bildungsauftrages,
 
d)
Personalbezogene Aufgaben,
 
e)
Schülerbezogene Aufgaben,
 
f)
Zusammenarbeit mit allen am Schulleben Beteiligten sowie Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit
 
zu bewerten.
Die Bewertung dieser Leistungsmerkmale der ergänzenden Leistungsbeurteilung bestimmt sich nach Ziffern 4.3 bis 4.5. Die Note der ergänzenden Leistungsbeurteilung ergibt sich als arithmetisches Mittel der Durchschnittswerte zu den Leistungsmerkmalen c) bis f). Die Note der Leistungsbeurteilung insgesamt für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter ergibt sich als arithmetisches Mittel der Note der Leistungsbeurteilung und der Note der ergänzenden Leistungsbeurteilung; die Note ist auf eine Stelle nach dem Komma genau anzugeben.
5
Befähigungsbeurteilung
5.1
Mit der Befähigungsbeurteilung werden die allgemeinen und fachlichen Fähigkeiten beurteilt und dargestellt. Dabei sind insbesondere Fähigkeiten zu berücksichtigen, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
5.2
Die Merkmale der Fähigkeiten sind in dem als Muster beigelegten Beurteilungsbogen aufgeführt. Befähigungsmerkmale, die wegen fehlender tatsächlicher Grundlagen nicht beurteilt werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
5.3
Die Befähigungsmermale sind nach folgenden Ausprägungsgraden zu bewerten:
  • schwach ausgeprägt
  • unterdurchschnittlich ausgeprägt
  • durchschnittlich ausgeprägt
  • überdurchschnittlich ausgeprägt
  • außergewöhnlich ausgeprägt.
6
Ergebnis der Beurteilung (Gesamturteil)
6.1
Die Beurteilung schließt mit der Abgabe des Gesamturteils.
6.2
Das Gesamturteil kann das Ergebnis der Leistungsbeurteilung um bis zu einer halben Note verbessern, wenn die Abweichung auf Grund des Ergebnisses der Befähigungsbeurteilung gerechtfertigt erscheint. Die Abweichung ist schriftlich zu begründen.
7
Beurteilungsverfahren
7.1
Der Beurteilungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Anlaßbeurteilungen sind unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen.
7.2
Grundlage für die dienstliche Beurteilung von Lehrern und Funktionsstelleninhabern sind auch Unterrichtsbesuche. Diese müssen mindestens zweimal während des Beurteilungszeitraums erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, daß Unterrichtsbesuche möglichst in allen Fächern, in denen der Lehrer unterrichtet – verteilt auf alle Klassen- und Jahrgangsstufen, in denen er eingesetzt ist – durchgeführt werden. Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt.
7.3
Die Unterrichtsbesuche sind vom Beurteiler vorzunehmen.
7.4
Zuständig für die Beurteilung der Lehrer ist der Schulleiter.
7.5
Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an Grund-, Mittel- oder Förderschulen werden vom Leiter des zuständigen Staatlichen Schulamts oder dem jeweils zuständigen Schulrat beurteilt.
7.6
Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen werden vom Präsidenten oder dem für die Schulart zuständigen Abteilungsleiter des jeweiligen Oberschulamts beurteilt.
8
Dienstliche Beurteilungen
8.1
Dienstliche Beurteilungen sind die einmalige Grundbeurteilung, die Antragsbeurteilung, die Probezeitbeurteilung und die Anlaßbeurteilung.
8.2
Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlußzeugnisse der Auszubildenden und Zeugnisse nach § 61 BAT-Ost.
9
Grund-, Antragsbeurteilung
9.1
Die Lehrer einschließlich der Funktionsstelleninhaber werden einmalig beurteilt (Grundbeurteilung).
9.2
Die Lehrer einschließlich der Funktionsstelleninhaber nehmen auch dann an der G r u n d beurteilung teil, wenn zuvor eine Anlaßbeurteilung nach Ziffer 10.3 stattgefunden hat.
9.3
Von der Grundbeurteilung werden ausgenommen:
  • Lehrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • Auszubildende für den Beruf des Lehrers,
  • Lehrer mit befristeten Arbeitsverhältnissen,
  • Lehrer, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber abgeordnet oder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind,
  • Lehrer während der Probezeit sowie
  • Lehrer, die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung von ihrer dienstlichen Tätigkeit voll freigestellt sind.
9.4
Auf Antrag des Lehrers oder Funktionsstelleninhabers hat vor einer Beurlaubung oder nach Ablauf von drei Jahren im Anschluß an die Grundbeurteilung eine weitere Beurteilung zu erfolgen (Antragsbeurteilung). Ein erneuter Antrag auf Erstellung einer Antragsbeurteilung im Anschluss an die Grundbeurteilung kann frühestens nach Ablauf jeweils weiterer drei Jahre gestellt werden.
10
Probezeit-, Anlaßbeurteilung
10.1
Lehrer einschließlich Funktionsstelleninhaber sind zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen (Probezeitbeurteilung).
10.2
Die Probezeitbeurteilung wird in der Regel auf eine im Rahmen einer Würdigung des Gesamteindrucks abzugebende Stellungnahme, ob sich die Lehrkraft während der Probezeit bewährt hat, beschränkt.
10.3
Im übrigen werden Lehrer und Funktionsstelleninhaber vor Entscheidungen aus Anlaß der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, insbesondere die eines Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters oder einer Höhergruppierung sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses beurteilt (Anlaßbeurteilung).
Ein besonderes dienstliches Bedürfnis ist gegeben
  • bei der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis
  • vor der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
  • auf Anordnung der Dienstaufsichtsbehörde auf Grund einer auf Tatsachen beruhenden schwerwiegenden Beanstandung.
Einer Anlaßbeurteilung bedarf es nicht, wenn eine Grundbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
10.4
Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
11
Besprechung und Eröffnung
11.1
Vor Erstellung der Beurteilung hat der Beurteiler mit dem zu Beurteilenden in einem Gespräch die von ihm festgestellten Tatsachen, die er zur Grundlage der Beurteilung zu machen beabsichtigt, zu besprechen. Bei dieser Besprechung kann der zu Beurteilende eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
11.2
Die Beurteilung ist dem Beurteilten nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens durch den Beurteiler zu eröffnen. Der Beurteilte erhält eine Abschrift. Er hat die Möglichkeit, zu seiner Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen.
11.3
Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Die Beurteilung und eine eventuelle Stellungnahme des Beurteilten sind zur Personalakte zu nehmen. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
12
Sonderregelung für Schwerbehinderte

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Lehrer einschließlich Funktionsstelleninhaber ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst vom 6. November 1997 (SächsAbl. S. 1160) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Außerdem ist der Art und dem Grad der Behinderung bei der Beurteilung Rechnung zu tragen.

13
Inkraftreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Kraft. Die für im Zeitpunkt des Inkrafttretens tätigen Lehrer und Funktionsstelleninhaber vorzunehmenden Grundbeurteilungen werden bis zum 31. Dezember 1998 erstellt.

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1998 Nr. 7, S. 133

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2002